Das Verpackungsgesetz – Was gilt es beim Jahresübergang zu beachten?
Das neue Verpackungsgesetz, mit seinen zahlreichen neuen Melde- und Registrierungsverpflichtungen, gilt seit dem 01. Januar 2019. Seit dem Start hat sich die Anzahl der teilnehmenden Unternehmen mehr als verdreifacht. Es wird allerdings damit gerechnet, dass noch immer zahlreiche Unternehmen Ihren verpackungsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Hier sind in erster Linie Versand- und Onlinehändler sowie ausländische Exporteure gemeint, die entweder bewusst oder unbewusst ihre Melde- und Registrierungspflichten in Deutschland nicht erfüllen.
Auch wenn Sie bereits registriert sind und Ihre bisherigen Datenmeldeverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt haben, gilt es, die Regelungen aus dem Verpackungsgesetz im Auge zu behalten und zum Jahreswechsel den Meldeverpflichtungen nachzukommen.
Aktuell sind bei der ZSVR im Register LUCID zwei Datenmeldungen abzugeben. Dies sind zum einen die initiale Planmengenmeldung für das kommende Kalenderjahr und zum anderen, Anfang des neuen Jahres, die Jahresabschlussmengenmeldung für das Kalenderjahr 2019. Achten Sie bei beiden Meldungen darauf, dass die gemeldeten Mengen bei der ZSVR und bei Ihrem Systembetreiber übereinstimmen. Sollten die Mengenmeldungen von einander abweichen, könnte es zu Nachfragen seitens der ZSVR kommen.
Die ZSVR hat bereits im laufenden Kalenderjahr damit begonnen, umfangreiche Prüfungen der registrierten Hersteller/Vertreiber und der gemeldeten Mengen durchzuführen. Im Sommer wurden knapp 70.000 Unternehmen angeschrieben, bei denen man Unregelmäßigkeiten festgestellt hat. Folgedessen wurden knapp 2.000 Ordnungswidrigkeiten an die Bundesländer weitergeleitet, die für den Vollzug verantwortlich sind. Es sollen dabei Bußgelder in Höhe von 15.000,00 bis 25.000,00 Euro ausgesprochen worden sein.
Wir empfehlen daher, die Datenmeldeverpflichtungen bei der ZSVR ernst zu nehmen und zeitnah zu erfüllen. Sollten Sie für 2019 noch keine Mengen bei Ihrem Systembetreiber und/oder der ZSVR getätigt haben, empfehlen wir, diese Meldung so schnell wie möglich nachzuholen. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzgeber eine Lizenzierung/Beteiligung der Verpackungen im Vorfeld des Inverkehrbringens verlangt. Sie müssen die Verpackungen also lizenzieren, bevor Sie diese versenden bzw. an einen „Dritten“ abgeben. Dies gilt auch für Produktverpackungen, die gegebenenfalls aus dem Ausland bezogen werden. Hier sollte unbedingt geklärt werden, wer die Lizenzierung dieser Produktverpackungen übernimmt. Wenn ein Online-/Versandhändler die Verpackungen in Deutschland einführt, gehen die Lizenz-, Datenmelde- und Registrierungspflichten für diese Verpackungen auf ihn über. Werden diese Verpackungen nicht lizenziert, kann ein Vertriebsverbot in Deutschland erteilt werden.
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