Alle Jahre wieder: Mengenmeldungen iSd. Verpackungsgesetzes

Das (neue) Verpackungsgesetz hat für Onlinehändler zahlreiche Verpflichtungen mit sich gebracht – neben der Registrierungspflicht sowie die Systembeteiligungspflicht, spielt auch die Datenmeldepflicht eine gewichtige Rolle. Denn jetzt zum Jahreswechsel steht wieder die Jahresmengenmeldung an – wer hier was nicht richtig, vollständig oder rechtzeitig macht, muss sogar mit einem Bußgeld rechnen.
Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung
01.01.2019 – wir erinnern uns: Das neue Verpackungsgesetz trat in Kraft und sorgte bei den Händler für viel Unruhe.
Letztlich geht es für Onlinehändler dabei primär um die
- Registrierungspflicht: Registrierung beim Melderegister LUCID bei der Stiftung Zentralen Stelle Verpackungsregister
- Systembeteiligungspflicht: Systembeteiligung (= auch „Lizenzierung“) bei einem dualen System.
Was beides genau zu bedeuten hat und wie das umzusetzen ist, haben wir in diesem kompakten Leitfaden zusammengefasst.
Und dann ist da noch die Datenmeldepflicht.
Diese trifft den Händler jedes Jahr aufs Neue.
Hintergrund: Nach § 10 VerpackungsG haben Online-Händler, die im Rahmen einer Systembeteiligung an das Duale System (z.B. Reclay) übermittelten Angaben unverzüglich auch der Zentralen Stelle Verpackungsregister mitzuteilen. Die Datenmitteilung fällt also zweimal an.
Die Mitteilung muss dabei mindestens folgende Angaben enthalten
- Registrierungsnummer
- Materialart und Masse der Verpackungen
- Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung (7.c.) vorgenommen wurde
- Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde
Weitere Informationen zur Datenmeldepflicht finden Sie hier.
Stichwort: Jahresmengenmeldungen
Diese Datenmeldepflicht hat für den Onlinehändler zum Jahreswechsel nun folgende Konsequenzen:
- Es muss eine Jahresabschlussmeldung für 2020 vorgenommen werden – bedeutet: Anzugeben sind die Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die der Händler im vergangenen Jahr (aktuell: 2020) tatsächlich als Hersteller in Verkehr gebracht hat.
- Und es muss eine Planmengenmeldung für das kommende Jahr abgegeben werden – also die Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die der Händler im anstehenden Berechnungszeitraum (aktuell: 2021) geplant in Verkehr bringen wird. Es handelt sich hierbei also um eine Schätzung.
Das ist es aber noch nicht für den Händler:
Denn diese Daten, die an das duale System zu melden sind, müssen wie oben erwähnt umgehend auch der Zentralen Stelle Verpackungsregister gemeldet werden müssen – das kann hier erledigt werden. Händler sollten sich also merken, dass sowohl LUCID als auch die dualen Systeme stets auf dem gleichen Datenstand sein sollten.
Merke: Jede Datenänderung sollte beidseitig erfolgen, so dass die Daten bei LUCID und dem dualem System synchron sind.
Apropos: Wenn man Lizenzierungen erwähnt, sollte man auch immer die dazugehörigen Preismodelle im Blick haben. Wir informieren in diesem Beitrag zur Lizenzpreisentwicklung in 2021.
Noch Fragen? Alle wissenswerten Informationen rund um das Verpackungsgesetz finden Sie in diesem großen Leitfaden.
Empfehlung: Sie möchten Ihre Verpackungen günstig lizenzieren - ohne lange Vertragsbindungen?
Wir konnten für unsere Mandanten auch für das Jahr 2022 wieder einen Rabatt i.H.v. 8 % mit Reclay aushandeln. Der entsprechende Gutschein-Code ist hier hinterlegt.
Leser unserer Kanzlei-Beiträge erhalten immerhin noch einen Rabatt i.JH.v. 5%, wenn sie folgenden Gutscheincode verwenden: LES2022IRK5 oder auf diesen Direktlink klicken.
Zusätzlich bietet activate - by Reclay folgende attraktive Rabattstufen für Frühlizenzierer an.
Einkauf bis
- Quartal 1 (Q1) –> 25 % Rabatt
- Quartal 2 (Q2) –> 20 % Rabatt
- Quartal 3 (Q3) –> 10 % Rabatt
Warum „activate-by Reclay“?
Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt aus folgenden Gründen das Online-Portal "activate – by Reclay"
- Bei Reclay gibt es keine Pauschalen. Sie zahlen also nur für die Verpackungen, die Sie auch tatsächlich in Verkehr bringen.
- Gerade für sehr kleine Online-/Versandhändler ist Reclay eine wirtschaftlich zumutbare Lösung. Die Lizenzierung von kleinsten Verpackungsmengen kann bereits mit wenigen Euros erledigt werden.
- Es gibt keinen Mindestbestellwert.
- Kein fester Vertrag für eine bestimmte Laufzeit: Sie lizenzieren Ihre Mengen, ohne einen Vertrag über eine feste Laufzeit abschließen zu müssen.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
Beiträge zum Thema






0 Kommentare