Sanktionen der italienischen Wettbewerbsbehörde auch gegen deutsche Onlinehändler
Die italienische Wettbewerbsbehörde (Autorità Garante della Concorrenca e del Mercato, AGCM) kann deutsche Onlinehändler, die Waren oder Dienstleistungen in Italien an italienische Verbraucher vertreiben, bei Verstößen gegen italienisches Verbraucherrecht sanktionieren. Da Abmahnungen von Mitbewerbern in Italien – anders als in Deutschland - in der Praxis kaum eine Rolle spielen und Klagen von Verbrauchern angesichts der Ineffizienz des italienischen Rechtssystems keine Bedeutung haben, stellen für Onlinehändler Interventionen der italienischen Wettbewerbsbehörde das größte rechtliche Risiko im Onlinehandel dar. Wenn Sie mehr über die Kompetenzen und die Rolle der italienischen Wettbehörde zur Durchsetzung des Verbraucherrechts im Onlinehandel erfahren wollen, dann lesen Sie den folgenden Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Warum kann die italienische Wettbewerbsbehörde auch gegen deutsche Onlinehändler vorgehen?
- 2. Kompetenzen der italienischen Wettbewerbsbehörde bei Verstößen gegen Verbraucherrecht im Onlinehandel
- 3. Bisherige Sanktionspraxis der italienischen Wettbewerbsbehörde bei Verstößen gegen Verbraucherschutzrecht im Onlinehandel
- 4. Bewertung der IT-Recht Kanzlei
1. Warum kann die italienische Wettbewerbsbehörde auch gegen deutsche Onlinehändler vorgehen?
Verstöße gegen das Verbraucherschutzrecht bei Online-Verträgen werden in Italien als Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht angesehen. Bei Wettbewerbsverstößen ist innerhalb der europäischen Gemeinschaft gem. Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) das Recht des Staates anzuwenden, dessen Markt durch das wettbewerbswidrige Verhalten beeinträchtigt wird. Bei Wettbewerbsverstößen eines deutschen Onlinehändlers in Italien (durch den Verstoß gegen italienische Verbraucherschutzvorschriften) ist daher italienisches Recht anwendbar. Soweit der italienischen Wettbewerbsbehörde Kompetenzen eingeräumt sind, gegen solche Rechtsverstöße vorzugehen, wird sich der deutsche Onlinehändler, der Waren in Italien vertreibt, mit der italienischen Wettbewerbsbehörde im Streitfall auseinandersetzen müssen.
2. Kompetenzen der italienischen Wettbewerbsbehörde bei Verstößen gegen Verbraucherrecht im Onlinehandel
Mit Erlass vom 21.2.2014 (Decreto Legislativo 21 febbraio 2014) zur Umsetzung der Verbraucherschutzrechte-Richtlinie 2011/83) hat der italienische Gesetzgeber die Kompetenzen der italienischen Wettbewerbsbehörde AGCM im Bereich Verbraucherschutz weiter gestärkt. Die AGCM kann bei Verstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften im Onlinehandel auf Grund von Beschwerden von Verbrauchern tätig werden. Sie kann dies auch auf Grund eigener Initiative und eigenem Recht tun. Die AGCM kann jetzt empfindliche Geldbußen aussprechen und die vorläufige Schließung von Onlineshops verfügen. Im Unterschied zum alten Recht sind solche Sanktionen nicht mehr alleine einem Gericht vorbehalten. Angesichts der Ineffizienz des italienischen Gerichtssystems und der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren, bedeutet dieser Kompetenzzuwachs der italienischen Wettbewerbsbehörde für den Onlinehändler in Italien ein sehr ernst zu nehmendes Risiko. Er kann nicht mehr darauf hoffen, dass Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften für ihn letztlich folgenlos bleiben, sondern muss mit sofortigen Sanktionen der Wettbewerbsbehörde rechnen.
3. Bisherige Sanktionspraxis der italienischen Wettbewerbsbehörde bei Verstößen gegen Verbraucherschutzrecht im Onlinehandel
Noch ist es zu früh, die neue Sanktionspraxis der italienischen Wettbewerbsbehörde einschätzen zu können. Jüngste Entscheidungen deuten jedoch darauf hin, dass die italienische Wettbewerbsbehörde ihren Kompetenzzuwachs sehr aktiv nutzt. So hat die AGCM kürzlich die vorläufige Schließung von zwei Onlineshops (Elektronikgeräte) verfügt. Den betroffenen Händlern wird vorgeworfen, Elektronikgeräte anzubieten, die nur in sehr geringer Stückzahl verfügbar waren und so den Verbraucher über die Verfügbarkeit dieser Geräte getäuscht zu haben.
4. Bewertung der IT-Recht Kanzlei
Der deutsche Onlinehändler, der Waren und Dienstleistungen in Italien vertreibt, ist gut beraten, die geltenden Vorschriften zum Verbraucherschutz in Italien ernst zu nehmen. Was das Anbieten von Waren und Dienstleistungen angeht, so haben die Verbraucherschutz-Richtlinien, so zuletzt die Richtlinie 2011/83 in wichtigen Fragen wie zum Beispiel das Widerspruchsrecht für die EU harmonisiertes Recht geschaffen. Nach wie vor gibt es aber wichtige nationale Unterschiede im Vertragsrecht.
Die IT-Recht Kanzlei bietet ihren Mandanten selbstverständlich für den Onlinehandel in Italien angepasste Rechtstexte (AGB, Widerrufsbelehrung) an.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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