Online Handel in Italien: IT-Recht Kanzlei bietet AGB für den Onlinehandel in Italien an

Online Handel in Italien: IT-Recht Kanzlei bietet AGB für den Onlinehandel in Italien an
08.10.2013 | Lesezeit: 8 min

Die IT-Recht Kanzlei bietet AGB + Widerrufsbelehrung Datenschutzerklärung für den Onlinehandel in Italien an. Diese Rechtstexte richten sich nach italienischem Recht. Sie sind für Onlineshops gedacht, über die Waren oder Dienstleistungen ausschließlich in Italien zum Verkauf an Verbraucher (Konsumenten) angeboten werden.

Für italienische  Verbraucher gelten im Ergebnis italienisches  Recht und die Zuständigkeit italienischer Gerichte.

Dies ist anders für sogenannte B2B-Geschäfte, wo der deutsche Onlinehändler die Möglichkeit hat, in der Rechtswahlklausel seiner AGB deutsches Recht und die Zuständigkeit deutscher Gerichte vorzugeben - ein nicht unerheblicher Vorteil für einen deutschen Onlinehändler.

Auch wenn in Italien als EU-Gründungsstaat die EU-Regeln zum Fernabsatzrecht als Rahmenrecht gelten, hat Italien in seiner Gesetzgebung verbraucherfreundliche, nationale Besonderheiten geschaffen, die bei Geschäftsbeziehungen mit italienischen Verbrauchern beachtet werden müssen.

Attraktivität des italienischen Marktes für deutsche Onlinehändler

Italien ist die viertgrößte Volkswirtschaft in Europa. Italiener sind besonders anspruchsvolle Kunden, die in der Regel eine Ware vor Kauf  sehen und aus- oder anprobieren wollen. Deutsche Produkte haben wegen ihrer Qualität ein hohes Ansehen in Italien, was die Zahl deutscher Autos auf den Straßen, deutscher Küchen in den Wohnungen und deutscher Maschinen und Geräte aller Art und neuerdings auch deutscher Lebensmittel beweist. Nachdem sich der Onlinehandel nach und nach auch in Italien verbreitet hat, können auch deutsche Produkte von der "compravendita a distanza" profitieren. Hierbei ist jedoch unbedingt auf der Einhaltung der italienischen Sprache in den AGB und wenn möglich auch auf einer gesonderten Webseite in italienischer Sprache  zu achten. Italiener verstehen zwar zunehmend Englisch, die deutsche Sprache wird kaum verstanden, wenn man vom deutschsprachigen Südtirol absieht. Missverständnisse wegen mangelnder  Information des Verbrauchers in seiner Sprache dürften regelmäßig zu Lasten des Onlinehändlers gehen.

Wichtige rechtliche Fragen

Italien hat die einschlägigen EU-Richtlinien zum Fernabsatzrecht in nationales Recht umgesetzt. Es gibt in Italien keine einheitlichen Regeln zur Umsetzung von EU-Richtlinien. In vielen Fällen erlässt das italienische Parlament ein Rahmengesetz und überlässt es der Regierung, die EU-Richtlinien per Verordnung umzusetzen. Wie im deutschen Recht auch  wird die durch EU-Richtlinie geregelte Rechtsmaterie in vielen Fällen durch Anpassung der bestehenden nationalen Gesetze in nationales Recht umgesetzt, wobei das italienische Umsetzungsgesetz durchaus Besonderheiten gegenüber den EU-Richtlinien aufweisen.  

Einschlägige Gesetze oder Dekrete zum Fernabsatzrecht finden sich im sog. Bassanini Gesetz, dem Dekret  445/ 2000, Dekret vom 7.3.2005 „Digitaler Verwaltungs Code“, Dekret Nr. 24/2002, Dekret 206/2005, Dekret 84/2000 (Attuazione della della direttiva 98/6/CE relative alla protezione die consumatori in materia die indicazione die prezzi offerti ai medesime ), Dekret 70/2000 und vor allem Dekret 190/2005 (Attuazione della direttiva 2002/65/CE relativa alla commercializzazione a distanza di servici finanziari ai consumatori) und Dekret 206/2005 zum Konsumentengesetz (Codice del Consumo, a norma dell’articolo 7 della legge 29 Iuglio 2003, n. 229). Wichtig ist ferner das Italienische Bürgerliche Gesetzbuch (Sektion 1326 ff.).

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Zustandekommen von Fernabsatzverträgen

Nach italienischem Recht werden elektronische Verträge wie normale Verträge nach den Regeln des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuches behandelt (Artikel 1326, 1336). 

Wenn auf der Webseite eines Onlinehändlers alle Elemente für ein Kaufangebot vollständig ausgewiesen sind (wie Preis, die wichtigsten Merkmale des Produkts, AGB), stellt diese Anpreisung ein verbindliches Vertragsangebot dar.

Falls die Darstellung des Produkts nicht vollständig im Sinne eines Angebots ist, stellt dies nur die Einladung zur Abgabe eines Angebots dar. Praktisch ist die Darstellung des Produkts im Onlineshop eines Onlinehändlers  als Vertragsangebot anzusehen, da ein simpler Klick ausreicht, dieses Produkt in den Warenkorb zu legen und den Zahlvorgang einzuleiten. Die Bestellung ist daher als Annahme des Angebots des Onlinehändlers anzusehen.

Angebot und Annahme gelten als zugegangen, wenn beide Parteien auf diese Information Zugang haben (Art. 13, Dekret 70/2003 und Artikel 1335 Italienisches Gesetzbuch).Gem. Art. 4 des Dekrets 185/1999 muss der Verbraucher eine Bestätigung über den Kauf erhalten, die auf einem dauerhaften Speichermedium zugänglich ist. Wie nach deutschem Recht auch muss der Verbraucher über die wichtigsten Elemente des Vertrages, sein Widerrufsrecht, Impressum des Verkäufers, etc. informiert werden.

Geltung der AGB des Onlinehändlers

Die AGB des Onlinehändlers entfalten nur eine Geltung in den Vertragsbeziehungen zum Verbraucher, wenn der Onlinehändler den italienischen Verbraucher bereits vor Eingehen eines Vertrages über seine AGB hingewiesen hat (Artikel 1341, 1342 Italienisches Bürgerliches Gesetzbuch). Im Kontext eines elektronischen Vertrages  kann diese Vorschrift des Italienischen Bürgerlichen Gesetzbuches umgesetzt werden, wenn der Verbraucher vor Einleitung des Bestellvorgangs zwingend einen Button auf der Webseite des Onlinehändlers angeklickt hat, mit dem er die Kenntnisnahme der AGB bestätigt. Ein allgemeiner Link zu den AGB reicht nicht aus.

Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht ist im Konsumentengesetz (Codice del Consumo) geregelt. Gem. Artikel 64 Codice del Consumo können Verbraucher ihr Widerrufsrecht innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung der Ware ausüben. Wenn der Verkäufer Ware liefert, ohne den Verbraucher über sein Widerrufsrecht und die Rücknahme der Ware aufgeklärt zu haben, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 90 Tage. Der Verbraucher muss die Rücksendekosten tragen.  Der Widerruf soll durch Einschreiben erfolgen. Ein Widerruf, der über Email an den Onlinehändler gesendet wird, hat nur Wirkung, wenn er innerhalb von 48 Stunden durch den Onlinehändler bestätigt wird (Artikel 52, 57 Codice del Consumo). Der Onlinehändler hat den gezahlten Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen zu erstatten. Wie im deutschen Recht gelten die gleichen Ausnahmen in welchen Vertragsverhältnissen ein Widerrufsrecht nicht ausgeübt werden kann. Bei Finanzdienstleistung gilt eine Widerrufsfrist von 14 Tagen (Art 11, Dekret 190/2005)

Mängelhaftung

Wie in deutschem Recht auch, muss zwischen der Haftung wegen mangelnder Vertragserfüllung und außervertraglicher Schadenshaftung unterschieden werden.

Vertragshaftung

Gem. Art 117 Konsumentengesetz (Codice del Consumo) haftet der Verkäufer für Mängel der Ware (gesetzliche Gewährleistung), wenn die Ware nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht. Der Verbraucher hat dem Verkäufer einen Mangel innerhalb von zwei Monaten nach Entdeckung melden. Andernfalls sind Gewährleistungsansprüche verwirkt. Der Verbraucher kann Ersatz oder Reparatur der Ware und - bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen - Minderung des Kaufpreises oder Rückabwicklung des Vertrages verlangen.

Mängelfolgeschäden

Der Onlinehändler haftet für Mängelfolgeschäden (Gesundheitsschäden, Sachschäden). Der Geschädigte muss Schadenersatzansprüche innerhalb von 3 Jahren nach Entdeckung des Schadens geltend machen. Die absolute Frist zur Geltendmachung von Mängelfolgeschäden beläuft sich auf 10 Jahre.

Außervertragliche Informationspflichten

Die außervertraglichen Informationspflichten des Onlinehändlers gegenüber einem italienischen Verbraucher entsprechen dem normalen deutschen Standard, mit dem der deutsche Onlinehändler vertraut ist.

Impressum und Datenschutz

Der deutsche Onlinehändler kann für Onlinegeschäfte in  Italien sein ihm vertrautes (deutsches) Impressum und seine Datenschutzerklärung anwenden.

Praktische Fragen beim Onlinehandel in Italien

Da nach italienischem Recht mit Bestellung der Ware durch den Kunden ein Fernabsatzvertrag zustande kommt, haben wir zum Schutz des Verkäufers einen Passus in die AGB  eingebaut, wonach der Verkäufer auf die Nichtverfügbarkeit der Ware hinweisen kann, wenn er diesen Hinweis rechtzeitig nach Bestellung der Ware macht.

Wichtig ist eine angepasste Darstellung der Internetpräsenz, wenn es darum geht, gezielt Kunden in Italien anzusprechen. Wichtig ist die Informationspflicht hinsichtlich der Geltung der AGB. Die AGB des Onlinehändlers gelten nur, wenn der Kunde  in einem speziellen, nicht zu übersehenden Link in italienischer Sprache auf diese AGB hingewiesen wird.

Der Onlinehändler, der gezielt italienische Kunden ansprechen will, wird neben der Verwendung (italienischer) AGB auf der Gestaltung einer besonderen Seite in Italienisch nicht verzichten können. 

Achtung: Anzuwendendes Recht

Vorsicht ist geboten, wenn sich die Angebote des Händlers nach den äußeren Umständen nicht nur an Verbraucher mit Wohnsitz in Italien  sondern auch an Verbraucher im Ausland richten, wo teilweise wesentlich strengere gesetzliche Anforderungen für den elektronischen Geschäftsverkehr gelten können. Möchte der Händler Konflikte mit ausländischen Rechtsordnungen vermeiden, sollte er sicherstellen, dass sich seine Angebote nur an Kunden mit Wohnsitz in Italien richten. Dabei sollten Verhaltensweisen vermieden werden, die für ein grenzüberschreitendes Anbieten sprechen wie z. B. die Angabe der Telefonnummer mit internationaler Vorwahl, die Verwendung einer anderen Top-Level-Domain als .it, die Verwendung einer neutralen, nicht länderspezifischen Top-Level-Domain (z.B..com), die Erwähnung internationaler Kundschaft, insbesondere durch die Wiedergabe von Kundenbewertungen oder die Möglichkeit, eine andere Sprache zu wählen. Zudem sollten Liefergebiet und Kundenkreis ausdrücklich begrenzt werden.

Möchte der Händler sich mit seinen Angeboten dagegen gezielt auch an Verbraucher im Ausland richten, wo ggf. strengere gesetzliche Anforderungen gelten als in Italien, so sollte er zur Vermeidung von Konflikten die rechtliche Gestaltung seiner Online-Präsenz im Zweifel nach der Rechtsordnung ausrichten, die den strengsten Verbraucherschutz vorsieht. In diesem Fall ist eine professionelle rechtliche Beratung dringend anzuraten.

Sonderfall Rechtswahlklausel bei  B2B Geschäften

Ein Gewerbetreibender in Italien kann sich als Kunde im Grundsatz – anders als ein italienischer  Verbraucher - nicht auf italienisches  Recht und die Zuständigkeit italienischer  Gerichte berufen, wenn die AGB des deutschen Onlinehändlers eine andere Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel vorsehen. Die  hier einschlägigen Kollisionsnormen der Rom I- Verordnung (Art. 6)und Brüssel I Verordnung (Artikel 16), die den Verbraucher schützen sollen,  gelten nicht für den Gewerbetreibenden.

Die IT-Recht Kanzlei hat daher in den angebotenen AGB  für Italien  eine Klausel eingefügt, dass bei Rechtsstreitigkeiten zwischen einem italienischen  Gewerbetreibenden und einem deutschen Onlinehändler ausschließlich deutsches Recht und die Zuständigkeit deutscher Gerichte gelten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
© ultrakreativ - Fotolia.com

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