Werbung mit ISO 9001-Zertifizierung: Exzessiver Gebrauch kann wettbewerbswidrig sein

Werbung mit ISO 9001-Zertifizierung: Exzessiver Gebrauch kann wettbewerbswidrig sein
von Mag. iur Christoph Engel
Stand: 27.07.2010 3 min

Bei der Werbung mit ISO 9001-Zertifizierungen ist Zurückhaltung geboten. Prädikate wie „TÜV-geprüft“, „ISO 9001-zertifiziert“ etc. dürfen sich stets nur auf diejenigen Prozesse beziehen, die auch tatsächlich geprüft worden sind; ein Unternehmen, das seine internen Arbeitsabläufe nach ISO 9001 hat zertifizieren lassen, darf folglich nicht ungebremst alle seine Produkte als „TÜV-geprüft “ vermarkten.

DIN EN ISO 9001

Die DIN EN ISO 9001 ist eine zentrale QM-Norm. Sie legt die Anforderungen an ein QM-System fest, mit dem ein Unternehmen seine Fähigkeit darlegen kann, Produkte und Dienstleistungen nach den Anforderungen der Kunden und nach allfälligen behördlichen Anforderungen zu erstellen.

Die acht Grundsätze eines QM-Systems nach ISO 9001 sind:

  • Kundenorientierung
  • Verantwortlichkeit der Führung
  • Einbeziehung der beteiligten Personen
  • Prozessorientierter Ansatz
  • Systemorientierter Managementansatz
  • Kontinuierliche Verbesserung
  • Sachbezogener Entscheidungsfindungsansatz
  • Lieferantenbeziehungen zum gegenseitigen Nutzen
Banner Starter Paket

ISO 9001 in der Werbung

In der Werbung ist die Zertifizierung nach ISO 9001 jedoch vorsichtig einzusetzen: Die Zertifizierung bezieht sich in der Regel nur auf die Unternehmensprozesse, nicht jedoch auf die vom Unternehmen erstellten Produkte; es darf in der Werbung daher nicht der Eindruck erweckt werden, dass die ISO 9001-Zertifizierung auch eine besondere Qualität der Produkte impliziert.

So hatte z.B. das LG Essen in einem aktuellen Urteil (11.11.2009, Az. 44 O 96/09) über die Werbung eines nach DIN EN ISO 9001 zertifizierten Unternehmens zu urteilen, das seine Dienstleistungen als „TÜV-geprüfte Nachhilfe“ bewarb. Hierzu fanden die Richter deutliche Worte:

„Die Kammer teilt die Einschätzung des Klägers, dass die Werbung hier irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG ist, weil sie von einem relevanten Teil des angesprochenen Kreises nicht auf das Unternehmen, sondern auf die Dienstleistung ‚Nachhilfe‘ bezogen und angenommen wird, diese selbst sei Gegenstand einer qualitativen Überprüfung durch den TÜV gewesen. Tatsächlich hat der TÜV – unstreitig – nur das Unternehmen und dessen Unternehmensabläufe untersucht, welche die Vorgaben im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems erfüllen müssen. Dass die Beklagte zur Sicherstellung der Zertifizierung gemäß DIN EN ISO 9001 verpflichtet wird, die Qualität ihrer Mitarbeiter durch Weiterbildung und Schulungen zu verbessern und dazu interne Audits durchzuführen ändert nichts daran, dass der TÜV selbst keine Überprüfung des Erfolges solcher Ausbildungs- und Fortbildungsbemühungen vornimmt, also nicht die Dienstleistung ‚Nachhilfe‘ selbst überprüft.“

Kommentar

Die ISO 9001-Zertifizierung ist ein wertvolles Instrument zur internen Qualitätskontrolle, als Werbemittel jedoch mit Vorsicht zu genießen. Nachdem die Zertifizierung einige Kosten verursacht, ist sicherlich die Versuchung groß, das erworbene Zertifikat gewinnbringend in der Werbung einzusetzen; dabei sollte jedoch unbedingt darauf geachtet werden, dass die oben skizzierte, irreführende Werbung vermieden wird.

Ähnliche Probleme finden sich übrigens auch bei der Werbung mit anderen QM- und ähnlichen Kennzeichen, man denke nur z.B. an das CE-Siegel.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: © Mindwalker - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Beiträge zum Thema

LG München I: produktbezogene Werbung mit der ISO-Norm 9001 unzulässig
(21.11.2013, 09:10 Uhr)
LG München I: produktbezogene Werbung mit der ISO-Norm 9001 unzulässig
LG München: Die Aussage "geprüft nach europäischer DIN EN-131 Norm" ist wettbewerbswidrig
(19.07.2013, 16:50 Uhr)
LG München: Die Aussage "geprüft nach europäischer DIN EN-131 Norm" ist wettbewerbswidrig
Werbung mit Zertifizierungen: Vorsichtige Verwendung ist geboten
(23.03.2011, 09:16 Uhr)
Werbung mit Zertifizierungen: Vorsichtige Verwendung ist geboten
KG Berlin: Keine Verfahrensangaben bei Werbung mit DIN-Normen notwendig
(28.06.2010, 12:30 Uhr)
KG Berlin: Keine Verfahrensangaben bei Werbung mit DIN-Normen notwendig
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei