Irreführende Werbung: die Bezeichnung „Kompetenzzentrum“ mit dem Zusatz „gemeinnützige Stiftung“
Mit der Frage, welche Vorstellung die Bezeichnung „Kompetenzzentrum“ mit dem Zusatz „gemeinnützige Stiftung“ bei einem Durchschnittsbetrachter hervorruft, hatte sich das LG Münster zu beschäftigen. Es bestand die Gefahr, dass die Begriffe wettbewerbsrechtlich irreführend seien, da der Eindruck vermittelt werden könnte, es handle sich einerseits um eine zentrale Einrichtung und andererseits um eine staatlich beaufsichtigte Organisationsstruktur.
Sachverhalt
Der Beklagte, ein Kälteanlagenbauermeister und staatlich geprüfter Kältetechniker, betreibt eine Aus- und Fortbildungsstätte für Kältetechnik in N. Zu Werbezwecken betitelte er sein Unternehmen als „Kompetenzzentrum Kältetechnik N“. Zugleich trat er als „gemeinnützige Stiftung Kompetenzzentrum Kältetechnik N“ auf, da er für seine Ausbildungsstätte eine unselbständige Stiftung eingerichtet hatte.
Der Kläger, ein Verband gewerblicher Interessen, wendete sich gegen den Gebrauch dieser Bezeichnungen als „Kompetenzzentrum Kältetechnik N“ und „gemeinnützige Stiftung“. Nach erfolgloser Abmahnung klagte er auf Unterlassung, sie weiterhin als Werbemittel zu nutzen. Seiner Ansicht nach führe die Verwendung des Begriffs „Zentrum“, mit Bezug auf den Städtenamen „N“, zu einer unwahren Vorstellung von dem Unternehmen bezüglich seiner Größe und Bedeutung.
Die Entscheidung: LG Münster, Urteil vom 12.09.2008, Az.: 023 O 155/08
Das Gericht gab dem Kläger Recht:
Hinsichtlich des Begriffs „Zentrum“:
Die Begriffsbedeutung und -verwendung „Zentrum“ mag sich laut Gericht zwar im Laufe der Zeit gewandelt haben, jedoch verstehe der Verkehr darunter weiterhin eine Einrichtung, in der mehrere Angebote zu einem Unternehmen zusammengefasst sind, das über den Durschnitt gleichartiger Unternehmen hinausragt.
Hier wird die Ausbildungsstätte im Wesentlichen vom Beklagten betrieben, so dass keine Zusammenführung verschiedenartiger Ausbildungsangebote anderer Kältetechniker stattfindet. Es wird zudem der Eindruck erweckt, dass der Betrieb des Beklagten in der Region N eine bedeutende Anlaufstelle für den gesamten Bereich der Kältetechnik sei, dessen besondere Stellung als zentrale Einrichtung er aber nicht gerecht wird. Denn bereits im Ausbildungsbereich ist die Handelskammer N ein in etwa gleichwertiger Anbieter. Außerdem werde laut Gericht durch die Betitelung als „Kompetenzzentrum Kältetechnik N“ nicht hinreichend klar, dass es sich um einen Aus- und Fortbildungsbetrieb handelt.
Hinsichtlich des Begriffs „gemeinnützige Stiftung“:
Hinsichtlich des Namenszusatzes der „gemeinnützigen Stiftung“ stellte das Gericht fest, dass mit dem Begriff häufig mehr verbunden wird als ein zweckgebundenes Stiftungsvermögen; nämlich auch „eine der staatlichen Stiftungsaufsicht unterliegende selbstständige Organisationsstruktur, die eine erhöhte Gewähr für die Ausrichtung auf den gemeinnützigen Stiftungszweck bietet“. Laut Gericht ist der fehlende Hinweis auf die andersartige Organisationsstruktur hinreichend geeignet, dass sich potentielle Kunden aufgrund der falschen Vorstellung an den Beklagten wenden und ist somit irreführend.
Fazit
Ein Unternehmen, welches sich als „Zentrum“ betitelt, muss mehrere Betriebe in seinem Unternehmen zusammenfassen und die Bedeutung, die ihm ein gewisser Werbeslogan verpasst, auch tatsächlich erlangen. Außerdem suggeriert der Namenszusatz „gemeinnützige Stiftung“ eine staatlich beaufsichtigte Organisationsstruktur. Falls diese nicht vorliegt, muss das mit angegeben werden.
Hinweis: Der vorliegende Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres freien juristischen Mitarbeiters, Herrn Fabian Janisch, erstellt.
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