Irreführende Werbung durch Angabe der Herstelleradresse?
Lebensmittelunternehmer müssen ihre Unternehmensanschrift u.a. auf der Verpackung ihres Lebensmittels angeben. Andererseits kann die Angabe der Anschrift in bestimmten Fällen auch gegen das UWG verstoßen und zu Abmahnungen führen. Wir klären aufgrund eines jüngst vom LG München entschiedenen Falles auf, was Lebensmittelhändler insoweit beachten müssen.
Inhaltsverzeichnis
- I. Irreführende Werbung ist unzulässig
- II. Pflicht zur Angabe der Anschrift des Lebensmittelunternehmers
- III. Fall des LG München
- 1. Der Sachverhalt des Falles
- 2. Irreführung durch Vortäuschen von Eigenherstellung
- 3. "Bräu" meint nicht unbedingt "Brauerei"
- 4. Irreführung durch Angabe der Anschrift des Verwaltungssitzes
- IV. Das Wichtigste in Kürze
I. Irreführende Werbung ist unzulässig
Häufig streiten Wettbewerber darüber, ob Angaben auf einer Produktverpackung oder in der Werbung irreführend und deshalb unlauter, unzulässig und daher zu unterlassen sind. Liegt eine unzulässige geschäftliche Handlung vor, haben die Anspruchsberechtigten einen Unterlassungsanspruch, den sie etwa im Wege einer Abmahnung geltend machen können, und ggf. auch weitere Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist eine geschäftliche Handlung unlauter, wenn sie bestimmte unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete bestimmte Angaben über bestimmte, genauer im Gesetz geregelte Umstände enthält.
Auch ein Unterlassen kann gemäß § 5a Abs. 1 UWG zu einer unlauteren irreführenden Werbung führen, wenn einem Verbraucher oder einem sonstigen Marktteilnehmer (bestimmte) wesentliche Informationen vorenthalten werden.
II. Pflicht zur Angabe der Anschrift des Lebensmittelunternehmers
Sämtliche Lebensmittelunternehmer sind nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (sog. EU-Lebensmittel-Informationsverordnung; LMIV) neben weiteren Punkten u.a. zur Angabe
- der Bezeichnung des Lebensmittels (Buchst. a)
- des Verzeichnisses der Zutaten (Buchst. b)
- des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums (Buchst. f)
- des Namens oder der Firma und der Anschrift des Lebensmittelunternehmers (Buchst. h) und
- einer Nährwertdeklaration (Buchst. l)
u.a. auch auf der Verpackung des Produktes des Lebensmittelunternehmers verpflichtet.
Dabei meint "Name" bzw. "Firma" die Bezeichnung des Unternehmens samt Rechtsformzusatz, also z.B. "GmbH" für ein Unternehmen in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
III. Fall des LG München
1. Der Sachverhalt des Falles
In einem Fall des LG München (Urteil vom 08. Dezember 2023 - Az. 37 O 2041/23) gibt ein Unternehmen, das Bier vertreibt, auf den Etiketten der Bierflaschen der vertriebenen Biere die Bezeichnung "WUNDERBRAEU" sowie zudem eine Adresse in München an.
An dieser Adresse hat das Unternehmen seinen Verwaltungssitz, stellt die Biere dort aber nicht (selbst) her. Tatsächlich werden die Biere durch andere Unternehmen, Brauereien, an anderen Standorten hergestellt und von dem Bierunternehmen bloß unter der Handelsmarke "WUNDERBRAEU" vertrieben.
Ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält diese Angaben für irreführende Werbung i.S.d. der Vorschriften des UWG, mahnt das Bierunternehmen deswegen erfolglos ab und bestreitet schließlich den Klageweg.
2. Irreführung durch Vortäuschen von Eigenherstellung
Das Gericht sieht - wie auch der klagende Verein - in der Angabe von "WUNDERBRAEU" zusammen mit der Münchener Adresse des Unternehmens, das das Bier unter dieser Bezeichnung vertreibt, irreführende Werbung und somit einen UWG-Verstoß.
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG könne ein UWG-Verstoß vorliegen, wenn ein Händler durch die Art der von ihm verwendeten Bezeichnung den unrichtigen Eindruck erwecke, die Waren kämen aus seiner eigenen Fabrikation, wenn der Verkehr dieser Herkunft gewisse Vorteile, zum Beispiel in qualitativer Weise entnimmt.
Eine solche Irreführung scheide aber aus, wenn der Verkehr die Bezeichnung als Handelsmarke ansieht. So seien etwa die Bezeichnungen "Kaffeerösterei" und "Weingut" als irreführend angesehen worden, wenn der Kaffee nicht selbst geröstet und der Wein nicht selbst angebaut worden sind.
3. "Bräu" meint nicht unbedingt "Brauerei"
Vor diesem Hintergrund sei die Bezeichnung "WUNDERBRAEU" alleine nicht irreführend.
Zwar könne eine irreführende Werbung auch dann vorliegen, wenn ein Verständnis, das eine Werbeangabe bei den angesprochenen Verkehrskreisen erwecke, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimme.
So könnte man den Teil "Bräu" in der Bezeichnung "WUNDERBRAEU" so verstehen, dass es sich bei dem Bierunternehmen um eine Brauerei handele, die das von ihr unter dieser Bezeichnung vertriebene Bier selbst herstelle. Dies sei aber nicht zwingend, weil die Bezeichnung "Bräu" auch lediglich als "Gebräu" verstanden werden könnte.
4. Irreführung durch Angabe der Anschrift des Verwaltungssitzes
Allerdings sei die Bezeichnung "WUNDERBRAEU" zusammen mit der Münchener Adresse, an der das Bierunternehmen seinen Verwaltungssitz habe, auf den Etiketten der Produkte als irreführend anzusehen.
Hierdurch werde ein Bezug des Bieres mit einer Anschrift in München hergestellt, obwohl dort unstreitig nicht die Produktionsstätte des Bieres, sondern allein der (Verwaltungs-)Sitz des Handelsunternehmens sei. Die Behauptung, diese Angabe sei letztlich durch die Lebensmittelinformationsverordnung (EU) 2011/1169 (LMIV) vorgeschrieben, die ein Lebensmittelunternehmen u.a. zur Angabe seiner Anschrift auf dem Produkt verpflichte, ließ das Gericht in diesem Zusammenhang nicht gelten.
Zum einen heiße das Unternehmen schon nicht "WUNDERBRAEU", dies sei nicht der Firmenname, zum anderen enthalte die Adressangabe auf dem Etikett (daher) auch keinen weiteren Gesellschaftszusatz wie etwa GmbH oder ähnliches. Der Verbraucher könne daher auch mangels weiterer erklärender Angaben nur annehmen, es handle sich um den Hersteller oder aber, mit "WUNDERBRAEU" werde hier, wie sonst auch auf der Verpackung, das Bier selbst bezeichnet, das dort hergestellt würde. Dies sei tatsächlich aber nicht der Fall, weshalb eine rechtswidrige Irreführung vorliege.
IV. Das Wichtigste in Kürze
- Unwahre Werbeangaben sind irreführend, daher unlauter und unzulässig und können zu Abmahnungen führen.
- Die korrekte Angabe des Namens und der Firma eines Lebensmittelunternehmers auf der Verpackung eines Lebensmittels ist nicht irreführend und daher zulässig.
- Anderes gilt hingegen, wenn nicht der Name oder die Firma des Lebensmittelunternehmers, sondern der Produkt- oder Markenname des Lebensmittels mit der Adresse (bloß) des Verwaltungssitzes des Lebensmittelunternehmers angegeben wird, an dem das Lebensmittel tatsächlich gar nicht hergestellt wird.
- In einem solchen Fall kann eine Täuschung über die Herkunft des Produktes und damit eine unlautere irreführende geschäftliche Handlung vorliegen.
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