LG Köln: Irreführende Werbung für Arzneimittel
„Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“: Diese Pflichtangabe muss auf einem doppelseitigen Werbeflyer, mit dem für ein Schmerzgel geworben wird, auf beiden Seiten abgedruckt werden. Enthält nur eine Seite den Pflichthinweis, drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, so das LG Köln in einem aktuellen Urteil.
A. Heilmittel und Werbung
Um Verbraucher vor den Gefahren einer falschen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln zu schützen, normiert das Heilmittelwerbegesetz (HWG) eine ganze Palette an Werbebeschränkungen.
So darf etwa für potenziell besonders gefährliche verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht bei Verbrauchern geworben werden. Erlaubt ist die Werbung ausschließlich bei (Tier-)Ärzten, Apothekern und anderen Personen, die mit Arzneimitteln erlaubterweise handeln dürfen (§ 10 HWG).
Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sieht das Gesetz vor, dass diese zwar grundsätzlich beworben werden dürfen, jedoch nur unter Beachtung einiger Werbebeschränkungen. Eine wichtige und unter Verbrauchern bekannte Pflichtangabe normiert § 4 Abs. 3 HWG. Diese Norm sieht vor, dass der Text „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben ist.
B. Der zugrundeliegende Sachverhalt
In dem vom LG Köln zu entscheidenden Streitfall vertrieb ein Händler Arzneimittel über seinen Online-Shop (Urteil vom 07.01.2020 - Az.: 81 O 90/19). Um für ein Schmerzgel zu werben, druckte und verteilte der Shop-Betreiber einen zweiseitigen Werbeflyer.
Auf diesem war auf der linken Seite folgender Text abgedruckt: „Bei Erkrankungen des Bewegungsapparates wird Betroffenen oft geraten, auf jeden Fall mobil zu bleiben. Doch wenn Muskeln, Knochen und Gelenke schmerzen, ist es leichter gesagt als getan. Hier hilft unser Exklusivangebot Q Schmerzgel. Direkt auf die betroffenen Körperpartien aufgetragen, lindert es Schmerzen bei entzündlichen Erkrankungen, bei akutem Verschleiß sowie bei akuten Prellungen und Zerrungen. Und das schnell und gut verträglich.
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Auf der rechten Seite befand sich ebenfalls eine Werbung für das Schmerzgel sowie ein Hinweis auf die Pflichtangabe „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“.
Einem Verein zur Förderung gewerblicher Interessen war diese Gestaltung des Flyers ein Dorn im Auge. Denn: Zwar fand sich der erforderliche Hinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen …“ auf der rechten Seite des Werbeflyers, auf der linken Seite fehlte er jedoch. Er war der Auffassung, dass es sich bei dem Text auf der linken Seite um eine eigene Werbung handele, für die die Pflichtangabe gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG erforderlich sei.
Der Shop-Betreiber war demgegenüber der Auffassung, es handele sich bei der Werbung um eine einheitliche Werbung. Die Pflichtangaben auf der rechten Seite des Flyers beziehen sich auch auf die beanstandete Werbung.
C. Die Entscheidung des LG Köln
Das LG Köln folgte der Argumentation des Vereins und stufte die Gestaltung des Werbeflyers als Verstoß gegen § 4 Abs. 3 HWG ein.
Nach Auffassung des Gerichts hätte auch auf der linken Seite des Flyers der Hinweis abgedruckt werden müssen, da dieser eine „getrennte“ Werbung des Schmerzgels enthalte. Zwar sei nicht bereits deshalb von einer getrennten Werbung auszugehen, weil sich die Werbungen auf unterschiedlichen Seiten des Flyers befinden. Jedoch liege eine solche aufgrund der konkreten Gestaltung des Flyers vor. Aufgrund dieser sei davon auszugehen, dass der beanstandete Text auf der linken Seite des Flyers gegenüber der Werbung auf der rechten Seite eigenständig ist. Denn: Die Werbung auf der linken Seite war mit einem eigenen Hintergrund unterlegt, nämlich einem Foto von zwei Personen, die sich sportlich in der Natur betätigen. Die Werbung auf der rechten Seite hingegen war grün unterlegt. Zudem sei die Werbung auf der linken Seite des Flyers als Einführungstext für die gesamte Doppelseite und nicht als spezieller Text für die Werbung des Schmerzgeld zu verstehen. Der Text sei zwar auf das beworbene Schmerzgel bezogen, beziehe sich aber zudem auf die gesamte Doppelseite.
Daraus folgt nach der Argumentation des Gerichts: Auch auf der linken Seite hätte die Pflichtangabe „Zu Risiken und Nebenwirkungen …“ abgedruckt werden müssen. Da der Shop-Betreiber dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, bejahte das Gericht einen Wettbewerbsverstoß.
D. Fazit
Das Urteil zeigt, dass der Grat zwischen zulässiger und abmahnfähiger Werbung im Heilmittelsektor sehr schmal ist. Shop-Betreiber, die regelmäßig Werbung für Produkte aus diesem Bereich schalten, sollten sich über die aktuelle Rechtslage rund um das HWG informieren und gegebenenfalls ihre Werbemaßnahmen mit einem rechtskundigen Berater abstimmen.
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