Wo "Germany" draufsteht muss auch "Germany" drinstecken: Zur Werbung mit "Made in Germany"

Wo "Germany" draufsteht muss auch "Germany" drinstecken: Zur Werbung mit "Made in Germany"
07.07.2011 | Lesezeit: 3 min

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden (Urteil vom 05.05.2011, Az. 6 U 41/10), dass die einer Marke hinzugefügte Angabe „Germany“ eine irreführende geographische Herkunft darstellt, wenn das  Produkt gar nicht in Deutschland hergestellt wird.

Was war passiert?

Die Beklagte ist Produzentin von Akkuschraubern. Die Schrauber sowie Verpackung und Informationsmaterial versah sie mit folgendem Zeichen:

„XY Tools ®
Germany“

Darin sah der klagende Wettbewerbsverband eine irreführende geographische Herkunftsangabe.

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Aus der Entscheidung des Gerichts

Das Gericht folgte der Ansicht der Klägerin und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung nach §§ 127 I, 128 I MarkenG i.V.m. 8 III Nr. 2 UWG, da die Angabe „Germany“ als irreführend anzusehen sei.

Den gewerblichen Kunden sei es durchaus bewusst, dass Produkte einer deutschen Firma zumindest teilweise auch im Ausland produziert werden. Weiter führt das Gericht aus:

„Im vorliegenden Fall wird die Angabe „Germany“ in allen von der Klägerin beanstandeten Benutzungsformen als Zusatz zu dem Zeichen „XY tools“ verwendet. Unter diesen Umständen hängt die Frage, ob der Verkehr in der geographischen Angabe einen Hinweis auf die Produktionsstätte des Erzeugnisses oder – wie die Beklagte meint – lediglich auf den Sitz des für die Herstellung verantwortlichen Unternehmens sehen, entscheidend davon ab, ob das Zeichen „XY tools“ als Marke, d.h. als Herkunftszeichen des Akku-Schlagschraubers oder als Unternehmenskennzeichen, d.h. als Name des Herstellers aufgefasst wird; im ersten Fall stellt der Zusatz „Germany“ eine geographische Herkunftsangabe, im zweiten Fall lediglich einen Hinweis auf den Unternehmenssitz dar.“

Kern des Rechtsstreits war daher die Frage ob „XY Tools“ mit dem Zusatz „Germany“ nach den Gesamtumständen dieses Einzelfalles als Marke verwendet wurde oder als Unternehmenskennzeichen. Im Ergebnis kommt das Gericht dazu, dass vorliegend von einer markenmäßigen Verwendung auszugehen sei, mit folgender Begründung:

„Eine deutlicher Hinweis auf eine markenmäßige Benutzung ergibt sich – neben der für eine Marke typischen Kombination aus Wort- und Bildbestandteilen – vor allem aus dem in das Zeichen eingefügten „R im Kreis“; gerade den angesprochenen Fachkreisen ist bekannt, dass hiermit ein Kennzeichenschutz kraft Registrierung beansprucht wird, wie er nur für eine Marke möglich ist. Bestätigt wird der Eindruck einer markenmäßigen Verwendung dadurch, dass in allen angegriffenen Verwendungsformen das Zeichen sowie der geographische Zusatz auf der Ware selbst bzw. deren Verpackung oder auf Unterlagen (Informationsblatt, Bedienungsanleitung) benutzt wird, die einer bestimmten Ware zugeordnet sind. Die Zeichen enthalten auch keine weiteren Zusätze, die – wie etwa die Angabe der Gesellschaftsform – entgegen dem sonstigen Eindruck das Verständnis nahe legen könnten, es handele sich (doch nur) um ein Unternehmenskennzeichen.“

 

Fazit

Wird die Bezeichnung „Germany“ als Unternehmenskennzeichen eines in Deutschland ansässigen Unternehmens verwendet bestehen nach Ansicht des Gerichts keine Einwände. Wird die Bezeichnung aber als Zusatz einer Marke für ein Produkt verwendet, welches durch ein deutsches Unternehmen im Ausland produziert wird, so soll dies eine Irreführung darstellen. In der Theorie durchaus einleuchtend, allerdings ergeben sich für die Praxis schwierige Abgrenzungsfragen: Wann ist „Germany“ der Marke zuzuordnen und wann dem Unternehmen?

Mehr zum Thema "Made in Germany" gibts hier.

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