„Dankeschön auspacken“ - ein Fall irreführender Blickfangwerbung

„Dankeschön auspacken“  - ein Fall irreführender Blickfangwerbung

Wird eine Werbemitteilung so gestaltet, dass der Adressat durch das Betätigen eines Textfeldes mit der Bezeichnung “Dankeschön auspacken” eine Mitgliedschaft in einem Email-Club abschließt, die sich nach dreimonatiger kostenloser Dauer bei fehlender Kündigung automatisch um zwölf kostenpflichtige Monate verlängert, so handelt es sich nach Ansicht des OLG Koblenz um eine irreführende Werbung i.S.d. §§ 3, 5 UWG.

So führte das OLG in seinem Urteil (Urteil vom 18.03.2009, Az. 4 U 1173/08) aus, dass es sich bei der beanstandeten Werbemitteilung des Internet-Clubs um eine sogenannte Blickfangwerbung handele. Eine solche liege immer dann vor, wenn im Rahmen einer Gesamt-ankündigung einzelne Angaben im Vergleich zu sonstigen Angaben besonders herausgestellt sind, wodurch die Aufmerksamkeit des Publikums erweckt werden soll. Dementsprechend kritisierte das OLG, dass der angebliche Geschenkcharakter der Werbemitteilung blickfangmäßig herausgehoben wird, indem im oberen Teil der Webseite Geschenkpäckchen dargestellt werden und in fettgedruckten großen Buchstaben die Absicht, “Dankeschön” zu sagen, hervorgehoben wird. Zudem werde dem Kunden in Wahrheit auch keine Vergünstigung gewährt. Vielmehr werde ihm eine Art Probeabonnement angepriesen, an das sich, falls nicht rechtzeitig die Kündigung erfolgt, nahtlos ein kostenpflichtiges Abonnement des Internet-Clubs anschließe.

Auch eine irrtumsausschließende Aufklärung ist nach Ansicht des OLG nicht vorhanden. Grundsätzlich kann bei einer blickfangmäßig herausgestellte Angabe eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt. Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, wie deutlich Stern und auf-klärender Hinweis gestaltet sein müssen (siehe in diesem Zusammenhang auch OLG Frank-furt, Az.  11 U 2/09, LG Hamburg, Az. 315 O 17/09). Im vorliegenden Fall fehlte es nach Ansicht des OLG allerdings an der hinreichenden Deutlichkeit des Sternchenhinweises.  Dies resultiere bereits daraus, dass der Hinweis an einem Wort festgemacht war, das selbst nicht hinreichend am Blickfang teilnehme. Blickfangmäßig herausgestellt war nämlich die Überschrift “Dankeschön! Vielen Dank für Ihre Treue!”, während in einer um ein vielfaches kleineren Schrift der Satz “Genießen Sie drei Monate lang alle Premium-Funktionen rund um W… Freemail kostenlos*!” folgte.

Darunter aufgeführt hieß es wiederum in großen Buchstaben “Unser Dankeschön exklusiv für Sie!”. Nach Ansicht des OLG berge diese Anordnung der Schriftzeichen auch für den aufmerksamen Kunden die Gefahr, lediglich die Titelleiste, die hervorgehobene Aufzählung der Vorteile und den Dankeschön-Button zu registrieren, während die in kleiner Schrift gehaltene Aussage zu den Premium- Funktionen mit dem in sie integrierten Sternchenhinweis leicht überlesen werde. Dass der Hinweis “kostenlos*” in Fettdruck gehalten ist, reiche im Hinblick auf die geringe Schriftgröße nicht aus, ein Überlesen zu verhindern.

Dementsprechend wertete das OLG die blickfangmäßig herausgestellte Werbemitteilung als irreführend und unzulässig i.S.d. §§ 3, 5, 8 UWG.

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Fazit

Bei der dargestellten Werbung eines Internet-Clubs für eine (kostenlose) Mitgliedschaft handelt es sich um einen Fall irreführender Werbung i.S.d. §§ 3, 5 UWG. Allerdings ist bei einer solchen Blickfangwerbung eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren Hinweis möglich.

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Bildquelle: © Wolfgang Buchholz - Fotolia.com

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1 Kommentar

T
Th. B 22.09.2009, 23:39 Uhr
web.de
...und ist über ein solches Dankeschön ein solcher " Vertrag" zustande gekommen ,ist er durch (Urteil vom 18.03.2009, Az. 4 U 1173/08)anfechtbar bzw. nichtig?

mfg Th.B

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