AG Bonn: Speicherung dynamischer IP-Adressen für Zeitraum von 7 Tagen erlaubt
Das Amtsgericht Bonn hatte kürzlich über die Frage zu entscheiden, wie lange ein Internetprovider die an seine Kunden zugeteilten dynamischen IP-Adressen speichern darf. Mit Urteil vom 05.07.2007, Az. 9 C 177/07, entschied das Gericht, dass die Speicherung solcher Daten für die Dauer von 7 Tagen verhältnismäßig und damit zulässig ist.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wehrte sich der Kunde eines Telekommunikationsanbieters gegen die Speicherung seiner Daten nach Beendigung einer Internetsitzung. Er argumentierte, eine Speicherung dynamischer IP-Adressen und des Datenvolumens zu Zwecken des Entgeltnachweises sei weder geeignet noch erforderlich und damit unzulässig. Auch die Störungsbeseitigung oder Datensicherheit nach § 9 BDSG rechtfertige keine generalpräventive Pauschalspeicherung dynamischer IP-Adressen.
Dem widersprach der Internetprovider und führte aus, die Speicherung sei zur Entgeltabrechnung erforderlich, da von der Pauschale nach dem Tarif "dsl flatrate" nicht die möglichen Zugangsarten über Handy, ISDN, analoge Telefonleitung und W-LAN gedeckt sei. Diese Nutzungen würden zeitabhängig abgerechnet. Zudem diene die Speicherung auch dem Schutz der Nutzer und der Infrastruktur der Beklagten. Die Speicherung sei erforderlich, um Störungen oder Fehler an der Telekommunikationsanlage der Beklagten zu erkennen, da über die gespeicherten Daten ein Account identifiziert werden könne, von dem Störungen ausgehen. Dies diene auch der Identifikation von Computern, von denen Schadsoftware, wie z.B. Viren und Würmer ausgehen, und der Bekämpfung dieses Mißbrauchs. Ohne IP-Adresse könne ein infizierter Computer nicht identifiziert werden.
Das Gericht gab dem Internetprovider Recht. Die Erhebung und Speicherung sei nach § 100 Abs. 1 TKG gerechtfertigt. Nach der v.g. Vorschrift darf der Diensteanbieter zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen die Bestandsdaten der Teilnehmer und Nutzer erheben und verwenden.
Allerdings rechtfertige § 100 Abs. 1 TKG nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit die Speicherung der Daten nur für einen kurzen Zeitraum. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen erachtete das Gericht hier einen Zeitraum von 7 Tagen als angemessen.
Dies begründete das Gericht wie folgt:
„In Abwägung der beiderseitigen Rechte und Interessen der Parteien ist eine Speicherung für den Zeitraum von 7 Tagen verhältnismäßig. Innerhalb dieser Frist muss ein betroffener nicht damit rechnen, dass der Staat z.b. durch § 100g StPO Zugriff auf die Daten erlangen kann. Das Risiko eines Zugriffs Dritter auf diese Daten ist ebenfalls in diesem Zeitraum gering. Durch diese Frist erhält die Beklagte auf der anderen Seite die Möglichkeit, Missbrauch aufzuspüren und zu beseitigen.“
Fazit:
Das Gericht bewertete das Interesse des Telekommunikationsanbieters am Schutz seiner Telekomminikationseinrichtungen (Art. 14 GG) höher als das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis. Allerdings könne dies nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur für einen Zeitraum von 7 Tagen gelten.
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Tobias Bräuning / PIXELIO
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