Verbot des Inverkehrbringens ineffizienter Halogenlampen zum 1. September 2016 teilweise aufgeschoben

Verbot des Inverkehrbringens ineffizienter Halogenlampen zum 1. September 2016 teilweise aufgeschoben
Stand: 06.09.2016 3 min

Das ursprünglich zum 1. September 2016 greifende EU-weite Verbot des Inverkehrbringens ineffizienter Halogenlampen ist von der EU-Kommission bereits im Herbst 2015 mittels einer EU-Verordnung abgemildert und um zwei Jahren auf den 1. September 2018 verschoben worden. Die IT-Recht Kanzlei beleuchtet die Hintergründe und die Auswirkungen.

I. Schrittweises Verbot ineffizienter Lampen

Bekanntlich hat sich die EU bereits vor einigen Jahren die Abschaffung ineffizienter Haushaltslampen auf die Fahnen geschrieben. Zum einen soll möglichst viel Energie eingespart werden, zum anderen sollen Verbraucher durch die geringeren Energiekosten finanziell entlastet werden. Für Glühlampen gibt es bereits ein Verkaufs- bzw. Vertriebsverbot, für Halogenlampen sollte ein solches nun eigentlich zum 1. September 2016 in Kraft treten. Allerdings ist die EU-Kommission bereits im Herbst 2015 zurückgerudert und hat das Verbot mittels Verordnung in Teilen um zwei Jahren nach hinten auf den 1. September 2018 verschoben. Als Grund gibt die EU-Kommission an, die Lampenhersteller hätten um mehr Zeit für die technologische Weiterentwicklung von alternativen Lampen gebeten, bevor es zum Vertriebsverbot der Lampen mit bisheriger Technik kommt.

Im Herbst 2015 hat die EU-Kommission zur teilweisen Verschiebung des Vertriebsverbots für Halogenlampen die Verordnung (EU) 2015/1428 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 „im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht“ und weiteren Verordnungen zur umweltgerechten Gestaltung von Lampen erlassen. Allerdings verschiebt sich das Vertriebsverbot nicht vollständig um zwei Jahre. Der Verkauf bzw. Vertrieb bestimmter Halogenlampen ist nun tatsächlich seit 1. September 2016 verboten.

1

II. Inverkehrbringen mancher Halogenlampen weiterhin erlaubt

Über den 1. September 2016 hinaus ist das Inverkehrbringen von Niedrigvolt-Halogenlampen (12 Volt) mit einer Lebensdauer von mindestens 4.000 Stunden und einer Energieeffizienzklasse von B oder zumindest einem hohen C weiterhin erlaubt. Nach Aussage der EU-Kommission handelt es sich dabei um sog. nicht gerichtete Halogenlampen, die heute in vielen Haushalten der typische Ersatz für die bereits außer Betrieb genommenen Glühlampen sind.

III. Verbotene Halogenlampen

Hingegen dürfen seit 1. September 2016 nicht mehr solche Halogenspots und Halogenstrahler in den Verkehr gebracht und damit vertrieben werden, die besonders energieineffizient sind. Das betrifft mittels Reflektor gerichtete Hochvolt-Halogenlampen (230 Volt).

Allerdings bezieht sich das Verbot lediglich auf das Inverkehrbringen neuer Halogenlampen, also den Verkauf vom Hersteller an den (Groß-)Händler der nächsten Stufe. Margen, die bereits im Groß- oder Verbraucherhandel in Verkehr gebracht worden sind, also sich schon in der Vertriebskette befinden, dürfen weiterhin abverkauft werden – bis sämtliche Lager und Regale leer sind.

IV. Fazit

Hersteller von Halogenlampen haben nun zumindest teilweise eine weitere Schonfrist erhalten, so dass sie ihr aktuelles Sortiment in Teilen zwei Jahre länger in den Handel bringen können. Zugleich haben sie Zeit gewonnen, energieeffiziente Nachfolgemodelle kostengünstig zu entwickeln.

Bei Problemen, Rückfragen sowie weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich und im Einzelfall weiter.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: © emuck - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Beiträge zum Thema

Leitfaden: Leuchtmittel ( "Lampen")  richtig im Internet kennzeichnen
(21.04.2021, 12:50 Uhr)
Leitfaden: Leuchtmittel ( "Lampen") richtig im Internet kennzeichnen
Inverkehrbringen von Halogenlampen ab dem 01.09.2018 untersagt
(31.08.2018, 16:46 Uhr)
Inverkehrbringen von Halogenlampen ab dem 01.09.2018 untersagt
Licht ins Dunkel! Wer mit der Sparsamkeit von Halogenlampen wirbt kann abgemahnt werden
(17.07.2018, 17:08 Uhr)
Licht ins Dunkel! Wer mit der Sparsamkeit von Halogenlampen wirbt kann abgemahnt werden
BGH bestätigt Verbot des Vertriebs von Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt
(22.09.2016, 11:19 Uhr)
BGH bestätigt Verbot des Vertriebs von Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt
Bezeichnung von Halogenlampen mit Begriffen wie „Eco“ oder „Sparlampe“ wird abgemahnt!
(30.04.2015, 13:48 Uhr)
Bezeichnung von Halogenlampen mit Begriffen wie „Eco“ oder „Sparlampe“ wird abgemahnt!
Kennzeichnung von fest verbauten Lampen in Leuchten trotz entgegenstehender Verordnung zulässig?
(27.04.2015, 16:27 Uhr)
Kennzeichnung von fest verbauten Lampen in Leuchten trotz entgegenstehender Verordnung zulässig?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei