In Bayern abrufbare Internetwerbung für Glücksspiele darf verboten werden

In Bayern abrufbare Internetwerbung für Glücksspiele darf verboten werden

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 20. November 2008 im Eilverfahren entschieden, dass Internetwerbung für öffentliche Glücksspiele räumlich beschränkt auf den Freistaat Bayern untersagt werden darf.

Die Antragstellerin betreibt einen Online-Sportnachrichtendienst und wirbt im Rahmen ihres Internetauftritts insbesondere für Sportwetten. Der Freistaat Bayern hatte ihr räumlich uneingeschränkt untersagt, auf ihrer Internetseite für öffentliche Glücksspiele zu werben. Hiergegen ließ die Antragstellerin Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist. Um bis zu dieser Entscheidung weiter Sportwetten auf ihrer Internetseite anbieten zu dürfen, stellte sie zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht München ablehnte.  Der BayVGH gab nun der Beschwerde der Antragstellerin insoweit statt, als sich das Werbeverbot auf Gebiete außerhalb des Freistaat Bayerns erstreckt. Im Übrigen wies er die Beschwerde zurück.

Nach Auffassung des BayVGH ist das Verbot der Internetwerbung für Sportwetten nach dem Glücksspielstaatsvertrag verfassungs- und europarechtlich zulässig. Reine Warnhinweise (sog. "disclaimer") auf die Gefahren des Glücksspiels oder auf die bestehende Rechtslage seien nicht ebenso effektiv wie der völlige Werbeverzicht. Es könne aber nach dem Glücksspielstaatsvertrag nur ein räumlich auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes beschränktes Werbeverbot ausgesprochen werden. Mit dem räumlich auf das Gebiet des Freistaats Bayern beschränkten Internet- Werbeverbot werde von der Antragstellerin nichts Unmögliches oder technisch nicht Umsetzbares verlangt. Die Antragstellerin könne der räumlich beschränkten Untersagung dadurch nachkommen, dass sie den Internetinhalt vollständig entferne oder aber ihre Werbung mit Hilfe sogenannter Geolokalisationstechnologie beschränke.

Geolokalisations-Programme erlauben es, Internetnutzer in bestimmten Ländern mit einem auf sie zugeschnittenen Angebot zu versorgen oder sie von bestimmter Werbung auszuschließen. Dabei kann der Standort eines Internetnutzers mit 99%iger Wahrscheinlichkeit einem bestimmten europäischen Staat zugeordnet werden. Diese "geo targeting" -- Technologie wird etwa von der Fa. Google verwendet, um ihren Kunden in den verschiedenen europäischen Ländern jeweils auf ihr Herkunftsland zugeschnittene Werbeangebote zu unterbreiten. Daher ist nach Ansicht des BayVGH mit Hilfe dieser Technologie grundsätzlich auch eine räumliche Beschränkung der Online- Werbung für Wettangebote möglich.

Zwischen den Parteien war streitig, ob die Geolokalisationsprogramme nach dem gegenwärtigen Stand der Technik mit der gleichen Genauigkeit auch innerhalb des Bundesgebiets zwischen den Internetnutzern der einzelnen Bundesländer unterscheiden können. Beide Parteien legten sich widersprechende technische Gutachten vor. Der BayVGH hat diese Frage letztlich offen gelassen. Er hat die Antragstellerin zum einen darauf verwiesen, dass sie vor dem Einsatz eines solchen Programms eine verbindliche Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Geeignetheit dieses Mittels herbeiführen könne und dass ihr zum anderen die Möglichkeit der völligen Abschaltung der Werbung zur Verfügung stehe.  Dies sei ihr im Hinblick darauf, dass die Sportwettenwerbung im Internet auch in allen anderen Bundesländern verboten ist, zumutbar.

Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gibt es nicht.

Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. November 2008, Az.: 10 CS 08.2399

Quelle: PM vom 27.11.2008

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Bildquelle:
Stephanie Hofschlaeger / PIXELIO

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