Verkehrspflichten für Internetportalbetreiber
Der Betreiber eines Internetportals für unentgeltliche anonyme Kleinanzeigen hat dafür Sorge zu tragen, dass gewerbliche Inserenten ihrer Impressumspflicht nachkommen.
Nach § 5 I Nr. 1 TMG (Telemediengesetz) kommt jedem geschäftsmäßigen Dienstanbieter eine Impressumspflicht (v.a. Angabe des Namens und der Anschrift) zu. Diese wird allerdings nicht eingehalten, wenn die gewerbsmäßigen Dienste auf anonymen Internetportalen (z.B. auf Portalen für Kleinanzeigen) ohne Angabe von Namen und Anschrift angeboten werden. Zur Eindämmung der damit verbundenen wettbewerbsrechtlichen Gefahr hat das OLG Frankfurt (Urteil vom 23.10.2008, Az.:6 U 139/08) auf die Verkehrspflichten des Potalbetreibers hingewiesen und mögliche Maßnahmen zur Verhinderung von Impressumsverstößen aufgestellt.
Nach Ansicht des OLG könnten Impressumsverstöße zum einen dadurch verhindert werden, dass die gewerblichen Inserenten vor Abgabe ihres Anzeigenauftrags über ihre Impressumspflicht belehrt, zur Offenbarung der Gewerblichkeit ihres Angebots angehalten und dabei zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift bei der Anmeldung gezwungen werden (sogenannte „Vorsorge“). Neben diesen präventiven Maßnahmen soll – nach Ansicht des OLG – aber auch eine sogenannte „Nachsorge“ vom Portalbetreiber durchgeführt werden. Diese besteht in der nachträglichen Untersuchung und Überprüfung bereits erschienener Anzeigen, wobei nach Anhaltspunkten für die Gewerblichkeit erschienener Angebote gesucht werden soll. Auch wenn die Wahl der erforderlichen Maßnahmen grundsätzlich im Ermessen des Portal-betreibers stehe, sei aber zu beachten, dass man sich nicht auf erfolgreich getätigte Maßnahmen der „Nachsorge“ berufen kann, wenn geeignete Maßnahmen der „Vorsorge“ vollkommen unterlassen wurden.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Portalbetreiber mit den Sicherungsmaßnahmen nicht überfordert werden soll. Daher sind – nach Ansicht des OLG – an die Art und Intensität der dargestellten Verkehrspflichten bzw. Sicherungsmaßnahmen keine sonderlich hohen Anforderungen zu stellen. Mit Rücksicht auf die Vielfältigkeit der möglichen Sicherungsmaßnahmen könnten einem Internetportalbetreiber außerdem keine Vorschriften dazu gemacht werden, wie er die erforderlichen Eindämmungsmaßnahmen auszuführen hat. Eine gerichtliche Überprüfung könne sich deshalb auch nur darauf beschränken, ob das bisherige Verhalten des Betreibers den aufgestellten Anforderungen gerecht wird. Sollte dies nicht der Fall sein, könne sich ein Unterlassungstitel nur auf das Verbot des bisherigen Verhaltens erstrecken.
Fazit
Der Betreiber eines Internetportals für kostenlose anonyme Kleinanzeigen muss durch geeignetes Vorgehen die Einhaltung der Impressumspflichten (Angabe von Namen und Anschrift) seiner Anzeigenkunden sicherstellen, wobei an die Art und Intensität der erforderlichen Maßnahmen (Verkehrspflicht) nur geringe Anforderungen gestellt werden dürfen.
Hinweis: Der vorliegende Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres wissenschaftlichen Mitarbeiters, Herrn Tobias Kuntze, erstellt.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare