Internet-PC ist rundfunkgebührenpflichtig
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat entschieden (Urteil vom 10. Juli 2008, AN 5 K 08.00348), dass ein Rechtsanwalt, der sonst kein Hörfunk- oder Fernsehgerät bereithält, für seinen internetfähigen PC seit dem 1. Januar 2007 Rundfunkgebühren bezahlen muss.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hat gegenüber der GEZ im Januar 2007 angegeben, dass er weder im privaten Bereich noch in seiner Kanzlei über ein Hörfunk- und/oder Fernsehgerät verfügt, sondern nur über einen internetfähigen Rechner in seiner Kanzlei. Den Internetanschluss benötigte er, weil das Finanzamt verlangte, dass bestimmte Steueranmeldungen nur noch auf elektronischem Wege abgegeben und in Kürze auch Mahnbescheide ebenfalls nur noch elektronisch beantragt werden könnten.
Die GEZ teilte dem Kläger mit, dass er wegen Bereithaltens eines neuartigen Rundfunkempfangsgerätes seit dem 1. Januar 2007 rundfunkgebührenpflichtig sei und setzte, nachdem der Kläger die mitgeteilten Rundfunkgebühren nicht bezahlt hatte, diese mit Bescheid fest. Das dagegen vom Kläger angestrebte Widerspruchsverfahren blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage des Klägers gegen zwei Festsetzungsbescheide, mit denen Rundfunkgebühren für jeweils drei Monate in Höhe von 16,56 EUR (Grundgebühr) und jeweils ein Säumniszuschlag von 5,11 EUR festgesetzt wurden, abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass durch den Rundfunkgebührenstaatsvertrag seit dem 1. Januar 2007 auch für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) Rundfunkgebühren zu entrichten sind, wenn nicht schon für andere Empfangsgeräte Rundfunkgebühren bezahlt werden.
Ein internetfähiger PC sei ein neuartiges Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Die Neuregelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sei nicht verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht habe den Rundfunkanstalten eine Bestands- und Entwicklungsgarantie zuerkannt. Das Zusammenwachsen der Rundfunk- und Kommunikationstechnik (Konvergenz) rechtfertigen es, dass auch diejenigen Empfangsgeräte, mit denen Rundfunkprogramme empfangen werden können, gebührenpflichtig seien.
Nachdem es in erheblichem Umfang möglich sei, über das Internet Hörfunk- und Fernsehprogramme zu empfangen, sei es insbesondere nicht willkürlich, dass die Bundesländer in der Neuregelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages festgelegt haben, dass für diese „neuartigen Rundfunkempfangsgeräte“ Rundfunkgebühren zu bezahlen seien. Das Gericht hat ferner entschieden, dass es auf die Frage, warum der Kläger einen internetfähigen PC bereithält, nicht entscheidungserheblich ankommt, da ebenso wie bei Vorhandensein eines Hörfunk- oder Fernsehgeräts alleine die Möglichkeit, Programme zu empfangen – zulässigerweise - eine Rundfunkgebührenpflicht entstehen lässt.
Quelle: PM des Verwaltungsgerichts Ansbach
Hinweis: Gegenteiliges hatte vor kurzem das VG Koblenz entschieden.
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M. Hauck (Maiha) / PIXELIO
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