Besondere Inhaltskontrolle von AGB
Ein Beitrag, der sich mit der besonderen Inhaltskontrolle von AGB beschäftigt.
Inhaltsverzeichnis
- Generalklausel § 307 BGB
- Einzelne Unwirksamkeitsgründe, §§ 308, 309 BGB
- Überraschende Klauseln werden nicht einbezogen, § 305 c Abs. 1 BGB
- Unklare Klauseln gehen zu Lasten des Verwenders, §305 c Abs. 2 BGB
- Transparenzgebot,§ 307 Abs. 1 S.2 BGB
- Folgen der Unwirksamkeit
- Vorrang der Individualabrede
- Beweislast
AGB unterliegen einer besonderen Inhaltskontrolle, die die grundsätzlich im Gesetz verankerte Vertragsfreiheit des Verwenders der AGB zu Gunsten seines Vertragspartners einschneidend beschränkt.
Generalklausel § 307 BGB
Die zentrale Vorschrift der Inhaltskontrolle von AGB stellt § 307 BGB dar. Hier wird bestimmt, dass Klauseln in AGB unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessenen Benachteiligung ist gem. § 307 II BGB im Zweifel dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder wenn wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird.
Einzelne Unwirksamkeitsgründe, §§ 308, 309 BGB
In den §§ 308 und 309 BGB wird näher ausgeführt, welche Klauseln insbesondere unwirksam sind. Diese Vorschriften gelten zwar gem. § 310 Abs. 1, S.1 BGB nicht, wenn die AGB gegenüber einem Unternehmer oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwendet werden. Über § 310 Abs. 1, S.2 BGB und die Generalklausel des § 307 BGB besteht aber auch zwischen Unternehmern kein entscheidender Abweichungsspielraum vom BGB.
Dies führte dazu, dass sich die gängigen AGB-Texte in der Praxis sehr standardisiert haben und, dass das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Handelsgesetzbuch (HGB) im Wesentlichen „wieder in die AGB-Welt eingeführt wurden”. Diese Entwicklung setzt das neue Recht nach der Schuldrechtsreform in den §§ 305 ff. BGB fort. Zur Zeit steht jedoch mangels einschlägiger Rechtsprechung in vielen Fällen noch nicht fest, ob in einem konkreten Fall von einer gesetzlichen Regelung abgewichen werden darf oder nicht.
Diese rechtlich unsichere Situation wird sich erst in den nächsten Jahren durch entsprechende Rechtsprechung ändern. Nur der Vertragspartner des Verwenders kann sich auf die Unwirksamkeit berufen. So kann z.B. die öffentliche Hand als Verwenderin der EVB-IT oder BVB sich nicht auf die Unwirksamkeit ihrer Klauseln berufen. Es gilt, dass eine Verschlechterung der Rechtsposition des Verwenders das generelle Risiko des Verwenders von AGB ist.
Überraschende Klauseln werden nicht einbezogen, § 305 c Abs. 1 BGB
Gemäß § 305 c Abs. 1 BGB werden einzelne Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, wenn sie so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen brauchte. Damit ist Folgendes gemeint: Der Vertragspartner des Verwenders muss darauf vertrauen dürfen, dass sich die AGB im Rahmen dessen halten, was bei Würdigung aller Umstände bei Verträgen dieser Art zu erwarten ist.
Gehen AGB über diese Grenzen hinaus, wird also der Vertragspartner gewissermaßen überrumpelt oder übertölpelt, gelten sie als „überraschende Klauseln” und werden von der Einbeziehung nicht erfasst und damit auch nicht Vertragsinhalt. Dies ist nach den Verständnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden zu bemessen. Als überraschende Klauseln werden auch an sich übliche AGB-Klauseln angesehen, die aber an einer Stelle in den AGB auftauchen, an denen der Vertragspartner des Verwenders sie nicht erwarten kann. Dies gälte z.B. für eine Haftungsklausel am Ende eines Vertrages, an dem gewöhnlich der Gerichtsstand oder die Schriftform geregelt ist.
Unklare Klauseln gehen zu Lasten des Verwenders, §305 c Abs. 2 BGB
Der Verwender der AGB sollte sich schon im eigenen Interesse klar und deutlich ausdrücken. Etwaige Unklarheiten oder sprachliche Zweifelsfälle (Stichwort: Mehrdeutigkeit) gehen gem. § 305 c Abs. 2 BGB zu seinen Lasten. Dies gilt natürlich nur, wenn auch tatsächlich mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten, etwa einer AGB-Klausel, gegeben sind.
Transparenzgebot,§ 307 Abs. 1 S.2 BGB
Das Transparenzgebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen und benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Das hat zur Konsequenz, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Das Transparenzgebot gilt auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind. Auch formale Gründe führen wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot zur Unwirksamkeit von AGB. Dies gilt z.B. bei Druckgrößen, die kleiner sind als fünf Textzeilen pro Zentimeter, unlogische Gliederungen und fehlenden Abschnittsüberschriften)
Folgen der Unwirksamkeit
Wenn eine Klausel unwirksam ist, wird sie im Rechtssinne als nicht existent angesehen. Gem. § 306 BGB wird die Wirksamkeit der anderen AGB-Klauseln davon nicht berührt. Die "Lücke", die durch die unwirksame Klausel entstanden ist, wird durch die gesetzlichen Vorschriften gefüllt. Eine "geltungserhaltende Reduktion" auf einen gerade noch zulässigen Kern einer unwirksamen Klausel ist nicht möglich. Wenn man dies als zulässig erachten würde, könnte der Verwender "ins Blaue hinein" überzogene Klauseln verwenden und sich im Konfliktfalle nach Belieben auf eine gerade noch zulässige Auslegung berufen.
Der Vertrag ist nur dann unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte bedeuten würde (§ 306 Abs. 3 BGB) . Bedeutung hat dies vor allem für die noch immer sehr verbreitete sog. salvatorischen Klausel. Eine solche Klausel befindet sich meist am Schluss von AGB Sie lautet sinngemäß, dass eine etwaige unwirksame Klausel durch eine Klausel zu ersetzen ist, die dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien oder dem gesetzlich (gerade noch) Zulässigen entspricht.
Die Rechtsprechung sieht eine solche salvatorische Klauseln wegen der Umgehung des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion als unzulässig an. Wer AGB-Bestimmungen, die nach den §§ 307 - 309 BGB unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Falle des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem "Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen".
Vorrang der Individualabrede
Gem. § 305 b BGB haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sobald also ein Zusatz, eine Änderung oder eine Nebenvereinbarung zu den AGB vereinbart wird, gilt die Individualvereinbarung vorrangig vor den AGB, auch wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich festhalten.
Daher ist bei Ausschreibungen der öffentlichen Hand mit den BVB und EVB-IT zu unterscheiden zwischen dem Individualteil, also dem BVB-Vertragsdeckblatt und dem EVB-IT Vertrag und den Allgemeinen Vertragsbestimmungen der BVB selbst und EVB-IT. Nur die letzteren unterliegen der AGB-rechtlichen Kontrollbestimmungen des BGB. Der Vertrag gilt mit seinen Bedingungen, die grundsätzlich nur für ein spezifisches Rechtsgeschäft eingefügt werden, als Individualvertrag.
Dies gilt aber nicht, wenn eine Vergabestelle bestimmte Formulierungen immer wieder in ihren Verdingungsunterlagen verwendet. Dann liegen spätestens nach dem fünften Mal keine Individualvereinbarungen sondern AGB vor, auch wenn sich die Vereinbarung im "Individualteil" z.B. also in einem Vertragsformular unter "Besondere Abreden" (BVB) oder sonstige Vereinbarungen” (EVB-IT) findet. Die EVB-IT betonen in den AGB den Vorrang des Vertrages vor den Bedingungen des Vertrages. Aber auch ohne diese Regelung in den AGB modifiziert jede Individualabrede die Vorgabe in den AGB bereits gem. § 305 b BGB.
Beweislast
Derjenige, der sich auf den Schutz des AGB-Rechts des BGB beruft, hat auch die jeweiligen anspruchsbegründenden Voraussetzungen zu beweisen Hierzu gehören:
- Vertragsbedingungen,
- Vorformulierungen,
- Verwendungsabsicht für eine Vielzahl von Verträgen,
- einseitiges Stellen der AGB.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Claudia Hautumm / PIXELIO
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