Musik in den Ohren der Urheber: Erste Einigung über eine Urhebervergütung auf Speicherkarten und USB-Sticks

Musik in den Ohren der Urheber: Erste Einigung über eine Urhebervergütung auf Speicherkarten und USB-Sticks
Stand: 07.07.2009 3 min 1

Seit Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle ist es erstmals gelungen, eine Einigung über die Vergütungshöhe für die neuen vergütungspflichtigen Produkte Speicherkarten und USB-Sticks zu erzielen. Die Interessen der Urheber und die der Industrie waren schwer in einem Betrag festzulegen. Der Informationskreis AufnahmeMedien (IM) hat nun aber ein erstes Teilergebnis auf dem Weg zum Gesamtvertrag erreicht.

I. Hintergrund

Der Urheber soll für seine Künste bezahlt werden, wenn ein Dritter seine Werke benutzen möchte. Da eine Einholung einer Erlaubnis vom Urheber im Zuge der technischen Entwicklung nahezu unmöglich und vor allem unkontrollierbar geworden ist, wurde einst gesetzlich ein Ausgleich durch eine Abgabe auf alle die Produkte geschaffen, mit denen urheberrechtliche Vervielfältigungen vorgenommen werden können.

Vor der Urheberrechtsnovelle 2008 kannte das Gesetz allerdings nur eine Klassifizierung der vergütungspflichtigen Produkte in „Geräte“ und „Bild- und Tonträger“. Diese Definitionen waren im digitalen Zeitalter veraltet, sodass das Gesetz nach der Urheberrechtsnovelle 2008 nun „Geräte und Speichermedien“ als vergütungspflichtige Produkte nennt.

Banner Unlimited Paket

II. Verhandlungsstand

Aber wie groß sollte nun der Anteil für die Urheber sein? Dies müssen beide Seiten – Hersteller der vergütungspflichtigen Produkte auf der einen sowie Verwertungsgesellschaften als Interessenvertreter der Urheber auf der anderen – nun selbst festlegen, denn eine weitere Neuerung der Urheberrechtsnovelle ist der Zwang des Gesetzes, dass beide Seiten sich auf angemessene Vergütungssätze selbst einigen müssen. Die früher im Gesetz vorgegebenen Tarife gibt es nicht mehr. Beide Seiten müssen nun anhand der tatsächlichen Nutzung der entsprechenden Produkte einen Vergütungssatz ermitteln.

Sowohl die Hersteller als auch die Verwertungsgesellschaften in Form der ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte) schätzten, dass der Anteil der tatsächlichen Nutzung für urheberrechtsrelevantes Material bei den neuen Medien „Speicherkarten“ und „USB-Sticks“ bei ca. 5 % liege. Der weitaus größte Anteil wird nach Ansicht beider Seiten für Datensicherungen, Fotografie, Videos  und sonstiges nicht vergütungspflichtiges Material verwendet.

Aber die Ansicht beider Seiten über die angemessene Vergütung divergierte bislang. Im Internet und im Markt kursierten Gerüchte, dass 1 € pro GB durchaus in Erwägung gezogen wurden. Der Informationskreis AufnahmeMedien (IM), der die Hersteller und Importeure von analogen und/oder digitalen Speichermedien vertritt, hat nun gemäß der eigenen Pressemitteilung eine Einigung – zumindest der Höhe nach – für Speichermedien und USB-Sticks erstmalig erzielen können. Sowohl von Seiten der Urheber als auch von Seiten der Hersteller fand man nun einen Vergütungssatz, der beiden Seiten angemessen erscheint, nämlich 10 Cent pro Stück.

Jetzt müssen noch die weiteren Details eines Gesamtvertrages erarbeitet werden. Dies wird während der nächsten Wochen erwartet. Hersteller und Händler, die sich Gesamtverträgen anschließen haben hierbei noch weitere Vorteile, z.B. einen Gesamtvertragsnachlass und Erleichterungen bei der Abrechnung.

III. Fazit

Der Markt war lange unsicher und konnte in keiner Weise absehen, welche Urhebervergütung auf die entsprechenden Produkte zu zahlen sein würde. Die Umsetzung des neuen Gesetzes scheint nun für die genannten Produkte erstmals zu gelingen, sodass der Markt endlich mehr Rechts- und Planungssicherheit erhalten kann.

Es ist zu hoffen, dass dies bei den übrigen noch derzeit verhandelten Produkten (z.B. PC, mp3-Player) ebenfalls gelingen kann.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

U
Unbekannt 24.07.2009, 17:24 Uhr
Ohne Titel
hallo
ich möchte elektro wahren aus china in kleinen mengen importieren (hauptsächlich mp4 player ).nun habe ich auf ihrer seite den artikel über das elekrogestetz gelesen und auch das gestetz mir etwas näher angeguckt und bin völlig dran verzweifelt.in meinen recherchen bin ich auch oft auf die begriffe RoHs Sisvel und CE gestossen.was genau muss ich nun beachten bei der einfuhr von mp4 playern können sie mir evntuell weiter helfen.

Beiträge zum Thema

Fotos von Kindern im Internet: Eltern müssen grundsätzlich gemeinsam klagen
(20.07.2018, 17:36 Uhr)
Fotos von Kindern im Internet: Eltern müssen grundsätzlich gemeinsam klagen
BGH: Das sog. Screen-Scraping ist grundsätzlich zulässig
(30.04.2014, 15:18 Uhr)
BGH: Das sog. Screen-Scraping ist grundsätzlich zulässig
Bundesgerichtshof: Entscheidet über Übersetzerhonorare
(12.10.2009, 12:09 Uhr)
Bundesgerichtshof: Entscheidet über Übersetzerhonorare
Gute Nachrichten: Aus New York für Autoren und Verleger
(09.10.2009, 16:58 Uhr)
Gute Nachrichten: Aus New York für Autoren und Verleger
Urheberrechte an NS-Zeitungen aus den Jahren 1933 - 1938 abgelaufen
(11.04.2009, 12:59 Uhr)
Urheberrechte an NS-Zeitungen aus den Jahren 1933 - 1938 abgelaufen
§ 52a Urheberrechtsgesetz wird bis zum 31. Dezember 2012 verlängert
(03.12.2008, 11:48 Uhr)
§ 52a Urheberrechtsgesetz wird bis zum 31. Dezember 2012 verlängert
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei