Ab dem 13.06.2014: Pflicht zur Information über Vertragslaufzeit und Kündigungsbedingungen bei Dauerschuldverhältnissen

Künftig muss der Unternehmer bei Angeboten, die auf die Begründung von Dauerschuldverhältnissen gerichtet sind (z. B. Abonnement-Verträge) informieren über die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge, vgl. Art 246a § 1 Nr. 11 EGBGB n.F.
Rechtlicher Hintergrund: Am 13.06.2014 wird in Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung in Kraft treten und damit ab diesem Zeitpunkt ohne Übergangsfrist einige signifikante Änderungen für den Online-Handel mit sich bringen. In verschiedenen Kurzbeiträgen beschäftigt sich die IT-Recht Kanzlei mit den wichtigsten hieraus resultierenden Änderungen für den Online-Handel mit Ausnahme der Änderungen zum gesetzlichen Widerrufsrecht, zu denen Sie hier einen umfassenden Leitfaden finden.
Nach bisheriger Rechtslage war der Unternehmer lediglich verpflichtet, den Verbraucher über die Mindestlaufzeit des Vertrags zu informieren, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat (Art. 246 § 1 Nr. 5 EGBGB a. F.). Die vorvertraglichen Informationspflichten des Unternehmers werden durch die bevorstehende Gesetzesänderung insoweit also deutlich erweitert.
Da das Gesetz für Dauerschuldverhältnisse keine Vorgaben zu Laufzeit und Kündigungsmodalitäten macht, werden diese Dinge üblicher Weise vom Unternehmer in Form von AGB geregelt. Dies allein dürfte aber zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten nicht ausreichen. Vielmehr wird der Unternehmer künftig zusätzlich ausdrücklich über die vorgenannten Modalitäten informieren müssen. Denn der Durchschnittsverbraucher wird solche Informationen regelmäßig nicht ausschließlich im „Kleingedruckten“ von AGB erwarten, sofern sich aus den Umständen nicht klar und deutlich ergibt, dass diese neben vertraglichen Regelungen auch noch entsprechende Informationen für den Verbraucher enthalten.
Praxistipp
Nach unserer Auffassung kann der Unternehmer seine Informationspflichten insoweit auch erfüllen, indem er bezüglich der Information über die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge klar und verständlich auf die entsprechenden Regelungen in seinen AGB verweist, sofern die AGB für den Verbraucher jederzeit abrufbar sind. Denn eine doppelte Wiedergabe dieser Informationen zum einen in den AGB und zum anderen in den Verbraucherinformationen wäre reiner Formalismus, wobei dies ansonsten natürlich auch ein gangbarer Weg wäre.
Beispiel für befristete Verträge (ohne automatische Verlängerung)
Variante 1
„Information über die Laufzeit des Vertrags
Der Vertrag wird für eine Laufzeit von 12 Monaten geschlossen. Danach endet der Vertrag automatisch ohne dass es einer Kündigung bedarf.“
Variante 2
„Information über die Laufzeit des Vertrags
Nähere Informationen zur Vertragslaufzeit finden Sie unter Ziffer XXX unserer AGB (siehe oben).“
Beispiel für unbefristete Verträge (mit automatischer Verlängerung)
Variante 1
„Informationen über die Laufzeit des Vertrags und Kündigungsbedingungen
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, mindestens jedoch für die Dauer von 12 Monaten. Nach Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit kann der Vertrag von beiden Seiten jeweils mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, so verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um weitere 12 Monate.“
Variante 2
„Informationen über die Laufzeit des Vertrags und Kündigungsbedingungen
Nähere Informationen zur Vertragslaufzeit sowie zu den Kündigungsbedingungen finden Sie unter Ziffer XXX unserer AGB (siehe oben).“
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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6 Kommentare
ist es rechtens, wenn eine Kontaktbörse kostenpflichtige Zusatsleistungen anbietet die unteschiedlich bezahlt werden können, aber nur bei Bezahlung mit Kreditkarte automatisch ein ABO abgeschlossen hat ?
MfG, Uwe Ritter
Darunter der Satz mit der Unterschrift erkenne ich die AGB´s die sich auf der Rückseite befinden an.
Nun zum Problem: Auf der Rückseite des Vertrages standen keine AGB´s und es wurden mir auch keine ausgehändigt.
Der Studiobetreiber besteht auf eine automatische Vertragsverlängerung um 12 Monate, da ich keine 3 Monate vor Ablauf der Laufzeit gekündigt hätte, so wie es in den AGB´s steht.
Ich habe diese weder ausgehändigt bekommen, noch stehen diese auf der Rückseite des Vertrages, noch befindet sich im Vertrag ein Hinweis auf besondere Bedingungen für die LAufzeit.
Muss ich die Vertragsverlängerung hinnehmen?
Liebe Grüße
Was ist wenn das Unternehmen die Leistung verweigert bis die nächste Periode nach der Automatische Verlängerung? Muss der Abonnenten die Raten bezahlen wenn das Unternehmen Zugang zur Leistung des Vertragliches Bestand nicht freigebt?
Die gleiche Frage wie im vorherigen Kommentar interessiert mich auch. Ist eine Vertragsverlängerung ohne vorherigen Hinweis bei Ablauf der Kündigungsfrist rechtswirksam?
Herzlichen Dank!
Danke.