Ab dem 13.06.2014: Pflicht zur Information über ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht

Künftig muss der Unternehmer über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren informieren.
Rechtlicher Hintergrund: Am 13.06.2014 wird in Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung in Kraft treten und damit ab diesem Zeitpunkt ohne Übergangsfrist einige signifikante Änderungen für den Online-Handel mit sich bringen. In verschiedenen Kurzbeiträgen beschäftigt sich die IT-Recht Kanzlei mit den wichtigsten hieraus resultierenden Änderungen für den Online-Handel mit Ausnahme der Änderungen zum gesetzlichen Widerrufsrecht, zu denen Sie hier einen umfassenden Leitfaden finden.
Schon nach bisheriger Rechtslage war der Unternehmer nach Art. 246 § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 b verpflichtet, dem Verbraucher spätestens bis zur Lieferung der Ware Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen in Textform mitzuteilen. Diese Informationspflicht wird künftig durch den neuen Art. 246a § 1 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 in den Pflichtenkatalog für die vorvertraglichen Informationspflichten des Unternehmers aufgenommen.
Soweit der Unternehmer künftig verpflichtet ist, den Verbraucher über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren zu informieren stellt sich die Frage, wie weit diese Informationspflicht geht. Reicht ein Verweis auf die gesetzlichen Regelungen des BGB oder muss der Unternehmer selbst über den Inhalt dieser Regelungen informieren? Und was gilt, wenn der Unternehmer durch eigene AGB von den gesetzlichen Regelungen des BGB abweicht?
Zumindest für den Fall, dass der Unternehmer nicht durch eigene AGB von den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften abweicht, sollte aus unserer Sicht ein Hinweis auf die Geltung der gesetzlichen Vorschriften ausreichen. Denn vom Unternehmer kann nicht erwartet werden, dass er den Inhalt dieser Rechte „besser“ beschreibt als es der Gesetzgeber tut. Ebenso kann vom Verbraucher erwartet werden, dass er weiß, wo er sich über den genauen Inhalt seiner Mängelrechte informieren kann, wenn diese nicht von den gesetzlichen Vorgaben abweichen. Dem entsprechend hatte der BGH zur früheren Rechtslage entschieden, dass der Händler zu einer Information der Verbraucher über gesetzliche Gewährleistungsvorschriften nicht verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 22/05).
Beispiel
„Informationen zur Mängelhaftung
Es gilt die gesetzliche Mängelhaftung.“
Anders dürfte der Fall aber dann liegen, wenn der Unternehmer durch eigene AGB von den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften abweicht, etwa indem er für bestimmte Fälle die Verjährung für bestimmte Mängelrechte verkürzt. In diesem Fall wäre ein bloßer Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften freilich nicht ausreichend, wenn nicht sogar irreführend. Da der Unternehmer in diesem Fall aber eigene Regelungen zu den Mängelrechten in seinen AGB trifft, sollte es nach unserer Auffassung ausreichen, wenn er in den Verbraucherinformationen auf die entsprechenden Gewährleistungsregelungen in seinen AGB verweist.
Beispiel
„Informationen zur Mängelhaftung
Die Mängelhaftung richtet sich nach Ziffer XXX unserer AGB (siehe oben).“
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