Das Anbieten bzw. Bewerben von indizierten Spielen und Filmen im Internet – Wettbewerbsverstoß und Straftat!
Nach § 15 JuSchG unterliegen indizierte Trägermedien (Filme oder Computer- bzw. Konsolenspiele) Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs- und Werbebeschränkungen. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Beschränkungen kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe nach § 27 JuSchG geahndet werden, zudem stellt eine Zuwiderhandlung einen Wettbewerbsverstoß dar, der einen Unterlassungsanspruch begründet.
1. Indizierung von jugendgefährdenden Trägermedien
Bei Vorliegen eines jugendgefährdenden Films oder Computer- bzw. Konsolenspiels kann die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auf Anregung oder Antrag hin im Verfahren nach den §§ 21 ff. JuSchG ein Medium in die Liste jugendgefährdender Medien aufnehmen (= Indizierung). Eine Indizierung ist allerdings nicht möglich, wenn der Film oder das Spiel eine Alterseinstufung der FSK bzw. USK erhalten hat, folglich setzt die Indizierung eine fehlende Alterseinstufung voraus. Welche Inhalte zu indizieren sind, bestimmt sich nach § 18 Abs. 1 JuSchG, danach sind Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufzunehmen. Zu vorgenannten Medien zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien. Nach § 15 Abs. 6 JuSchG sind Verleger, Zwischenhändler und Importeure verpflichtet, ihre Abnehmer über eine Indizierung zu informieren.
2. Rechtsfolgen der Indizierung
Die Rechtsfolgen einer Indizierung ist in § 15 JuSchG festgehalten, hiernach unterliegen indizierte Medien Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs- und Werbebeschränkungen. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist es, Kinder und Jugendliche nicht mit jugendgefährdenden Inhalten in Kontakt kommen zu lassen.
a) § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 JuSchG
Indizierte Trägermedien dürfen Kindern und Jugendlichen nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Der Gesetzgeber verwendet als Oberbegriff die Formulierung „Zugänglichmachen“, hierin ist die Eröffnung der konkreten Möglichkeit unmittelbarer Kenntnisnahme für kurze oder längere Zeit zu verstehen, und zwar unmittelbar oder mittelbar durch einen gut- oder bösgläubigen Dritten, entgeltlich oder unentgeltlich.
Ein Anbieten bedeutet hingegen, sich zu entgeltlicher oder unentgeltlicher Überlassung bereit zu zeigen. Wird ein Trägermedium lediglich ausgelegt, so kann darin zwar noch nicht ein Anbieten gesehen werden, unter Umständen aber ein Zugänglichmachen. In der Praxis bedeutet dies, dass indizierte Medien nicht frei zugänglich ausgelegt werden dürfen, wenn das Ladenlokal auch von Kindern und Jugendlichen betreten wird. In diesem Fall ist nur ein sog. Verkauf „unter dem Ladentisch“, also auf konkrete Nachfrage des volljährigen Kunden möglich.
Die gewerbliche Vermietung indizierter Medien ist generell verboten. Eine Ausnahme gilt nur für die Vermietung in sog. Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von diesen nicht eingesehen werden können. Diese Ladengeschäfte müssen nach der Rechtsprechung über einen Zugang von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus verfügen. Zudem sind ausreichende Schutzmaßnahmen zu installieren, um zu gewährleisten, dass nur Volljährige Zutritt in das Ladengeschäft erhalten.
b) § 15 Abs. 1 Nr. 3 und 5 JuSchG
Es ist verboten, indizierte Filme bzw. Spiele im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder andern Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person anzubieten oder zu überlassen. In Nummer 3 des § 15 Abs. 1 JuSchG ist geregelt, welche Vertriebswege generell für indizierte Trägermedien nicht gestattet sind. Mit der Problematik des Versandhandels von gekennzeichneten bzw. indizierten Trägermedien hatten wir uns bereits in einem ausführlichen Beitrag beschäftigt.
c) § 15 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 und 5 JuSchG
Bei indizierten Medien sind nachfolgende Werbeverbote zu beachten:
- Ein indiziertes Medium darf nicht mehr in der Öffentlichkeit beworben werden, wobei auch Werbung im Internet vom Werbeverbot erfasst ist.
- Zulässig ist die Werbung für das Medium innerhalb solcher Räume, zu denen nur Erwachsene Zutritt haben. Allerdings darf in keinem Fall mit der Indizierung "geworben" werden bzw. damit, dass ein Indizierungsverfahren anhängig ist oder war. Das gilt auch für den Fall, dass ein Medium nicht indiziert wurde.
- Ebenso darf die Liste der jugendgefährdenden Medien nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.
- Verboten ist jede Form der Werbung, auch die Werbung, die selbst nicht jugendgefährdend ist.
3. Folgen beim Verstoß gegen die Vorgaben des § 15 JuSchG
Bei Verstößen gegen die Vorgaben des § 15 JuSchG macht sich der Handelnde gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG strafbar. Darüber hinaus kann bei einer jugendschutzwidrigen Bewerbung von indizierten Medien eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung drohen, da in solch einem Fall ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG vorliegt. Für eine Zuwiderhandlung gegen § 15 JuSchG im Internet genügt es bereits, wenn ein Spiel oder Film (bzw. dessen Verpackung, Cover, etc.) lediglich für Kinder und Jugendliche wahrnehmbar ist. Des Weiteren ist es unzulässig, indizierte Filme oder Spiele auf Produktsuche-Plattformen (z.B. Google Shopping-Ergebnisse) zu präsentieren.
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1 Kommentar
Ich bertreibe beispielsweise einen Filmblog, in dem ich ausführlich Filme bespreche, aber keine Bewertung abgebe. Wäre es schon Werbung, nur über einen Film zu schreiben/ihn zu erwähnen, oder wäre das erlaubt, so lange ich kein Urteil über das eigentliche Produkt fälle, zum Beispiel in Form einer Punktewertung? Wie verhält es sich mit einem Buch über indizierte Filme? Dürfte ich darin auch über indizierte Medien schreiben? Ich tehe da echt auf dem Schlauch, denn die Auslegung dieses Gesetzes kommt mir doch sehr "schwammig" vor. Würde mich über Aufklärung freuen.