OLG Celle: Indizien eines rechtsmissbräuchlichen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs
Das OLG Celle hat sich in seiner Entscheidung (Urteil vom 30.07.2009; Az.: 13 U 77/09) mit einer ganzen Reihe von Indizien zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Verfolgung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs beschäftigt. Die IT-Recht Kanzlei nimmt diese Entscheidung zum Anlass, einige Indizien für die rechtsmissbräuchliche wettbewerbsrechtliche Anspruchsverfolgung vorzustellen.
Inhaltsverzeichnis
1. Die Entscheidung des OLG Celle
Das OLG Celle beschäftigte sich mit der Rechtsmissbräuchlichkeit eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs. Von Rechtsmissbräuchlichkeit i.S.d. § 8 IV UWG kann grundsätzlich erst ausgegangen werden, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele darstellen oder diese Ziele zumindest andere Motive überwiegen.
Hierbei dienen Indizien nur einer Vermutung der Rechtsmissbräuchlichkeit, sie müssen aber ihrerseits erst einmal in den Prozess eingeführt werden. Nach allgemeinen Beweislastverteilungsregeln obliegt es dem Anspruchsgegner, Indizien vorzutragen, die für eine missbräuchliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs sprechen, soweit dies dem Anspruchsgegner gelingt, liegt es am Anspruchssteller, diese Umstände zu widerlegen.
Das OLG Celle hatte folgende Indizien, die für eine rechtsmissbräuchliche wettbewerbsrechtliche Anspruchsverfolgung sprechen, zu behandeln:
1. Der Streitwert in der Antragsschrift ist erheblich zu hoch angesetzt, damit die Gebühren nach oben getrieben werden.
Das OLG Celle beanstandete den Streitwert im Rechtsstreit jedoch nicht, sondern befand einen Streitwert i.H.v. 10.000,- Euro, selbst unter restriktiven Maßstäben, für angemessen.
2. Der Antragsteller missbraucht den fliegenden Gerichtsstand und macht die Klage bei einem Gericht anhängig, das in erheblicher Entfernung zum Geschäfts-/Wohnsitz des Antragsgegners liegt.
Im zu entscheidenden Fall lag dieses Indiz nicht vor, da die Klägerin Ihren Anspruch vor dem Landgericht des Wohnsitzes des Beklagten verfolgt hatte.
3. Kollusives Zusammenwirken von Antragsteller und Prozessbevollmächtigtem in dem Sinn, dass der Antragsteller an den Gebühren des Prozessbevollmächtigten beteiligt wird.
Ein kollusives Zusammenwirken wurde zwar vom Beklagten behauptet, wurde aber nicht unter Beweis gestellt. Derjenigen Partei, die sich auf diese für sie günstige Einwendung beruft, obliegt auch die Darlegungs- und Beweislast für diesen Umstand. Das bedeutet, dass die Partei in tatsächlicher Hinsicht ausführen muss, worin das kollusive Handeln zu sehen ist und im Falle des Bestreitens durch die gegnerische Partei, den Beweis zu führen hat, genau das ist dem Beklagten in der streitigen Verhandlung jedoch nicht gelungen.
4. Kein nennenswertes eigenes wirtschaftliches Interesse an der Unterlassung der Wettbewerbshandlung.
Dem Beklagten ist es in der streitigen Verhandlung nicht gelungen, seine behauptete Tatsache, die Klägerin hätte „verschwindend geringe“ Umsätze, zu beweisen. Die Klägerin behauptete demgegenüber, dass sie im Geschäftsjahr 2007 Umsätze i.H.v. 238.000,- Euro gehabt habe. Nach Beweislastverteilungsregeln blieb die Beklagtenpartei daraufhin beweisfällig.
5. Anzahl der Ausgesprochenen Abmahnungen, wobei dies nach dem OLG Celle für sich allein nicht genüge, um eine Rechtsmissbräuchlichkeit zu indizieren, sondern nur im Zusammenhang mit zusätzlichen Indizien für eine Rechtsmissbräuchlichkeit spräche.
Im zu entscheidenden Fall verneinte das OLG Celle ein solches Indiz, da die Klägerin angab, in den letzten 5 Jahren insgesamt 164 Abmahnungen ausgesprochen zu haben, dies sei nach Ansicht des OLG Celle nicht einmal bedenklich hoch.
2. Fazit
Die Entscheidung des OLG Celle zeigt zwei grundsätzliche Prämissen auf, die bei der Geltendmachung einer Rechtsmissbräuchlichkeit wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche zu beachten sind. Zum einen sind die Voraussetzungen der Indizien hoch angesetzt, der Grund hierfür liegt letztlich darin, dass dem Kläger die Klage nicht aufgrund des Vorliegens von bloßen Indizien aus der Hand geschlagen werden soll. Zum anderen liegt die Beweislast für das Vorliegen der Tatsachengrundlagen der Indizien beim Anspruchsgegner, dieser wird sich oftmals schwer tun, diese Tatsachengrundlagen zu beweisen und ihm droht dann, im Falle des Bestreitens durch den Antragsteller, beweisfällig zu bleiben.
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