OLG Frankfurt a.M.: Wer ein Produkt unter eigenem Namen vertreibt ist „Hersteller“ und darf damit auch werben
Wer sich fälschlich als Hersteller eines Produkts bezeichnet, begeht eine irreführende geschäftliche Handlung gem. § 5 UWG. Insbesondere bei einem aus mehreren Komponenten zusammengesetzten Produkt ist die Grenze zwischen Montage und Herstellung oft fließend. Gem. § 4 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG ist Hersteller, und damit haftungsrechtlich allein verantwortlich, wer eine Sache unter der Verwendung des eigenen Namens in den Verkehr bringt. In seinem Urteil vom 10.03.2016 hat das OLG Frankfurt a.M. klargestellt, dass der im haftungsrechtlichen Sinne allein Produktverantwortliche auch mit seiner Herstellereigenschaft werben darf (OLG Frankfurt a.M., Urtl. v. 10.03.2016, 6 U 40/15).
Der Sachverhalt
Die Beklagte ist Verkäuferin von Drehtüranlagen an Endabnehmer. Die von der Beklagten vertriebenen Drehtüren setzen sich zusammen aus einer von der Klägerin bezogenen Antriebseinheit und einem von der Beklagten hergestellten Gehäuse, bestehend aus Abdeckhaube und zwei Endstücken. Nach Zusammenbau der einzelnen Elemente verkaufte die Beklagte die Drehtürsysteme unter ihrem eigenen Namen als deren Herstellerin und bewarb diese dementsprechend.
Gegen die Werbung der Beklagten richtete sich die Unterlassungsklage der Klägerin, welche geltend machte bei den durch die Beklagte getätigten Werbeaussagen handele es sich um eine irreführende geschäftliche Handlung gem. § 5 UWG. Die Klägerin berief sich insbesondere darauf, dass die durch die Beklagte in die Drehtürsysteme eingebrachten Elemente so marginal seien, dass diese nicht als „Herstellerin“ zu betrachten sei.
Zu unterscheiden ist Herstellereigenschaft bezüglich Einzelkomponenten und Gesamtsystem
Das OLG Frankfurt ist dieser Ansicht nicht gefolgt und führte aus, dass zwischen der Herstellereigenschaft bezüglich der Einzelkomponenten und dem Gesamtsystem zu unterscheiden sei. Die Werbung der Beklagten bezog sich ausschließlich auf die Drehtüranlagen als abgeschlossenes System. Dieses brachte die Beklagte unter ihrem eigenen Namen in den Verkehr, sodass sie gem. § 4 ProdHaftG als allein Produktverantwortliche anzusehen war. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass der Beklagten daher schon aus Rechtsgründen nicht gem. § 5 UWG untersagt sein könne, auf ihre Eigenschaft als Herstellerin hinzuweisen.
Ein verstoß gegen § 5 UWG könne allerdings dann vorliegen, wenn die Beklagte aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises darüber hinaus den Anschein erwecken würde, auch Herstellerin der von der Klägerin bezogenen Antriebssysteme zu sein – so das Gericht. Diese Voraussetzung war jedoch nach Ansicht des OLG bei keiner der streitgegenständlichen Werbeaussagen erfüllt.
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