OLG Frankfurt: Unterlassungsanspruch gegen Betreiber eines inaktiven Onlineshops wegen unzureichendem Impressum
Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 03.07.2014 – Az: 6 U 240/13 entschieden, dass gegen den Betreiber eines Onlineshops bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen (hier unzureichendes Impressum) auch dann ein Unterlassungsanspruch besteht, wenn der Onlineshop derzeit nicht betrieben wird. Das OLG Frankfurt hat unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH (bei Unterlassungsansprüchen handele es sich um auf die Zukunft gerichtete Ansprüche) gefolgert, dass auch gegen den Inhaber eines derzeit nicht betriebenen Onlineshops ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bestehen kann.
Die für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geforderte künftige Wiederholungsgefahr sei bei einem vorübergehend inaktiven Onlineshop gegeben, da es im Belieben des Betreibers steht, seinen Onlineshop wieder zu aktivieren. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch sei nur dann unbegründet, wenn der Betreiber endgültig seine Geschäftstätigkeit aufgibt. Eine solche endgültige Geschäftsaufgabe müsse aber durch Abmeldung der Webseite des Onlinehändlers kenntlich gemacht werden. Solange die Webseite eines Onlineshops im Internet aufgerufen werden kann, gelte die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit als nicht ausgeschlossen und kann der Betreiber eines solchen inaktiven Onlineshops wegen Wettbewerbsverstößen belangt werden.
Onlinehändler, die wegen Umstellung ihres Warensortiments oder aus anderen Gründen vorübergehend ihren Onlineshop deaktivieren, sind daher gut beraten, weiterhin auf die Einstellung eines korrekten Impressums nach Telemediengesetz auf ihrer Webseite zu achten.
Tipp: Nutzen Sie den kostenlosen Impressumsgenerator der IT-Recht Kanzlei.
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