Frage des Tages: Genügt die Angabe einer virtuellen Geschäftsadresse im Impressum?
Viele Einzelunternehmer sehen sich im Angesicht der geltenden Impressumspflicht einem Dilemma ausgesetzt: einerseits sind sie verpflichtet, eine hinreichende Anschrift zu benennen, andererseits verfügen sie über keine geschäftlichen Räumlichkeiten und möchten ihre Privatadresse nur ungern im Internet preisgeben. Ein Verzicht auf den Schutz der Privatadresse kann nämlich gravierende Folgen haben, wie unter anderem Drohbriefe an Blogger eindrucksvoll belegen. Abhilfe versprechen Anbieter sog. „virtueller Geschäftsadressen“. Der heutige Beitrag geht der Frage nach, inwiefern die Angabe einer „virtuellen Adresse“ im Impressum genügt.
I. Virtuelle Adressen und die Ladungsfähigkeit
Das Angebot virtueller Adressen für Unternehmer ist ein lukratives Geschäft. Meist über einen Mietvertrag mit monatlicher Zahlung können sich Impressumspflichtige über diverse Anbieter eine „virtuelle Adresse“ anmieten. Angesprochen werden durch diese Angebote vor allem Einzelunternehmer mit Online-Aktivität, die von Ihrem privaten Wohnsitz aus Geschäfte abwickeln und diesen Wohnsitz ungern für jedermann wahrnehmbar online im Impressum ausweisen wollen.
Zur Beantwortung der Frage, ob die Angabe einer „virtuellen Adresse“ im Impressum genügt, ist auf den Sinn der Impressumspflicht abzustellen:
Seitenbesucher sollen über das Impressum eindeutig über die Identität und die Anschrift von Telemedienanbietern informiert werden, um im Falle von Anfragen, Gesuchen aber auch bei gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten eine eindeutige Kontaktmöglichkeit zum Anbieter zur Hand zu haben.
Hiermit korrespondiert die Pflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG, Name und Niederlassungsanschrift im Impressum zu offenbaren.
Maßgebliches Kriterium für eine ordnungsgemäße Anschrift ist dabei, dass diese ladungsfähig ist. Dies setzt wiederum voraus, dass die betroffene Person unter dieser Adresse tatsächlich erreichbar ist, dass also gerichtlicher Schriftverkehr korrekt und ordnungsgemäß zugestellt werden kann. Nicht zwangsweise erforderlich ist, dass die impressumspflichtige Person unter der angegeben Adresse auch tatsächlich anzutreffen ist.
II. Zustellungen müssen möglich sein
Daraus folgt, dass eine virtuelle Geschäftsadresse für die Erfüllung der Impressumspflicht nicht per se ausgeschlossen ist (insofern oft missverstanden das Urteil des OLG München, Urteil v. 19.10.2017 – Az. 29 U 8/17, das eine virtuelle Adresse nur deswegen als unzureichend einstufte, weil darüber keine Zustellungen möglich waren).
Zwingendes Kriterium ist, dass über diese virtuelle Anschrift Zustellungen an den Impressumspflichtigen tatsächlich möglich sind und der Pflichtige dort tatsächlich jederzeit postalisch erreichbar ist:
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2 Kommentare
Das trifft ja generell auch auf Postfächer zu - diese sind aber in Impressums NICHT erlaubt.
Wieso?!
Ich meine nicht solche Dienste, in denen auch VA-Leistungen wie Telefonservice etc. enthalten sind. Es geht mir um reine "Briefweiterleiter" oder höchstens "Einscannen-und-per-E-mail-oder-Cloud-Weitergeber" mit oder ohne schriftliche Zustellungsbevollmächtigung. Wie steht es mit Sendungen per Einschreiben und Einhalten eventueller Fristen?