Oft gefragt: Telefonnummer im Impressum erforderlich?
Ein vollständiges Impressum ist für die Rechtskonformität jedes geschäftsmäßigen Internetauftritts elementar. Doch setzt die Vollständigkeit zwingend die Angabe einer Telefonnummer voraus?
Inhaltsverzeichnis
Pflichtinhalte des Impressums
Die Pflichtinhalte des Impressums ergeben sich aus § 5 Abs. 1 DDG.
Nach dessen Nr. 2 müssen im Impressum unbedingt Angaben erscheinen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.
Während die Angabe der Mailadresse nach der Vorschrift verpflichtend ist, sieht dies für die Telefonnummer augenscheinlich anders aus. Erforderlich ist nach dem Gesetz neben der Mailadresse nur eine weitere Angabe zur Ermöglichung einer „unmittelbaren Kommunikation“.
Zur Frage, ob nun nur eine Telefonnummer die geforderte „unmittelbare“ Kommunikation gewährleistet, hat sich mit Urteil vom 16.10.2008 (Az.: C-298/07) abschließend der EuGH positioniert.
Nach Ansicht des höchsten europäischen Gerichts muss eine Telefonnummer dann nicht angegeben werden, wenn ein anderer vergleichbarer und ebenso effizienter Kontaktweg bereitsteht.
Als gleichwertig effizienten Kontaktweg sieht der Gerichtshof etwa ein elektronisches Anfrageformular an, wenn hierüber Anfragen der Nutzer regelmäßig innerhalb von 30 bis 60 Minuten beantwortet werden können.
Problematisch ist hierbei für Präsenzbetreiber aber, dass bei Verzicht auf die Angabe einer Telefonnummer Zweifel an der Effizienz eines alternativen Kommunikationsweges zu ihren Lasten gehen. Dies birgt Risiken für die Rechtssicherheit.
Auch ruft das Fehlen einer Telefonnummer im Impressum viel eher Wettbewerbshüter auf den Plan, denen gegenüber im Falle von Abmahnungen die Effizienz eines alternativen Kontaktweges nachgewiesen werden müsste. Einen solchen Nachweis aber gerichtsfest zu erbringen, dürfte schwierig bis unmöglich sein.
Unsere Empfehlung
Auch wenn die Angabe einer Telefonnummer im Impressum also nicht zwingend ist und alternative, gleicheffiziente Kontaktmöglichkeiten sie ersetzen können, empfehlen wir zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten:
Geben Sie im Impressum eine Telefonnummer an.
Dies verhindert das Risiko, dass ein alternativ bereitgestellter Kommunikationsweg als unzureichend bewertet wird, und beugt potenziellen Auseinandersetzungen mit Mitbewerbern und Wettbewerbsverbänden wirksam vor.
Wer (verständlicherweise) seine private Rufnummer nicht für alle Welt im Impressum sichtbar machen will, der lege sich eine zusätzliche Mobilfunknummer nur für das Impressum zu.
Die Angabe einer Mobilfunknummer im Impressum ist in jedem Fall ausreichend.
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