Oft gefragt: Telefonnummer im Impressum erforderlich?

Oft gefragt: Telefonnummer im Impressum erforderlich?
22.03.2023 | Lesezeit: 2 min

Der Dreh- und Angelpunkt jedes rechtskonformen gewerblichen Internetauftritts ist ein ordnungsgemäßes Impressum. Um vollständig zu sein, muss dieses alle notwendigen Kontaktinformationen des Anbieters ausweisen. Ob auch eine Telefonnummer zwingend dazu gehört, klären wir in der heutigen Frage des Tages.

Die IT-Recht Kanzlei stellt hier eine umfangreiche FAQ zur Impressumspflicht bereit.

Die Pflichtinhalte des Impressums ergeben sich aus § 5 Abs. 1 TMG.

Nach dessen Nr. 2 müssen im Impressum unbedingt Angaben erscheinen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.

Während die Angabe der Mailadresse nach der Vorschrift verpflichtend ist, sieht dies für die Telefonnummer augenscheinlich anders aus. Erforderlich ist nach dem Gesetz neben der Mailadresse nur eine weitere Angabe zur Ermöglichung einer „unmittelbaren Kommunikation“.

Zur Frage, ob nun nur eine Telefonnummer die geforderte „unmittelbare“ Kommunikation gewährleistet, hat sich mit Urteil vom 16.10.2009 (Az.: C-298/07) bschließend der EuGH positioniert.

Nach Ansicht des höchsten europäischen Gerichts muss eine Telefonnummer dann nicht angegeben werden, wenn ein anderer vergleichbarer und ebenso effizienter Kontaktweg bereitsteht.

Als gleichwertig effizienten Kontaktweg sieht der Gerichtshof etwa ein elektronisches Anfrageformular an, wenn hierüber Anfragen der Nutzer regelmäßig innerhalb von 30 bis 60 Minuten beantwortet werden können.

Problematisch ist hierbei für Präsenzbetreiber aber, dass bei Verzicht auf die Angabe einer Telefonnummer Zweifel an der Effizienz eines alternativen Kommunikationsweges zu ihren Lasten gehen.

Auch ruft das Fehlen einer Telefonnummer im Impressum viel eher Wettbewerbshüter auf den Plan, denen gegenüber im Falle von Auseinandersetzungen die Effizienz eines alternativen Kontaktweges nachgewiesen werden müsste. Einen solchen Nachweis aber gerichtsfest zu erbringen, dürfte schwierig bis unmöglich sein.

Auch wenn die Angabe einer Telefonnummer im Impressum also nicht zwingend ist und alternative, gleicheffiziente Kontaktmöglichkeiten sie ersetzen können, empfiehlt die IT-Recht Kanzlei:

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1 Kommentar

V
Van der Linden 11.10.2023, 23:23 Uhr
Frau
Hallo , ich hätte wegen der fehlenden Telefonnummer fast den Widerruf zu spät eingereicht. Denn der Onlinegeschäftsbetreiber hat auf meinen Widerruf per Mail nicht reagiert, ich hatte bei Abschluss des Vertrages keinerlei Infos über die Art , wie der Widerruf auszusehen hatte. Glücklicherweise habe ich nach längerem forschen eine Adresse der Firma in der Nähe Münchens gefunden und konnte dir agbs einsehen, worin stand, nur per Post verschicke Widerrufe werden akzeptiert. Natürlich eine Vorgabe, die heutzutage völlig unüblich ist, aber dazu dient, dass Widerrufe zu spät oder gar nicht per Post ankommen. Zumal ich im Vertrag diese Adresse nicht hatte. Also, keine Telefonnummer dient auch meist dazu, den Kunden abzuzocken. Das war sowieso schon der Grund meines Widerrufs.

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