Impressumspflicht in der Schweiz
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Schweiz E-Commerce (AGB)"
Die im Internet breit kommentierte Novelle des Schweizer Wettbewerbsgesetzes, die erstmals in der Schweiz eine Impressumpflicht für Onlinehändler einführt, besagt erstmals nur, dass wie in Deutschland auch im Schweizer Onlinehandel eine Impressumspflicht gilt. Dies ist für den deutschen Onlinehändler im deutschen Onlinehandel nichts Neues. Praxisrelevant ist aber für den deutschen Onlinehändler die Frage, ob er im Handel mit der Schweiz sein vertrautes deutsches Impressum benutzen kann oder ob er sich Schweizer Impressumsregeln unterwerfen muss. Im Ergebnis kann gesagt werden, dass der deutsche Onlinehändler beim Handel mit der Schweiz sein deutsches Impressum nach deutschem Recht nutzen kann. Mehr dazu in den nachfolgenden FAQ.
Frage: Müssen deutsche Onlinehändler, die ihren Onlinehandel in der Schweiz über eine Schweizer Niederlassung abwickeln, die Schweizer Vorschriften zum Impressum beachten?
Onlinehändler mit einer Niederlassung in der Schweiz werden gemäß Art. 112 IPR wie Schweizer Onlinehändler behandelt und unterliegen der Impressumspflicht gem. Art. 3 Buchstabe s UWG. Demnach müssen vollständige Angaben über die Identität und die Kontaktadresse, einschließlich E-Mail-Adresse gemacht werden. Bei Unternehmen ist ferner der korrekte und vollständige Firmenname, bzw. bei Einzelunternehmen der Name und Vorname sowie die postalische Kontaktadresse inklusive E-Mail-Adresse anzugeben.
Gem. Art. 3 Abs. 1 Buchstabe s, Abs. 1 UWG hat der Anbieter folgende Informationspflichten unter anderem zum Impressum zu erfüllen.
Art. 3 Abs. 1, Buchstabe s UWG Schweiz
Unlauter handelt insbesondere, wer: …
Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt:
1. klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschließlich derjenigen der elektronischen Post zu machen,
2. auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen,
3. angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können,
4. die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen;
Damit sind Onlinehändler mit Niederlassung in der Schweiz nach Schweizer Recht verpflichtet, auf ihrer Website entsprechend Art. 3 Abs. 1 Buchstabe s, Ziffer 1 ein Impressum zu veröffentlichen.
Folgende Angaben zum Anbieter sind also notwendig:
- Vorname und Name
- Firmenbezeichnung (falls vorhanden), inkl. Handelsregister-Nummer (Bestandteil der Identität einer Firma)
- Postadresse (Postfach dürfte nicht ausreichen)
- E-Mail-Adresse
Zusätzlich sind folgende Angaben empfehlenswert (optional):
- Telefonnummer
- Faxnummer
- Link auf Handelsregistereintrag
- MWST-Nr. (falls vorhanden)
- Namen der vertretungsberechtigten Personen
- Aufsichtsbehörden (z.B. bei Ärzten oder Rechtsanwälten)
Frage: Müssen deutsche Onlinehändler, die ihren Onlinehandel in der Schweiz direkt von Deutschland ohne Einschaltung einer Niederlassung in der Schweiz betreiben die Schweizer Impressumsvorschriften beachten oder können sie ihr deutsches Impressum benutzen?
Im Ergebnis können deutsche Onlinehändler beim Onlinehandel mit der Schweiz ihr deutsches Impressum benutzen.
Es gilt zwar grundsätzlich Schweizer Recht. Art. 3, Buchstabe s UWG, der die Impressumspflicht im elektronischen Geschäftsverkehr regelt, ist rechtssystematisch als Tatbestand eines unlauteren Wettbewerbs ausgestaltet. Bei Wettbewerbsverstößen, die sich auf den Schweizer Markt auswirken, ist daher gem. Art. 136 IPR Schweizer Recht maßgebend (s. dazu Kapitel „Anwendbares Recht und zuständiges Gericht hinsichtlich Wettbewerbsverstöße und außervertraglicher Haftung auf Grund unerlaubter Handlung des deutschen Onlinehändlers bei Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen in der Schweiz“)
Mit der Feststellung des anzuwenden Schweizer Recht ist aber für die Fragestellung, ob der deutsche Onlinehändler sein deutsches Impressum benutzen darf, noch nicht viel gewonnen. Art. 3, Buchstabe s, Abs. 1 UWG sagt lediglich aus, das der Onlinehändler unlauter handelt, wenn er „Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschließlich derjenigen der elektronischen Post zu machen“. Der Schweizer Gesetzgeber hat sich hier im Grundsatz von Art. 4 der EU-Richtlinie 97/7/EG vom 20. Mai 1997 (Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) leiten lassen. Wie der Onlinehändler dieser Pflicht nachkommt, insbesondere wenn es sich um ein (ausländisches) Unternehmen handelt, lässt der Schweizer Gesetzgeber offen.
Es bleibt also lediglich bei der allgemeinen Informationspflicht, dass der Anbieter vollständige Angaben zu seiner Identität und zu seiner Kontaktadresse einschließlich derjenigen der elektronischen Post zu machen hat.
Dieser Pflicht kommt der deutsche Onlinehändler auf jeden Fall nach, der entsprechend § 5 deutsches Telemediengesetz die recht umfangreichen Pflichtangaben zu seinem Impressum auf seiner Website veröffentlicht.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
© ferkelraggae - Fotolia.com
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare