Frage des Tages: Muss ich im Impressum Angaben zu meinem Beruf machen?
Im Impressum der Website einer Tierarztpraxis müssen über die allgemeinen Pflichtangaben hinaus zusätzliche Pflichtinformationen enthalten sein. Hintergrund ist die besondere gesetzliche Reglementierung von Tierärzten. Verkauft der Tierarzt über eine separate weitere Website dann etwa Honig aus seinem Kleingewerbe als Imker, stellt sich die Frage, ob er im dortigen Impressum dieselben Pflichtangaben machen muss. In diesem Beitrag liefern wir die Antwort.
I. Allgemeine Impressumspflicht
Natürliche und juristische Personen, die aktuell noch nach dem Telemediengesetz (TMG) eigene oder fremde Telemedien - bzw. schon bald nach dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) "digitale Dienste" - also z.B. einen Webshop, eine Website oder ein Social Media-Profil zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zu deren Nutzung vermitteln, müssen für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bzw. digitalen Dienste die aktuell noch in § 5 TMG angeführten Informationen - in dem Impressum direkt auf dem jeweiligen Telemedium bzw. digitalen Dienst - leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar handeln.
II. Erweiterte Pflichtangaben bei reglementierten Berufen
Bei Angehörigen reglementierter Berufe zählen neben etwa den allgemeinen Namen- und Kontaktdaten
- bei Diensten im Rahmen von Tätigkeiten, die der behördlichen Zulassung bedürfen, insbesondere auch Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörden (in § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG bzw. DDG) und bei bestimmten anderen Diensten, die in Ausübung bestimmter Berufe angeboten oder erbracht werden, auch
- Angaben über die Kammer, welcher der Anbieter des Telemediums angehört (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a TMG bzw. DDG),
- die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b TMG bzw. DDG) und
- die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d TMG bzw. DDG) hierzu.
Dies betrifft Dienste in Ausübung eines Berufs im Sinne von
- Art. 1 Buchst. d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) und
- Art. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31).
Hierzu zählen beispielsweise die Angehörigen freier bzw. reglementierter Berufe, wie
- Ärztinnen
- Steuerberater
- Anwältinnen
- Apotheker
- Hebammen und
- Architektinnen, aber etwa auch
- weitere Berufe, die unter Aufsicht der Industrie- und Handelskammern stehen.
III. Pflichtinformationen bei berufsbezogenen und berufsfremden Online-Präsenzen
1. Berufsbezogene Online-Präsenzen
Auf berufsbezogenen Websites und sonstigen berufsbezogenen Telemedien bzw. digitalen Diensten (z.B. auch Social Media-Profilen) muss das Impressum neben den allgemeinen Pflichtangaben aus § 5 Abs. 1 TMG bzw. DDG stets auch diejenigen Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Beruf ggf. zusätzlich gemacht werden müssen.
Beispiele:
- Daher muss das Impressum auf der Website einer Zahnarztpraxis beispielsweise auch die entsprechenden zusätzlichen Angaben etwa zur gesetzlichen Bezeichnung des Arztes, dessen Kammer und seinen berufsrechtlichen Regelungen enthalten. Entsprechendes gilt für andere reglementierte Berufe.
- Dasselbe gilt für das Impressum einer separaten Website des Zahnarztes, auf der er seine Leistungen als medizinischer Speaker, Seminarleiter und Coach für Kollegen und andere Interessenten anbietet. Auch in diesen Konstellationen hängen die auf dem Telemedium bzw. in dem jeweiligen digitalen Dienst angepriesenen Leistungen mit seiner Berufsqualifikation als Arzt zusammen, so dass er im dortigen Impressum die entsprechenden zusätzlichen Pflichtangaben machen muss.
2. Berufsfremde Online-Präsenzen
Auf berufsfremden Websites und sonstigen berufsfremden Telemedien bzw. digitalen Diensten muss das Impressum über die allgemeinen Pflichtangaben aus § 5 Abs. 1 TMG bzw. DDG hinaus hingegen keine zusätzlichen Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit dem ggf. reglementierten Beruf des Betreibers der Website stehen.
Beispiele:
- So muss der Zahnarzt im obigen Beispiel im Impressum des Reise-Blogs, den er fast hobbyartig im Nebenerwerb betreibt, keine zusätzlichen Pflichtangaben zu seinem gesetzlich reglementierten Beruf als Zahnarzt machen. Denn der Reise-Blog steht in keinem Zusammenhang mit seinem Beruf als Zahnarzt.
- Dasselbe gilt etwa für eine Anwältin, die auf der Plattform Etsy von ihr selbst handgefertigte Taschen und Accessoires verkauft. Auch sie muss in ihrem Impressum bei Etsy keine zusätzlichen Pflichtangaben hinsichtlich ihres reglementierten Berufs als Anwältin machen, da ihr Etsy-Shop hierzu in keinem Zusammenhang steht.
- In diese Kategorie fällt auch der Tierarzt, der als Hobby-Imker ein wenig Honig produziert und diesen im Rahmen eines Kleingewerbes über einen Webshop vertreibt. Im dortigen Impressum muss der Tierarzt keine zusätzlichen Angaben wegen seines Hauptberufs als Tierarzt machen.
- Anders könnte es hingegen aussehen, wenn ein Architekt deshalb zum Social Media-Star wird, weil er auf seinem Social Media-Profil aus seiner Sicht architektonisch wertvolle Baudenkmäler vorstellt und dadurch ggf. zumindest indirekt für seine architektonische Expertise wirbt. In diesem Fall müsste der Architekt in seinem Impressum seines Social Media-Profils wohl auch die Pflichtangaben zu seinem reglementierten Beruf machen.
Hinweis: Der Impressumskonfigurator der IT-Recht Kanzlei unterstützt Sie bei der Erstellung eines rechtskonformen Impressums für Ihre Website, Ihren Online-Shop oder auch Ihr kommerziell genutztes Social Media Profil, auch wenn es etwas kniffliger wird. Buchen Sie hierzu eines unserer Schutzpakete oder sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie noch Fragen hierzu haben.
IV. Das Wichtigste in Kürze
- Für Website-Betreiber und Inhaber von Social Media-Profilen sind nicht immer alle Pflichtangaben aus § 5 Abs. 1 TMG bzw. künftig dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) relevant.
- Manche Angaben müssen nur Inhaber sog. reglementierter Berufe, wie z.B. Ärztinnen, Anwälte, Steuerberaterinnen und Architekten machen.
- Allerdings gilt dies grundsätzlich nur, wenn es sich um Websites und Social Media-Profile handelt, die mit den reglementierten Berufen in einem gewissen Zusammenhang stehen.
- Während die Abgrenzung im Einzelfall nicht immer leicht ist, gilt jedenfalls, dass das Impressum eines völlig berufsfremden Telemediums bzw. digitalen Dienstes keine Angaben zum reglementierten Beruf enthalten muss.
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