Impressumpflicht für Dienstleistungserbringer im Internet: notwendige Erweiterungen nach der Dienstleistung-Informationspflichtverordnung?

Impressumpflicht für Dienstleistungserbringer im Internet: notwendige Erweiterungen nach der Dienstleistung-Informationspflichtverordnung?
Stand: 09.08.2019 6 min

Allgemein bekannt ist, dass jeder geschäftsmäßige Internetauftritt die Einbindung eines vollständigen Impressums voraussetzt. Für Online-Händler ergeben sich die wesentlichen Pflichtangaben hierbei grundsätzlich aus dem Telemediengesetz. Online-Dienstleistungserbringer sind demgegenüber aber auch den Informationspflichten eines besonderen Rechtsakts, der Dienstleistungsinformationsverordnung, unterworfen. Ob diese Verordnung Dienstleistungserbringer im Internet insofern zu einer Erweiterung ihrer Impressumsangaben zwingt, klärt die IT-Recht Kanzlei im folgenden Beitrag.

I. Wesentliche Pflichtinformationen nach der Dienstleistungs-Informationspflichtverordnung (DL-InfoV)

Die DL-InfoV gilt für Dienstleistungen, die definiert sind als selbstständige Tätigkeiten, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Die DL-InfoV gilt für alle Tätigkeiten und Branchen, die nicht ausdrücklich von dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen sind.

Für Dienstleistungserbringer, die nicht nur Gewerbetreibende, sondern auch die freien Berufe umfassen, etabliert die DL-InfoV besondere Informationspflichten in Bezug auf die Person des Dienstleistungserbringer, die Dienstleistung selbst und in Bezug auf rechtliche Hintergründe und Ausgestaltungen des Dienstleistungsangebots. Hierbei unterscheidet die Verordnung maßgeblich zwischen stets zur Verfügung zu stellenden Informationen nach § 2 und Informationen, die nach § 3 nur auf Anfrage von Dienstleistungsempfängern zur Verfügung zu stellen sind.

Gemäß § 2 der DL-Info-V haben Dienstleistungserbringer (ob online oder offline) die nachfolgenden Informationen vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung zu stellen:

  • den Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform
  • die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer
  • im Falle einer Eintragung das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer
  • bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle
  • falls verfügbar eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes
  • falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und bei Angehörigkeit einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen
  • die gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  • gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand
  • gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen
  • die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben
  • falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

II. Überschneidung mit Pflichtangaben aus dem Impressum im Online-Bereich

Vor dem Hintergrund des Informationspflichtprogramms, das § 2 DL-InfoV Dienstleistungserbringern auferlegt, kommt es immer dann zu Überschneidungen mit der Impressumspflicht, wenn der Dienstleistungserbringer seine Dienstleistungen auch online anbietet.

In diesem Fall ist er nämlich gemäß § 5 TMG zum Vorhalten eines Impressums verpflichtet.

Auf der anderen Seite kann er seine DL-InfoV-Pflichten gemäß § 2 Abs 2 Nr. 3 der Verordnung insbesondere dadurch erfüllen, dass er diese dem Dienstleistungsempfänger auf einer Website (und dort etwa im Impressum) zugänglich macht.

Eine Überschneidung ergibt sich nun, weil die gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 - Nr. 6 DL-InfoV für Dienstleistungserbringer erforderlichen Pflichtinformationen (wie beispielsweise Name, Firma, Rechtsform, Anschrift, Telefonnummer, Aufsichtsbehörde etc.) mit denjenigen deckungsgleich sind, welche der § 5 Abs. 1 Nr. 1-6 TMG für das Impressum vorschreibt.

Insofern gilt:

Immer wenn ein Dienstleistungserbringer Vertragsschlüsse über die Erbringung seiner Dienstleistung (auch) über das Internet anbietet, erfüllt er mit seiner Impressumspflicht nach § 5 TMG auch automatisch die Informationspflichten nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 - Nr. 6 DL-InfoV.

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III. Erfüllung sonstiger Pflichtinformationen im Online-B2C-Geschäft und sinnvolle Erweiterung des Impressums

Bieten Dienstleistungserbringer ihre Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern online an, unterliegen Sie unmittelbar den diversen Informationspflichten des Fernabsatzrechts gemäß den §§ 312d ff. BGB.

Dies hat zur Folge, dass Sie bereits aufgrund fernabsatzrechtlicher Informationsanforderungen weitere wesentliche Pflichtangaben nach der DL-InfoV so erfüllen, dass schließlich nur noch eine Pflichtinformation übrigbleibt, die allein auf der Verordnung fußt und durch eine Impressumserweiterung umgesetzt werden sollte.

1.) Überschneidungen mit fernabsatzrechtlichen Informationspflichten

Erbringer von Dienstleistungen, welche diese im Online-Bereich gegenüber Verbrauchern anbieten, erfüllen die meisten Informationspflichten der DL-InfoV außerhalb des Impressums bereits durch die Umsetzung des geltenden Fernabsatzrechts auf ihren Websiten.

Weil § 2 Abs. 2 Nr. 3 DL-InfoV die Umsetzung generell auf einer Website ermöglicht und keine weiteren Anforderungen an den Ort der Anführung stellt, genügt die Befolgung der Pflichten des Fernabsatzrechts im Online-Bereich automatisch auch der DL-InfoV.

a) AGB und Vertragsklauseln

Gemäß § 2 der DL-InfoV müssen Dienstleistungserbringer ihre AGB zur Verfügung stellen und insbesondere Klauseln zum anwendbaren Recht und zum Gerichtsstand offenlegen.

Im Fernabsatz besteht eine Pflicht zum allgemeinen Vorhalten von AGB aber bereits nach § 312i Abs. 1 Nr. 4 BGB, welche den Unternehmer zwingt, Verbrauchern ihre Geschäftsbedingungen vor Vertragsschluss verfügbar zu machen. Dies geschieht regelmäßig durch die Hinterlegung der AGB unter einem entsprechenden Link in der Fußzeile des Shops.

Werden Rechts- und Gerichtsstandklauseln verwendet, sind diese Teil der AGB, sodass beide DL-InfoV-Pflichten im B2C-Geschäft im Online-Bereich bereits durch das Fernabsatzinformationsrecht aufgefangen werden.

b) Garantien

Gleiches gilt für die Information über Garantien gemäß § 2 DL-InfoV. Eine gleichgelagerte Pflicht ergibt sich im Fernabsatz bereits aus § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB und wird durch entsprechende Angaben auf der Angebotsdetailseite umgesetzt.

c) Wesentliche Eigenschaften

Auch über die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistung ist im Fernabsatz nicht erst wegen § 2 der DL-InfoV, sondern bereits wegen aus § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB vollständig zu informieren. Auch hier erfolgt eine Umsetzung auf der Angebotsdetailseite

2.) Erweiterung des Impressums um Pflichtangabe der Berufshaftpflichtversicherung

Bieten Dienstleistungserbringer ihre Dienstleistungen online gegenüber Verbrauchern an, verbleibt gemäß den obigen Darstellungen nur eine Pflichtinformation aus § 2 der DL-InfoV, die nicht bereits durch ein vollständiges Impressum und die Umsetzung fernabsatzrechtlicher Informationspflichten erfüllt wird.

So verpflichtet ausschließlich die DL-InfoV dazu, bei Bestehen einer Berufshaftpflicht den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich zu benennen.

Hat ein Dienstleistungserbringer also eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, kommt für ihn nach der DL-InfoV die Pflicht hinzu, hierüber zu informieren.

Diese Informationspflicht sollte im Impressum umgesetzt werden und kann insofern dazu veranlassen, dieses zu erweitern.

Eine Anführung der Informationen über die Berufshaftpflicht im Impressum ist nach der DL-InfoV nicht zwingend. Möglich wäre auch eine mündliche Belehrung oder die Informationsbereitstellung in Schrift- oder Textform (etwa per E-Mail). Um den organisatorischen Aufwand möglichst gering zu halten und die pauschale Einhaltung der Informationspflicht sicherzustellen, ist eine Anführung der Pflichtangabe im Impressum aber unbedingt zu empfehlen.

Bezüglich der Informationspflicht über die Berufshaftpflicht für Dienstleistungserbringer führte bereits das OLG Hamm in einem Urteil vom 23.02.2013 (Az. 4 U 159/12) aus, dass dem Dienstleistungserbringer der Ort der Informationsanführung zwar freistehe. Werde über die Berufshaftpflicht (sinnvollerweise) im Impressum belehrt, müssten diese Informationen aber vollständig sein. Unzulänglichkeiten stellten demnach einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß dar.

IV. Fazit

Für Dienstleistungserbringer ergeben sich spezifische Informationspflichten über ihre Person, die angebotene Leistung und deren rechtliche Grundlagen aus der DL-InfoV. Werden Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern online angeboten, führt aber bereits die Umsetzung der Impressumspflicht und die Befolgung der fernabsatzrechtlichen Informationspflichten regelmäßig automatisch zu einem rechtskonformen Vollzug der weitgehend deckungsgleichen Verordnungspflichten.

Einzig dann, wenn der Dienstleistungserbringer eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, etabliert die DL-InfoV hierfür eine eigenständige Informationspflicht. Diese ist sinnvollerweise im jeweiligen Impressum umzusetzen.

Sicherzustellen hat der Dienstleistungserbringer in jedem Fall, dass bei jeder der gewählten Möglichkeiten alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden.

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