LG Hamburg: Fehlender Hinweis auf Komplementär-GmbH im Impressum kein Wettbewerbsverstoß

LG Hamburg: Fehlender Hinweis auf Komplementär-GmbH im Impressum kein Wettbewerbsverstoß
25.08.2009 | Lesezeit: 1 min

Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Impressum"

Das LG Hamburg entschied mit Urteil vom 14.08.2009 (Az. 406 O 235/08), dass ein im Impressum fehlender Hinweis auf die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG nicht wettbewerbswidrig sei.

Grund: Nach dem Wortlaut des § 5 TMG treffe nur juristische Personen die Pflicht, zusätzlich im Impressum den Vertretungsberechtigten zu nennen. Eine Kommdanditgesellschaft sei zwar nach §§ 124, 161 Abs. 2 HGB rechtsfähig, jedoch keine juristische Person, sondern eine Personengesellschaft in der Form der Gesamthandsgemeinschaft.

Stelle man hingegen auf Sinn und Zweck der Norm ab, so solle § 5 TMG ersichtlich gewährleisten, dass der Verbraucher erfährt, welche natürliche Person für den Diensteanbieter vertretungsberechtigt ist. Für diesen Zweck genüge aber die vorhandene Angabe des vertretungsberechtigten Geschäftsführers der Komplementär-GmbH, auch wenn letztere im Impressum nicht gesondert erwähnt wird. Dies gelte auch unter dem Gesichtspunkt, im Streitfall die Rechtsverfolgung des Verbrauchers gegen den Diensteanbieter sicherzustellen:

Denn die namentliche Angabe des gesetzlichen Vertreters ist für eine Klageerhebung nicht zwingend vorgeschrieben. Im Übrigen kann sich der Verbraucher hinsichtlich der genauen Vertretungsverhältnisse aufgrund der entsprechenden Angaben im Impressum der Klägerin bei deren Registergericht erkundigen. Daher begründet die fehlende Angabe der Komplementär-GmbH im Impressum keinen wettbewerbsrechtlich relevanten Rechtsverstoß.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
© DeVIce - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Weitere News

Vorsicht Abmahnung: Falsche/ Fehlende Angaben im Impressum = Verstoß gegen das Digitale-Dienste-Gesetz
(01.08.2024, 15:41 Uhr)
Vorsicht Abmahnung: Falsche/ Fehlende Angaben im Impressum = Verstoß gegen das Digitale-Dienste-Gesetz
Ade TMG (und TTDSG) – Oft Handlungsbedarf beim Impressum und der Datenschutzerklärung
(06.06.2024, 17:25 Uhr)
Ade TMG (und TTDSG) – Oft Handlungsbedarf beim Impressum und der Datenschutzerklärung
OLG Koblenz: Unternehmensblog ist kein journalistisch-redaktionelles Angebot nach § 56 RStV / §20 MStV
(25.11.2021, 12:05 Uhr)
OLG Koblenz: Unternehmensblog ist kein journalistisch-redaktionelles Angebot nach § 56 RStV / §20 MStV
Namenszusätze wie "Inhaber" oder "Firma" im Impressum können wettbewerbswidrig sein
(27.01.2020, 12:34 Uhr)
Namenszusätze wie "Inhaber" oder "Firma" im Impressum können wettbewerbswidrig sein
Musterimpressum für Tierärzte
(20.06.2018, 12:45 Uhr)
Musterimpressum für Tierärzte
LG Frankfurt am Main: Kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer im Impressum ist wettbewerbswidrig
(27.11.2013, 07:28 Uhr)
LG Frankfurt am Main: Kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer im Impressum ist wettbewerbswidrig
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei