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United Kingdom

Impressumspflichten beim Onlinehandel mit Großbritannien

Impressumspflichten beim Onlinehandel mit Großbritannien
5 min
Stand: 03.02.2026
Erstfassung: 23.09.2013

Ob britische Impressumspflichten gelten, hängt davon ab, ob der Händler im Vereinigten Königreich niedergelassen ist oder seinen Onlineauftritt gezielt auf den britischen Markt ausrichtet.

Seit dem Brexit ist dabei zu berücksichtigen, dass zahlreiche britische Informationspflichten zwar ihren Ursprung im früheren EU-Recht haben, heute jedoch als eigenständiges britisches Recht fortgelten und nicht mehr im Rahmen des EU-Binnenmarktrechts ausgelegt werden.

Onlinehandel über eine Niederlassung im Vereinigten Königreich

Unterhält ein deutscher Onlinehändler eine Niederlassung im Vereinigten Königreich oder betreibt er den Onlinehandel über eine dort ansässige Gesellschaft, unterliegt er hinsichtlich dieses Marktauftritts den jeweils geltenden britischen Informations- und Offenlegungspflichten.

Rechtsgrundlagen sind insbesondere die Electronic Commerce (EC Directive) Regulations 2002 (Anbieterinformationen auf Websites), die Consumer Contracts (Information, Cancellation and Additional Charges) Regulations 2013 sowie – bei im britischen Register eingetragenen Unternehmen – die Company, Limited Liability Partnership and Business (Names and Trading Disclosures) Regulations 2015 in Verbindung mit dem Companies Act 2006.

In diesen Fällen ist eine britisch konforme Anbieterkennzeichnung („Impressum“) vorzuhalten.

Sie muss die Identität des Unternehmers eindeutig erkennen lassen und insbesondere die geografische Anschrift im Vereinigten Königreich, geeignete Kontaktmöglichkeiten zur schnellen und unmittelbaren Kommunikation (insbesondere E-Mail) sowie – soweit einschlägig – die britische VAT-Nummer enthalten.

Ist das Unternehmen bei Companies House registriert, sind zusätzlich der eingetragene Firmenname, die Registernummer, die registrierte Geschäftsanschrift sowie die Angabe der Registerjurisdiktion (England and Wales, Scotland oder Northern Ireland) anzugeben. Sämtliche Angaben müssen leicht zugänglich, unmittelbar erreichbar und dauerhaft verfügbar sein.

Companies House ist das britische Register, das u. a. Informationen zu UK-Companies und Limited Liability Partnerships (LLPs) führt; je nach Rechtsform werden dort auch weitere Einheiten wie Limited Partnerships registriert.

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Onlinehandel ohne Niederlassung, aber mit gezielter Ausrichtung auf den britischen Markt

Auch ohne formelle Niederlassung im Vereinigten Königreich können britische Anbieter- und Informationspflichten zur Anwendung kommen, wenn der Onlineauftritt objektiv auf den britischen Markt ausgerichtet ist.

Maßgeblich ist hierbei nicht eine bloße Liefermöglichkeit nach Großbritannien, sondern eine erkennbare und bewusste Marktorientierung, etwa durch eine eigenständige UK-Shopversion, Preisangaben in britischen Pfund, ausdrücklich auf britische Verbraucher zugeschnittene Versand- und Zahlungsbedingungen oder gezielte Werbung für den britischen Markt.

In diesen Konstellationen ergibt sich die Anwendbarkeit britischer Vorschriften aus der gezielten Marktansprache im Vereinigten Königreich sowie aus den jeweils einschlägigen britischen Regelwerken, die eine territoriale Anknüpfung an das Marktverhalten vorsehen.

Hierzu zählen insbesondere die Electronic Commerce (EC Directive) Regulations 2002, die Consumer Protection from Unfair Trading Regulations 2008, die Business Protection from Misleading Marketing Regulations 2008 sowie ergänzend einschlägige Grundsätze des Common Law, etwa im Bereich der Irreführung und des unlauteren Wettbewerbs (z. B. passing off).

Wer sich objektiv an britische Verbraucher wendet, muss die nach britischem Recht vorgesehenen Anbieterinformationen bereitstellen. Ein ausschließlich deutsches Impressum genügt dann regelmäßig nicht mehr, sofern es die nach britischem Recht erforderlichen Angaben nicht abdeckt.

Ob in diesen Fällen zwingend eine ladungsfähige Anschrift im Vereinigten Königreich anzugeben ist, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Marktauftritts und den jeweils einschlägigen britischen Vorschriften ab. Jedenfalls müssen die Anbieterangaben so ausgestaltet sein, dass britische Verbraucher den Unternehmer eindeutig identifizieren und effektiv kontaktieren können; ergänzende Zustell- oder Kontaktlösungen können im Einzelfall erforderlich sein.

Onlinehandel ohne Niederlassung und ohne gezielte UK-Marktausrichtung

Unterhält ein deutscher Onlinehändler weder eine Niederlassung im Vereinigten Königreich noch richtet er seinen Onlineauftritt gezielt auf britische Verbraucher aus, genügt bei lediglich beiläufigen oder individuellen Lieferungen nach Großbritannien grundsätzlich ein deutsches Impressum nach deutschem Recht.

Britische Impressumsvorschriften greifen in diesen Fällen regelmäßig nicht allein aufgrund der grenzüberschreitenden Lieferung.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Abgrenzung zwischen bloßer Liefermöglichkeit und gezielter Marktansprache im Einzelfall schwierig sein kann und bislang nur begrenzt durch Rechtsprechung geklärt ist. Eine rechtliche Einzelfallprüfung bleibt daher angezeigt.

Praktische Umsetzung: das duale Impressum

In der Praxis empfiehlt sich bei grenzüberschreitend tätigen Händlern häufig ein sogenanntes duales Impressum.

Dabei werden die deutschen Pflichtangaben nach § 5 DDG mit den erforderlichen britischen Anbieterinformationen kombiniert oder über eine klar gekennzeichnete, in englischer Sprache gehaltene und inhaltlich auf britische Verbraucher zugeschnittene UK-Sektion ergänzt.

Technisch kann dies entweder über eine einheitliche Impressumsseite mit länderspezifischen Abschnitten oder über getrennte Impressumsseiten je Shop-Version erfolgen. Entscheidend ist, dass britische Verbraucher die für sie relevanten Informationen ohne Umwege auffinden können.

Bei einer gezielten Ansprache von Verbrauchern in Nordirland ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass aufgrund des Windsor Framework weiterhin Teile des EU-Binnenmarktrechts Anwendung finden. Dies betrifft insbesondere ausgewählte unionsrechtliche Vorgaben des Verbraucher- und E-Commerce-Rechts, darunter Regelungen mit Ursprung in der Verbraucherrechte-Richtlinie sowie der E-Commerce-Richtlinie.

Welche Informations- und Anbieterpflichten daraus im konkreten Einzelfall folgen, hängt von der Art des Angebots und der jeweils einschlägigen Rechtsmaterie ab und bedarf regelmäßig einer gesonderten rechtlichen Prüfung.

Durchsetzung und praktische Risiken

Die Durchsetzung britischer Informations- und Verbraucherschutzpflichten erfolgt insbesondere durch die Competition and Markets Authority (CMA) sowie durch lokale Trading-Standards-Behörden.

Verstöße können zu behördlichen Maßnahmen, gerichtlichen Unterlassungsanordnungen (injunctions) sowie zu Geldbußen oder zivilrechtlichen Geldstrafen führen.

Fazit

Für den Onlinehandel mit Großbritannien kommt es auf eine differenzierte Betrachtung des jeweiligen Marktauftritts an.

Ausschlaggebend sind insbesondere die tatsächliche Ansprache britischer Verbraucher, die konkrete Ausgestaltung des Onlineangebots sowie die jeweils einschlägigen britischen Rechtsgrundlagen, deren Anwendung und Auslegung sich seit dem Brexit eigenständig und teilweise noch ungeklärt entwickelt.

Wer über eine Niederlassung im Vereinigten Königreich tätig ist oder den britischen Markt gezielt adressiert, muss die britischen Anbieter- und Informationspflichten sorgfältig prüfen und umsetzen.

Wer hingegen ausschließlich von Deutschland aus agiert und Großbritannien nicht aktiv anspricht, kann regelmäßig auf ein deutsches Impressum zurückgreifen, sollte die rechtlichen Risiken jedoch fortlaufend im Blick behalten. Eine fundierte rechtliche Einordnung des eigenen Marktauftritts bleibt unerlässlich.

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Bildquelle: Victor Runov / shutterstock.com

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