Welches Recht gilt für Impressum bei grenzüberschreitendem EU-Onlinehandel?

Welches Recht gilt für Impressum bei grenzüberschreitendem EU-Onlinehandel?

Online-Händler, die Waren in mehreren EU-Mitgliedstaaten anbieten, stehen vor der Frage, welches Recht für die Impressumspflicht gilt. Insbesondere für Unternehmen mit Sitz in einem EU-Land und Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten kann dies eine Herausforderung darstellen. Um die rechtlichen Anforderungen zu klären und die Geschäftstätigkeit zu erleichtern, informiert der aktuelle Fragen- und Antwortenkatalog detailliert über die geltenden Regelungen.

Frage 1: Welche Rechtsvorschriften sind für das Impressumsrecht in der EU maßgeblich?

Pflichtangaben eines Online-Händlers zu seinem Impressum werden in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr „E-Commerce-Richtlinie“ (2000/31/EG ) vom 8. Juni 2000 geregelt. Diese Richtlinie wurde in Deutschland durch das Telemediengesetz (TMG) in deutsches Recht umgesetzt.

Frage 2: Was sind eigentlich Pflichtangaben zum Impressum?

In der Sprache der E-Commerce-Richtlinie und des Telemediengesetzes geht es dabei um besondere identitätsbezogene Kennzeichnungspflichten für Anbieter von geschäftsmäßig betriebenen Internetpräsenzen. Diese Anbieterinformationen werden als Impressum bezeichnet.

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Frage 3: Muss ein Online-Händler, der Waren oder Dienstleistungen in mehreren EU-Staaten anbietet, das Impressumsrecht all dieser Staaten beachten?

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Frage 4: Welches Impressumsrecht ist maßgebend, wenn der Online-Händler seine Niederlassung in einem EU-Staat und seinen Handel mit Waren in anderen EU-Staaten über eine dortige Zweigniederlassung betreibt?

Impressumsrechtlich gilt die Grundregel, dass für den Sitz der Niederlassung das Recht des Sitzstaates maßgebend ist und für die Zweigniederlassung das Recht des Staates gilt, in dem die Zweigniederlassung begründet ist.

Frage 5: Welche Kriterien sind für den Begriff der Niederlassung eines Online-Händlers maßgebend?

Für die meisten Online-Händler ist diese Frage nicht relevant, da sie ihre Tätigkeit sowie ihre Website an einem bestimmten Ort und in einem bestimmten EU-Staat betreiben.

Diese Frage ist jedoch keinesfalls trivial, da Online-Händler nicht mehr an ein Büro gebunden sein müssen, sondern für ihre Tätigkeit oft nur einen Server und eine Website benötigen. Ein Online-Händler kann seine Website in verschiedenen EU-Staaten betreiben. Welche Kriterien gibt die E-Commerce-Richtlinie gibt für die Bestimmung des maßgeblichen Sitzes eines Online-Händlers vor? (In der Sprache der E-Commerce-Richtlinie ist ein Online-Händler als Diensteanbieter zu begreifen.)

Es liegt eine Niederlassung vor, wenn der Online-Händler mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit eine Wirtschaftstätigkeit ausübt (Art. 2 lit c E-Commerce-Richtlinie)

Erwägungsgrund 19 der E-Commerce-Richtlinie befasst sich näher mit der Frage, welche Kriterien für die Bestimmung des maßgeblichen Ortes der Niederlassung eines Anbieters maßgebend sind.

(19) Die Bestimmung des Ortes der Niederlassung des Anbieters hat gemäß den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten Kriterien zu erfolgen, nach denen der Niederlassungsbegriff die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit umfasst. Diese Bedingung ist auch erfüllt, wenn ein Unternehmen für einen festgelegten Zeitraum gegründet wird. Erbringt ein Unternehmen Dienstleistungen über eine Web-Site des Internets, so ist es weder dort niedergelassen, wo sich die technischen Mittel befinden, die diese Web-Site beherbergen, noch dort, wo die Web-Site zugänglich ist, sondern an dem Ort, an dem es seine Wirtschaftstätigkeit ausübt. In Fällen, in denen ein Anbieter an mehreren Orten niedergelassen ist, ist es wichtig zu bestimmen, von welchem Niederlassungsort aus der betreffende Dienst erbracht wird. Ist im Falle mehrerer Niederlassungsorte schwierig zu bestimmen, von welchem Ort aus ein bestimmter Dienst erbracht wird, so gilt als solcher der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der Tätigkeiten des Anbieters in Bezug auf diesen bestimmten Dienst befindet.

Für die Praxis bedeutet das Folgendes:

Betreibt ein Online-Händler seinen Onlinehandel in verschiedenen EU-Staaten, wo er zum Beispiel eine oder mehrere Server unterhält, so ist immer der Ort als maßgebliche Niederlassung anzusehen, an dem sich der wirtschaftliche Mittelpunkt des Online-Händlers befindet. Entscheidend ist daher die Frage, an welchem Ort sich die tatsächliche „physische“ Verwaltung eines Online-Unternehmens befindet. Hier mag es im Einzelfall Unsicherheiten geben, die dann letztlich durch Gerichte geklärt werden müssen.

Frage 5: Welche Kriterien sind für den Begriff der Zweigniederlassung maßgebend?

Der Begriff der Zweigniederlassung wird in der E-Commerce-Richtlinie nicht definiert. Als Zweigniederlassung wird ein vom Hauptsitz räumlich getrennter, organisatorisch weitgehend verselbständigter Teil eines Gesamtunternehmens verstanden, wobei dieser unter einer eigenen Leitung tätig wird und auf mehr als nur vorübergehende Dauer hin angelegt ist In der Praxis setzt impressumsrechtlich die Gründung einer Zweigniederlassung die Anmeldung im Handelsregister des jeweiligen EU-Staates voraus. Für das Impressum der Zweigniederlassung gelten dann die Regeln des EU-Staates, in dem die Zweigniederlassung registriert werden soll.

Frage 6: Muss der Online-Händler, der Waren oder Dienstleistungen in anderen EU-Staaten anbietet, sein Impressum in der Sprache des jeweiligen Lieferstaates angeben?

Hier kann sich der Online-Händler nicht auf das Herkunftslandprinzip berufen, da hier der Ausnahmetatbestand Verbraucherrecht gilt (s. Frage 3).

Wenn seine Website auf Verbraucher in einem anderen EU-Staat ausgerichtet ist, dann muss er seine Pflichtangaben nach Verbraucherrecht in der Sprache des Staates darstellen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Dazu gehören auch die Pflichtangaben zum Impressum. Er muss also eine Übersetzung seines Impressums vorhalten.

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