KG Berlin zur Impressumspflicht: Fehlende Nennung der Vertretungsberechtigten ist kein Wettbewerbsverstoß
Das Kammergericht Berlin hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass die fehlende Nennung der vertretungsberechtigten Geschäftsführer und anderer Vertreter einer GmbH im Impressum keinen Wettbewerbsverstoß darstellt. Bisher war genau dieser Fehler ein häufiger Abmahngrund – das KG Berlin ging nun jedoch davon aus, dass es sich hierbei nur um einen Bagatellverstoß handelt, der nicht abgemahnt werden kann (vgl. aktuell KG Berlin, Beschl. v. 21.09.2012, Az. 5 W 204/12).
Das Kammergericht stellt in seinem Beschluss in erster Linie auf den Regelungsanspruch des EU-Rechts ab: Dieses habe in puncto Verbraucherschutz abschließend geregelt, welche wesentlichen Angaben dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen sind; die Vertretungsberechtigten einer Kapitalgesellschaft wurden dabei jedoch gerade nicht in die Regelung aufgenommen. Es könne daher nicht unterstellt werden, dass die Nichtnennung – die nach nationalem Recht einen Verstoß gegen das TMG begründet – gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Im Übrigen, so das Gericht, wird der Verbraucher durch die fehlende Angabe nicht spürbar in seinen Rechten beeinträchtigt (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 21.09.2012, Az. 5 W 204/12; mit weiteren Nachweisen):
"Der Verbraucher wird durch das Fehlen der Angabe eines Vertretungsberechtigten nicht von der Abgabe (rechts)geschäftlicher Erklärungen gegenüber der Antragsgegnerin oder der Erhebung einer Klage abgehalten […]. Im Regelfall ist insoweit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO selbst im Fall einer Klageerhebung die namentliche Bezeichnung des Vertreters ebenso wenig erforderlich […] wie die konkrete Angabe der Vertretungsverhältnisse. So genügt etwa bei der GmbH & Co. KG regelmäßig die Angabe ‚vertreten durch die Geschäftsführer‘ […].
Die Kenntnis des Vertretungsberechtigten kann zwar im Einzelfall einen Verbraucher von einem Geschäftsabschluss mit dem Unternehmen abhalten, wenn ihm diese Person namentlich und mit einem negativen Hintergrund bekannt ist, etwa als unzuverlässig. Selbst wenn man das Informationsgebot aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG dahin verstehen wollte, dass das jeweilige Organ der juristischen Person zu benennen ist (und bei mehreren Organen sogar alle), bliebe eine solche Kenntnis des Verbrauchers doch eher zufällig, zumal bei einer größeren negativen Publizität das jeweilige Organ ohnehin sofort ausgetauscht werden würde. Es ist eher fernliegend, dass § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG […] die Verbraucher gerade vor Unternehmen mit einem schlechten Ruf ihrer Organe schützen will."
So schön dieses Urteil auch klingt - abzuwarten bleibt, ob diese Rechtsauffassung sich in der Rechtsprechung insgesamt durchsetzen wird. Die Argumentation des KG Berlin ist jedoch insgesamt schlüssig und auch überzeugend, sodass bei einem Verstoß gegen § Abs. 1 Nr. 1 TMG tatsächlich von einem wettbewerbsrechtlichen Bagatellfall auszugehen sein dürfte.
Dennoch sei an dieser Stelle einmal mehr darauf hingewiesen, wie wichtig ein korrektes und vollständiges Impressum im praktischen Geschäftsleben ist und auch bleibt: Selbst kleinste Verstöße werden hier auch in Zukunft zu völlig unnötigem Ärger führen, der letztlich nur Zeit, Geld und Nerven kostet.
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