Impressumspflicht für Facebook-Gruppen?

Facebook-Gruppen dienen nicht nur dem Austausch unter Mitgliedern, sondern können auch geschäftsmäßig zum Anbieten und Werben genutzt werden. Müssen Gruppenbetreiber auf Facebook daher ein Impressum vorhalten?
Maßgebliches Kriterium: die Geschäftsmäßigkeit
Auftritte auf sozialen Medien, darunter auch Facebook-Gruppen, stellen grundsätzlich eigenständige digitale Dienste dar, bei denen gemäß § 5 Abs. 1 DDG die Geschäftsmäßigkeit darüber entscheidet, ob der Inhaber ein Impressum anführen muss.
Doch wie ist die "Geschäftsmäßigkeit" zu verstehen?
Nach ständiger Rechtsprechung ist die „Geschäftsmäßigkeit“ wesentlich weiter gefasst ist als derjenige der „Gewerbsmäßigkeit“. Insofern wird die Geschäftsmäßigkeit nicht erst dann erfüllt, wenn der digitale Dienst eine direkte Ausprägung der eigenen wirtschaftlichen Betätigung ist. Nach den Gesetzesbegründungen zum DDG und dem OLG Hamburg (Urteil v. 03.04.2007 – Az. 3 W 64/07) liegt eine Geschäftsmäßigkeit vielmehr schon vor, wenn der Dienst kommerziell ausgestaltet, also unmittelbar
- auf den Vertrieb von Waren oder Dienstleistung ausgerichtet ist oder
- bloß mittelbar von eigener oder fremder Werbung gespeist wird.
Die Entgeltlichkeit eines digitalen Dienstes ist für dessen Qualifikation als „geschäftsmäßig“ dahingegen nicht zwingend erforderlich. Ebenso ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht notwendig.
Abgrenzung nach Zweck und inhaltlicher Ausgestaltung der Facebook-Gruppe
Ausgehend davon, dass die Impressumspflicht mit der Geschäftsmäßigkeit immer einen kommerziellen Kommunikationszweck im Hinblick auf angebotene eigene oder fremde Waren oder Dienstleistungen voraussetzt, ist für die Erforderlichkeit eines Impressums in Facebook-Gruppen nach der Zielsetzung und der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung zu differenzieren.
Werden Facebook-Gruppen zu rein privaten Zwecken, etwa dem inhaltlichen Austausch über ein bestimmtes Hobby, betrieben und tatsächlich auch in keiner Weise anders genutzt, kann nicht von einer Impressumspflicht ausgegangen werden. Die kollektive Nutzung eines digitalen Dienstes zu rein privaten, nicht unternehmenskommunikativen Zwecken unterfällt der Impressumspflicht gerade nicht.
Dies kann sich aber ändern, sofern in Hobby-Gruppen unter Verweis auf fremde oder gar eigene Angebote bestimmte Leistungen oder Veranstaltungen zum Nachgehen des Hobbies verbreitet werden.
Ein Irrglaube ist hier insofern, dass sich gerade die Tätigkeit des Diensteanbieters (also des Gruppen-Inhabers) für das Vorliegen einer Impressumspflicht als geschäftsmäßig erweisen, also die kommerzielle Kommunikation von ihm ausgehen muss.
Dies ist aber nicht zwingend erforderlich, weil § 5 DDG die Impressumspflicht an die Geschäftsmäßigkeit des digitalen Dienstes an sich – übertragen also an den Inhalt der Facebook-Gruppe – knüpft.
Mithin muss sich ein Gruppeninhaber auch die kommerzielle Kommunikation auf eigene oder fremde Rechnung durch Mitglieder zurechnen lassen und ist, um eine Geschäftsmäßigkeit auszuschließen, gehalten, eigen- oder fremdwerbende Inhalte sowie (Verweise auf) eigene/fremde Angebote präventiv zu unterbinden und nachträglich zu entfernen.
Sofern singuläre Beiträge dieser Form der Gruppe wohl noch nicht deren Privatzweckcharakter absprechen dürften, können gehäufte und/oder regelmäßige kommerzielle Inhalte die Gruppe geschäftsmäßig werden lassen und die Impressumspflicht auslösen.
Als eindeutig geschäftsmäßig sind schließlich solche Facebook-Gruppen zu behandeln, in denen nach dem eindeutigen Gruppenziel über bestimmte unternehmerische Leistungen, besondere Angebote oder kurzzeitige Aktionen und Rabatte informiert werden soll.
Hierunter fallen etwa
- vom einem Unternehmer selbst zur Verbreitung seiner Shopreichweite betriebene Gruppen, in denen er Mitglieder über Aktuelles informiert,
- „Deal“-, Preisvergleichs- und Rabatt-Gruppen,
- Gruppen, in denen Mitglieder ihre Waren gegenseitig anbieten (etwa im "Do it yourself"-Sektor)
Ort der Anführung des Impressums in Facebook-Gruppen
Sofern eine Facebook-Gruppe die Kriterien für die Impressumspflicht erfüllt, muss sich ein geeigneter Ort für die Anführung überlegt werden.
Auf der einen Seite stellt Facebook für Gruppen anders als für „Seiten“ kein eigenes Impressumsfeld bereit, auf der anderen Seite muss die Anbieterkennzeichnung nach § 5 Abs. 1 DDG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
Es empfiehlt sich eine Anführung innerhalb der Gruppenbeschreibung per Link auf ein externes Impressum, um diese nicht zu überladen.
Ist ein solches externes Impressum nicht vorhanden, kann auch das volle Impressum angeführt werden, sollte dann aber als solches auch bezeichnet sein.
Zur Bearbeitung der Gruppenbeschreibung sind zunächst die "Gruppeneinstellungen" im linken Seitenmenü auszuwählen:

Sodann ist auf den Eintrag "Name und Beschreibung" zu klicken:

Die Gruppenbeschreibung wird ständig verfügbar am rechten Seitenrand im Browser angezeigt und lässt klickbare URLs zu, mit denen sich die Kriterien der unmittelbaren Erreichbarkeit und ständigen Verfügbarkeit rechtskonform verwirklichen lassen.
Fazit
Die Impressumspflicht von Facebook-Gruppen hängt maßgeblich davon ab, ob diese geschäftsmäßig betrieben, also für die kommerzielle Kommunikation verwendet werden.
Hierbei ist nicht nur das Kommunikationsverhalten des Gruppeninhabers, sondern auch dasjenige der Mitglieder für die Beurteilung relevant.
Bestehen nach Gruppenzweck und Gruppeninhalten Zweifel über die Erforderlichkeit eines Impressums, so ist zu raten, dieses sicherheitshalber vorzuhalten.
Während das Fehlen eines eigentlich notwendigen Impressums nämlich als Wettbewerbsverstoß mit Abmahnungen und im Übrigen auch mit Bußgeldern geahndet werden kann, ist das Vorhalten eines eigentlich nicht erforderlichen Impressums rechtlich unschädlich.
Viele weitere detail- und beispielreiche Informationen zur Impressumspflicht nach § 5 DDG stellen wir in diesen FAQ bereit.
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