KG Berlin: Angabe der Mailadresse im Impressum zwingend
Geschäftlich betriebene Internetseiten müssen stets ein Impressum enthalten, das die Kontaktdaten des Händlers oder Dienstleisters ausweist und so dem Verbraucher eine unmittelbare Kontaktaufnahme ermöglicht. Oftmals wird für etwaige Anfragen ein Kontaktformular verwendet, durch welches der Verbraucher nach vorgegebenem Muster sein Anliegen an den Seitenbetreiber übermitteln kann. Diese Praxis erleichtert es dem Unternehmer, die verschiedenen Begehren zu kategorisieren und den Kontext der Anfragen schnell zu erfassen.
Inhaltsverzeichnis
Mit Urteil vom 07.05.2013 (Az.: 5 U 32/12) hat das Kammergericht Berlin nun jedoch entschieden, dass ein Kontaktformular die Angabe der Mailadresse im jeweiligen Impressum nicht ersetzt und die Vorenthaltung der elektronischen Adresse eine unlautere, wettbewerbswidrige Handlung gemäß §4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §5 Abs. 1 Nr. 2 des Telemediengesetzes (TMG) darstellt.
Die Impressumspflicht nach §5 TMG
Der §5 des Telemediengesetzes normiert die unterschiedlichen Anforderungen an die Anbieterkennzeichnung für Telemedien, die gegen Entgelt angeboten werden.
Mithin treffen die Kennzeichnungspflichten zunächst alle Seitenbetreiber, die Waren oder Dienstleistungen entgeltlich anbieten und die Bestellungsvorgänge direkt auf der digitalen Plattform ermöglichen. Dabei soll zwischen gewerblichen und privaten Anbietern grundsätzlich nicht unterschieden werden.
Nach §5 Abs. 1 Nr. 1 TMG ist grundsätzlich die postalische Anschrift mit dem entsprechenden Namen des Betreibers anzugeben, wobei juristische Personen zusätzlich die Ausweisung der Rechtsform auferlegt wird.
Auf Grundlage des Verbraucherschutzes sollen diese Angaben garantieren, dass der jeweilige Nutzer weiß, mit wem er in Kontakt tritt, und zudem etwaige rechtliche Ansprüche durch die Kenntnis einer ladungsfähigen Anschrift im Zweifel gerichtlich durchzusetzen vermag.
Aus diesem Grunde soll das Impressum zudem leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig abrufbar sein.
§5 Abs. 1 Nr. 2 TMG fordert zudem Angaben, die eine schnelle elektronische Kommunikation ermöglichen, und beruft sich dabei insbesondere auf die elektronische Adresse.
Der §5 TMG gilt allgemein als Marktverhaltensvorschrift, sodass ein Verstoß gegen einzelne Informationspflichten eine abmahnbare, da unlautere Handlung nach §4 Nr. 11 UWG i.V.m mit der einschlägigen Nummer des §5 TMG begründen kann.
Die Entscheidung des Gerichts
Das KG Berlin hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Beklagte, ein Billigfluganbieter mit Online-Buchungsdienst, auf ihrer Website im Impressum zwar eine postalische Anschrift, mehrere Telefon- und Telefaxnummern und ein Kontaktformular angegeben, allerdings auf die Ausweisung einer Maildresse verzichtet hatte. Der Kläger sah darin eine wettbewerbswidrige Handlung und klagte auf Unterlassung.
Das Gericht bestätigte die Unlauterkeit der Handlung mit Blick auf §4 Nr. 11 UWG i.V.m. §5 Abs. 1 Nr. 2 TMG.
So führte es in Anlehnung an ein grundlegendes Urteil des EuGH vom 16.10.2008 aus, dass zur Möglichkeit
der elektronischen Kontaktaufnahme grundsätzlich die Mailadresse im Impressum anzugeben sei.
Eine Telefaxnummer sei kein geeignetes Surrogat, da jeder Internetnutzer zum Versenden von Mails im Stande sei, ein Telefaxgerät jedoch nicht in jedem Privathaushalt vorliege. Zudem sei die Kommunikation via Telefax regelmäßig kosten- und zeitintensiver und mithin nicht mit dem Mailverkehr gleichzusetzen.
Selbst jedoch, wenn auf das Kontaktformular abgestellt werde, ersetze dies nicht die Pflicht zur Bereitstellung der Mailadresse. Ein solches basiere nämlich auf einer eigens konzipierten Maske, die den Nutzer dazu zwinge, seinen Betreff einer bestimmten Kategorie zuzuordnen, und ihn zusätzlich in der Anzahl der zu verwendenden Zeichen und beizufügenden Dateien limitiere. Das Formular stelle den Verbraucher mithin in Bezug auf die konkreten Ausführungen und Argumentationen schlechter als die Kontaktaufnahme per Mail. Gleichzeitig jedoch werde der Nutzer nach Absenden des Formulars weitestgehend im Unklaren über die potentiellen Empfänger und den Sendungsverlauf gelassen, während eine Mail die Auswahl eines spezifischen Providers ermögliche und zudem die Sicherung des Schreibens im Archiv garantiere.
Fazit
Im Impressum ist neben einer postalischen Anschrift und korrekten Namensbezeichnung nach §5 Abs. 1 Nr. 2 TMG grundsätzlich auch die entsprechende Mail-Adresse bereitzustellen. Weder die Angabe einer Telefaxnummer noch ein elektronisches Kontaktformular können als gleichwertige und damit dem Erfordernis genügende Alternativen angesehen werden.
Um Abmahnungen vorzubeugen, sollte die Mailadresse also stets zwingend angegeben werden. Wird
zudem ein Kontaktformular angeboten, so ist es nicht ausgeschlossen, dass der Verbraucher weiterhin auf diese weniger aufwendige Methode zurückgreift. Die Wahlmöglichkeit muss ihm jedoch eingeräumt werden.
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3 Kommentare
Mit freundlichen Grüßen
Auf der Seite von google wird eine e-Mailadresse angegeben. sobald ich dort hin schreibe, erhalte ich eine automatische Antwort, dass meine Mail NICHT bearbeitet wird. Ist das erlaubt? Problematisch ist, dass die automatische Hilfefunktion eben nicht ausreichend weiterhilft.