Impressum in privaten Facebook-Accounts: Rechtspflichten und Anleitung
Die Pflicht, nach §5 Abs. 1 TMG bei der geschäftsmäßigen Nutzung von Telemedien ein Impressum vorzuhalten, hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren kontinuierlich auf gewerbliche Social-Media-Profile ausgedehnt. Wann hiervon auch private Facebook-Profile betroffen sein können und wie die Impressumspflicht dann umzusetzen ist, lesen Sie im folgenden Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
- I. Die Impressumspflicht in sozialen Medien
- II. Facebook-Impressum in privaten Nutzeraccounts?
- 1.) Facebook-Auftritt mittels „persönlichem Profil“ oder „Seite“ möglich
- 2.) „Geschäftsmäßigkeit“ nach §5 TMG auch auf Privatprofilen möglich
- 3.) Rechtssichere Einbindung von korrektem Impressum in Facebook-Profilen
- IV. Fazit
I. Die Impressumspflicht in sozialen Medien
Bisher hat die Rechtsprechung eine Impressumspflicht für Profile in diversen sozialen Medien anerkannt (für Facebook zuletzt das OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.8.2013 - Az. I-20 U 75/13; für Google+ das LG Berlin, Beschluss vom 28.03.2013 – Az. 16 O 154/13) und somit gewerbliche Nutzer mit teils erheblichen Darstellungsproblemen konfrontiert. Nicht selten nämlich halten die meist im Ausland betriebenen Plattformen keine eigenständige Möglichkeit bereit, an geeigneter Stelle die Informationen zur Anbieterkennzeichnung anzuführen. Versuche die Betroffenen aber, auf alternative Darstellungsmethoden auszuweichen, werden sie hierbei nicht selten durch einen eng begrenzten Gestaltungsspielraum bei der Individualisierung von Profilen behindert.
So wirkt es augenscheinlich diffizil, den Darstellungserfordernissen des §5 Abs. 1 TMG zu genügen, nach welchem das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bereitzuhalten ist.
Die Kriterien der leichten Erkennbarkeit und unmittelbaren Erreichbarkeit sollen den informationssuchenden Nutzer davor bewahren, durch intransparente Seitenstrukturen und fehlleitende Bezeichnungen sowie über verwirrende Umleitungen von der Abrufbarkeit des jeweiligen Impressums abgehalten zu werden.
Zwar sollte auch in sozialen Medien ein Impressum der leichten Erkennbarkeit wegen stets wörtlich als solches ausgewiesen werden. Anerkannt ist aufgrund der dort vorherrschenden Platzknappheit und Gestaltungsbeschränkung aber, dass der unmittelbaren Erreichbarkeit auch dann noch genügt wird, wenn ein externes Impressum an geeigneter Stelle lediglich deutlich verlinkt wird. Dies kann einerseits durch einen sprechenden Link geschehen, bei dem die URL das Wort Impressum (Beispiel: „www.xyz.de/impressum“) enthält, in anderen Fällen durch einen aufklärenden Zusatz vor dem Link erfolgen (Beispiel: „Impressum: www.xyz.de“). Nach maximal 2 weiterleitenden Klicks muss die Anbieterkennzeichnung aber aufgerufen werden können.
Wer entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung ein Impressum vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht ordnungsgemäß i.S.v. §5 Abs. 1 TMG (also nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar) oder nicht vollständig bereithält, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach §16 Abs. 2 Nr. 1 TMG, die mit Bußgeld geahndet werden kann, und läuft zudem Gefahr, wettbewerbsrechtlich über § 4 Nr. 11 UWG belangt zu werden.
II. Facebook-Impressum in privaten Nutzeraccounts?
Die obige Handlungsanleitung fasst nur die korrekte Einbindung eines Impressums auf sogenannten „Seiten“ innerhalb Facebooks. Insofern bleibt darzustellen, ob und in welchem Umfang rein private Profile eine Impressumspflicht auslösen können und wie diese umzusetzen ist.
1.) Facebook-Auftritt mittels „persönlichem Profil“ oder „Seite“ möglich
Die Plattform Facebook differenziert in ihrem Angebot der Profilnutzung und – erstellung zwischen zwei verschiedenen Auftrittsformen, die der Nutzer je nach intendierter Ausrichtung wählen kann.
Während die herkömmlichen „Profile“ nach Maßgabe der Facebook-Bestimmungen als persönliche Präsenzen nur für rein private Zwecke bestimmt sein und mithin der Repräsentation von Einzelpersonen dienen sollen, umfassen die ebenfalls verfügbaren „Seiten“ gewerbliche Auftritte und sind speziell auf unternehmerische Belange ausgerichtet.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die plattformeigene Impressumsrubrik nur für die Kategorie der „Seiten“ zur Verfügung steht, auf „persönlichen Profilen“ aber fehlt.
2.) „Geschäftsmäßigkeit“ nach §5 TMG auch auf Privatprofilen möglich
Viele Nutzer ziehen aus der mangelnden Verfügbarkeit einer Impressumsrubrik auf Privatprofilen den Schluss, dass nur bei Verwendung einer von Facebook zur Verfügung gestellten „Seiten“-Option ein hinreichender Geschäftsbezug vorliegen kann, der die Pflicht zur Anführung einer Anbieterkennzeichnung auszulösen vermag. Dies kann jedoch zu einer Fehlinterpretation der Voraussetzungen des §5 Abs. 1 TMG führen.
a) Weiter Begriff der „geschäftsmäßigen“ Tätigkeit
Insofern knüpft die Impressumspflicht nach §5 Abs. 1 TMG gerade nicht an ein rein „gewerbliches“ Handeln an, sondern legt die Pflichtangaben jedem „geschäftsmäßig“ agierenden Diensteanbieter auf. Anders als die gewerbliche Nutzung, die eine gewisse, auf Dauer angelegte wirtschaftliche Tätigkeit erfordert, erfasst ein geschäftsmäßiger Betrieb bereits jedes nachhaltige Handeln, und zwar unabhängig von einer etwaigen Gewinnerzielungsabsicht.
Mithin gibt die von Facebook vorgenommene Differenzierung „Privat / Gewerblich“ die tatsächlichen rechtlichen Voraussetzungen für den Anwendungsbereich den Geltungsbereich der Impressumspflicht nicht hinreichend wieder.
b) Geschäftsmäßiger Bezug bei eigentlich privaten Auftritten
In den meisten Fällen werden die gewerbliche und die tatbestandliche geschäftsmäßige Nutzung von Facebook-Accounts zwar kongruieren. Jedoch sind Sonderfälle denkbar, in denen auch im Rahmen rein privater Auftritte eine geschäftsmäßige Nutzung vorliegen kann, etwa bei regelmäßigem „Teilen“ von unternehmerischen Drittinhalten, Angeboten oder bei der Vermengung von sozialgeprägten und beruflichen-motivierten Posts.
Möglich ist insofern (wohl aber in Ausnahmefällen), dass auch die Nutzung eines rein privaten Profils den Tatbestand der „Geschäftsmäßigkeit“ nach §5 Abs. 1 TMG erfüllt und so grundsätzlich impressumspflichtig wird.
c) Als privat getarnte Geschäftsprofile
Auf der anderen Seite existieren noch immer viele persönliche Profile, deren Inhaber eine Umstellung auf die von Facebook bereitgestellte „Seiten“-Option verpasst haben und so im eigentlich als privat gedachten Bereich in geschäftsmäßiger Weise Inhalte verbreiten, die der Förderung der eigenen freiberuflichen Tätigkeit oder der Marktdurchdringung eines Unternehmens dienen. In derlei Fällen bestünde unstreitig auch eine Impressumspflicht auf dem „persönlichen Profil.“
3.) Rechtssichere Einbindung von korrektem Impressum in Facebook-Profilen
Facebook bietet auf privaten Profilen die Möglichkeit an, klickbare Links am linken Seitenrand neben der Chronik darzustellen, die bei jedem Profilaufruf angezeigt werden.
Über die "Link"-Funktion lässt sich das Impressum mit dem privaten Profil rechtssicher verknüpfen, sofern der Link auf das Impressum sprechend ist, also die Bezeichnung "Impressum" enthält.
Klicken Sie zur Einbindung des sprechenden Impressumslinks auf "Instagram, Websites, andere Links hinzufügen" am linken Seitenrand.
Klicken Sie nun unter "Websites und Social Links" auf "Website hinzufügen".
Fügen Sie im Anschluss den sprechenden Impressumslink ein und klicken Sie auf "Änderung speichern."
Wichtig: Stellen Sie sicher dass die Zielgruppe auf "öffentlich" gestellt ist (Weltsymbol).
Das Impressum wird nun von der Profilseite aus klickbar verlinkt.
IV. Fazit
Nach Einführung einer eigenständigen Rubrik durch Facebook selbst gestaltet sich die rechtssichere Einbindung eines Impressums innerhalb von gewerblichen Nutzerprofilen zunehmend unproblematisch. Insbesondere wurden vorher bestehende Rechtsunsicherheiten und das ihnen immanente Abmahnrisiko bei Versuchen, die Pflichtinformationen möglichst gesetzeskonform in die Nutzerauftritte einzupflegen, vollständig aufgehoben.
Bei weiteren Fragen zu Umfang und Umsetzung der Impressumspflicht in sozialen Medien steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne zur Verfügung.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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10 Kommentare
vielen Dank für den Hinweis!
Wir haben unsere Handlungsanleitung im Punkt "Impressum auf privaten Facebook-Profilen einbinden" gerne aktualisiert.
https://www.facebook.com/SaschaAGessner
Noch irritierender ist freilich Facebooks Politik, die anscheinend bewusst darauf zielt, gewerbliche Kunden durch Abmahnwellen zu schädigen. Würde mich nicht wundern, hätte FB einige versierte Kanzleien, die sich ausschließlich darum kümmern, nach einen Versionsupdate der Seite kostenpflichtig abzumahnen.
Der Kasten, den Sie im Artikel beschreiben existiert auf alle Fälle nicht mehr. Das Impressum ist wieder hübsch hinter dem ausdrucksschwachen Menüpunkt "Info" verborgen. Zu guter Letzt kann man auch keine selbst benannten Tabs mehr setzen.
Jede Abmahnung die kommen sollte, werde ich mir von FB wieder holen.
Gott zum Gruße
kann man einen privaten Facebook-Account auch als geschäftlich genutzt ansehen, wenn man damit geschäftlich bezogene Posts in Facebook-Gruppen veröffentlicht und zur eigenen Webseite darin verlinkt? Im Profil selbst wird nichts geschäftliches veröffentlicht, keine geschäftsbezogene Kontakte gepflegt etc. Mit einer Facebookseite kann man leider nicht in Gruppen posten, nur mit einem Profil. Was denken Sie dazu? Vielen Dank im Voraus für die Antwort! Freundliche Grüße!