Bagatellverstoß im Rahmen von Impressumsangaben
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Nach § 3 UWG sind nur solche unlauteren Wettbewerbshandlungen unzulässig, die nicht unerheblich sind. Bloße Bagatellverstöße sollen nicht zu Ansprüchen aus dem UWG führen. Fraglich ist jedoch stets, wo ein Bagatellverstoß aufhört und ein rechtlich relevanter Wettbewerbsverstoß beginnt.
Inhaltsverzeichnis
Nun hat das Kammergericht Berlin in einem Beschluss (KG Berlin vom 11.04.2008, Az. 5 W 41/08) eine Abgrenzung vorgenommen. Thematisch ging es um die Frage, wann ein Verstoß gegen die Informationspflichten einer juristischen Person im Rahmen des Fernabsatzverkehrs wettbewerbsrechtlich relevant ist.
Rechtliche Problemstellung
Nach § 312c I 1 BGB, Art. 240 EGBGB und § 1 I Nr. 3 BGB-InfoV (=Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) ist im Zusammenhang mit Fernabsatzverträgen bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder Personengruppen auch immer der Name einer vertretungsberechtigten natürlichen Person anzugeben. Dies bedeutet, dass grundsätzlich der Nachname und der – nicht abgekürzte – Vorname anzugeben sind. Beispielsweise wäre „M. Meier“ demzufolge nicht zulässig.
Der Grund für die Unzulässigkeit besteht darin, dass ohne die korrekte Namensangabe der Verbraucher nicht genau weiß, mit wem er es zu tun hat. Zudem wird der Verbraucher dadurch an der Geltendmachung seiner (Verbraucher-)Rechte gehindert. Denn will er gegen den Unternehmer klagen, so muss er nach § 253 II Nr. 1 ZPO den vollständigen Namen der zu verklagenden Person angeben.
Daher ist ein Verstoß gegen die Angabepflicht grundsätzlich kein unerheblicher Verstoß i.S.d. § 3 UWG und führt zu wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen und ist daher abmahnfähig.
Der konkrete Fall
Das KG Berlin musste nun entscheiden, ob dies so auch ohne Weiteres für juristische Personen gilt. Im konkreten Fall hatte das Unternehmen, eine juristische Person in Form einer „GmbH & Co KG“, zwar ihre Firma im Impressum ihrer Internetseite korrekt angegeben, allerdings war die Angabe des vertretungsberechtigten Geschäftsführers unvollständig, da der Vorname des Geschäftsführers nur abgekürzt ausgewiesen war.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass dies lediglich ein Bagatellverstoß ist. Mit seiner Begründung orientiert sich das Gericht am Zweck der Vorschrift. So muss es dem Verbraucher und anderen irgendwie Betroffenen möglich sein, eigene Rechte gegen die juristische Person geltend zu machen, insbesondere diese im Streitfall zu verklagen. Allerdings – so das Gericht – werde dieser Zweck im vorliegenden Fall nicht beeinträchtigt, denn ein potentieller Vertragspartner bleibe gerade nicht im Unklaren darüber, mit wem er es zu tun habe – die Firma der juristischen Person sei ja korrekt angegeben. Ein potentieller Kläger sei folglich nicht daran gehindert, die juristische Person unter Angabe der korrekt angegebenen Firma „vertreten durch den Geschäftsführer X. Nachname“ zu verklagen. Diese würde den Vorgaben des § 253 II Nr. 1 ZPO genügen.
Somit sei im Fall einer juristischen Person – im Gegensatz zu Personengesellschaften und Personengruppen bzw. Einzelunternehmern – die bloß abgekürzte Angabe des Vornamens ein nur unerheblicher Wettbewerbsverstoß und führe somit nicht zu wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen.
Fazit
Die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche sind zum Teil ein scharfes Schwert, das dem Anspruchsberechtigten viele Möglichkeiten an die Hand gibt, sich gegen etwaige Wettbewerbsverstöße von Konkurrenten zu wehren. Allerdings soll nicht jede Bagatelle gleich eine Lawine an Rechtsstreitigkeiten und damit verbundenen Kosten verursachen.
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Karin Jähne / PIXELIO
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