Verstöße gegen die Impressumspflicht können nicht immer abgemahnt werden
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Wer über das Internet geschäftsmäßig Waren oder Dienstleistungen anbietet ist nach dem Telemediengesetz verpflichtet, ein ordnungsgemäßes Impressum vorzuhalten. Das Telemediengesetz sieht in § 5 einen Katalog von Angaben vor, die der Diensteanbieter im Einzelfall zu beachten hat.
Hierbei werden jedoch häufig Fehler gemacht, etwa weil die gesetzlich geforderten Angaben nicht richtig platziert werden oder weil die Angaben nicht vollständig erfolgen. Solche Fehler können grundsätzlich auch zu einem Wettbewerbsverstoß führen, der von Mitbewerbern abgemahnt werden kann.
Das OLG Hamburg hat jedoch mit Beschluss vom 03.04.2007 (Az. 416 O 69/07) entschieden, dass nicht jede Nachlässigkeit im Bezug auf das erforderliche Impressum einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde ein Vermittler von Immobilien von einem Mitbewerber auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil er in seinem Impressum die nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 4 TMG erforderlichen Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde bzw. Handelsregisternummer nicht gemacht hatte. Das Gericht nahm hier zwar jeweils einen Verstoß gegen § 5 TMG und zugleich auch gegen § 4 Nr. 11 UWG an, verneinte jedoch die wettbewerbsrechtliche Erheblichkeit der Verstöße im Sinne des § 3 UWG.
Im Hinblick auf die fehlende Angabe zur zuständigen Aufsichtsbehörde führte das Gericht hierzu Folgendes aus:
/"Allerdings hat das LG zutreffend angenommen, dass die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG hier nicht überschritten ist. Der Gesetzgeber hat, wenn er auch die Stellung des Verbrauchers im Wettbewerbsrecht neu gefasst und damit gestärkt hat, mittels des Kriteriums der nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung nach § 3 UWG zu erkennen gegeben, dass nicht jeder Gesetzesverstoß im Wettbewerbsrecht berücksichtigt werden soll, auch wenn die Verletzung eines den Verbraucher schützenden Gesetzes vorliegt. Entscheidend ist vielmehr die wettbewerbliche Relevanz des Verstoßes. Diese ist zweifellos gegeben, wenn sich der Anbieter gezielt in die Anonymität des Internets flüchtet, um sich der Rechtsverfolgung der Marktteilnehmer zu entziehen.
Diese Situation ist indessen nicht bereits deshalb gegeben, weil der Anbieter die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde unterlässt. Durch die ansonsten nahezu vollständigen Impressumsangaben (Anlage A 1) besteht für die Nutzer des Teledienstes der Antragsgegnerin ohne weiteres die Möglichkeit, sich über ihren Vertragspartner ausreichend zu informieren und bei Verstößen gegen Rechtspflichten, den Vertragspartner in Anspruch zu nehmen. Es ist nicht glaubhaft gemacht und auch nicht erkennbar, dass Verbraucher oder Mitbewerber durch die fehlenden Angaben zur Aufsichtsbehörde davon abgehalten werden, sich bei Verstößen gegen Berufspflichten über die Antragsgegnerin zu beschweren. Weiter ist nicht dargelegt, dass hierdurch in nicht nur unerheblicher Weise ungleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern herbeigeführt werden."/
Im Hinblick auf die fehlende Angabe zur Handelsregisternummer führte das Gericht hierzu Folgendes aus:
/"Auch im Hinblick auf die fehlende Angabe der Handelsregisternummer ist jedoch die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG hier nicht überschritten worden.
Es ist nicht glaubhaft gemacht worden, und auch nicht erkennbar, dass Verbraucher oder Mitbewerber der Antragsgegnerin gerade durch die fehlende Angabe der Handelsregisternummer wettbewerbliche Nachteile erleiden müssten."/
Interessant ist in diesem Zusammenhang noch die Feststellung des Gerichts, dass maßgeblich für die rechtliche Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen die Antragsgegnerin vielmehr die Angabe des zuständigen Handelsregisters sei. Damit brachte das Gericht zum Ausdruck, dass eine fehlende Angabe zum zuständigen Handelsregister durchaus einen erheblichen Wettbewerbsverstoß darstellt. Dieser Umstand wurde allerdings in dem zu entscheidenden Fall vom Antragsteller nicht gerügt.
Fazit:
Das OLG Hamburg stellte klar, dass ein Verstoß gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG zwar stets auch eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellt. Allerdings ist nicht jeder Verstoß gegen diese Verpflichtung zugleich auch wettbewerbsrechtlich relevant im Sinne des § 3 UWG. Solange die fehlende Angabe im Impressum sich nur unerheblich auf den Wettbewerb auswirkt, kann dieser Umstand auch nicht abgemahnt werden. Um eventuelle Risiken auszuschließen sollten Diensteanbieter jedoch stets vollständige Angaben im Impressum machen.
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S. Hofschlaeger / PIXELIO
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