Tapetenkleistermaschine: Importeur muss Schmerzensgeld für Verletzungen bei Reinigung bezahlen
Bereits im Jahre 2005 hat der BGH entschieden, dass der Importeur einer Tapetenkleistermaschine dem Kläger ein Schmerzensgeld von 4.000 € für Schnittverletzungen bezahlen muss, die sich dieser bei der Reinigung des Geräts zugezogen hat. Grund: Es sei kein Hinweis auf frei zugängliche scharfe Kanten in der Kleisterwanne erfolgt.
Sachverhalt
Der Kläger hat im Jahr 2001 in einem Supermarkt eine Tapetenkleistermaschine gekauft, welche von der Beklagten aus China importiert wurde und von dieser auch unter einer eigenen Marke in Deutschland vertrieben wurde. Bei einer Reinigung der Kleisterwanne des Geräts zog sich der Kläger wegen scharfer Kanten Schnittverletzungen an der linken Hand zu.
Aus der Entscheidung des Gerichts (Urteil des BGH vom 28.03.2006, Az. VI ZR 46/05)
Der BGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen im Wesentlichen bestätigt und dem Kläger Schmerzensgeld und Schadensersatz zugesprochen.
So sei der „Importeur eines in großer Stückzahl aus China importierten technischen Arbeitsmittels [...] verpflichtet, das Gerät zu Beginn des Inverkehrbringens und sodann stichprobenartig darauf zu untersuchen, ob die Beschaffenheit den allgemein anerkannten Regeln der Technik“ sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entspricht (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Gerätesicherheitsgesetz).
Wird diese Pflicht verletzt, so führe dies zu einer Haftung des Importeurs,
„wenn es bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Geräts [...] zu einem Körperschaden des Verwenders kommt.“
Genau das war aber vorliegend der Fall: Die Blechkanten waren nicht entgratet und deshalb messerscharf. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war aber eine Reinigung nur durch Ausspülen unter fließendem Wasser – wie auf der Verpackung abgedruckt und vorgesehen – nicht möglich. Auch sei ein Hinweis auf frei zugängliche scharfe Kanten in der Kleisterwanne nicht abgedruckt gewesen, weshalb die Beklagte Ihre Pflichten verletzt habe.
Konsequenz für den Importeur
Der Importeur musste dem Kläger den entstandenen Schaden ersetzen und außerdem ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € bezahlen.
Fazit
Auch den Importeur eines Arbeitsmittels treffen Untersuchungspflichten, welche bei Nichtbeachtung zu Schadensersatzansprüchen führen können.
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Dieser Beitrag ist Teil der Serie der IT-Recht-Kanzlei zum Thema „Produkthaftung“. Lesen Sie hier weitere aufbereitete Urteile und erfahren Sie, was Sie als Händler, Hersteller oder Importeur im Bereich Produkthaftung beachten müssen.
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