Import von Pflanzenschutzmitteln aus dem EU-Ausland
Das OLG Hamburg hat in einem Urteil vom 15.04.2010 (Az. 5 U 106/08) herausgearbeitet unter welchen Voraussetzungen ein Pflanzenschutzmittel aus dem EU-Ausland nach Deutschland importiert werden darf beziehungsweise hier vertrieben werden darf.
Sachverhalt
Die Klägerin vertreibt in Deutschland das Herbizid ABC® mit dem Wirkstoff T. Dieses Mittel ist durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) unter einer Zulassungsnummer zugelassen. Die Beklagte importiert Pflanzenschutzmittel und bringt diese nach dem Umpacken unter einem eigenen Handelsnamen in Deutschland auf den Markt. So auch ein Parallelprodukt zum Mittel der Klägerin unter dem Namen „XYZ T“, welches mit dem Präparat ABC® chemisch identisch sein soll und den gleichen Wirkstoff enthält. Für ihr Produkt hat die Beklagte auch eine Parallelimport-Nummer durch das BVL erhalten. Auf der Verpackung des betreffenden Mittels der Beklagten findet sich der Hinweis „chemisch identisch mit ABC®“.
Im Fall konnte die Klägerin verhindern, dass die Beklagte ihr Pflanzenschutzmittel weiter vertreiben darf, da die beiden Produkte nicht chemisch identisch waren.
Wann dürfen Pflanzenschutzmittel aus dem EU-Ausland importiert werden?
Das Gericht arbeitet in der Entscheidung heraus wann und unter welchen Voraussetzungen ein Pflanzenschutzmittel nach Deutschland importiert werden darf beziehungsweise in Deutschland auf den Markt gebracht werden darf:
- Immer dann, wenn eine eigene Zulassung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) erteilt worden ist.
- Ein Pflanzenschutzmittel darf auch dann importiert bzw. vertrieben werden, wenn eine eigene Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) vorliegt und das jeweilige Pflanzenschutzmittel mit einem anderen in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel chemisch identisch ist (Richtlinie 91/414/EWG, § 11 Abs. 1 Satz 2 PflSchG, § 16 c Abs. 1 Satz 1 PflSchG). Dazu muss die Feststellung der Verkehrsfähigkeit vor dem erstmaligen Inverkehrbringen beim BVL beantragt werden und das Bundesamt muss diese auch feststellen. Hierbei gilt es folgendes zu beachten: Die Darlegungs- und Beweislast für die chemische Identität liegt beim Importeur bzw. Vertreiber des jeweiligen Präparats. Diese muss aber nicht nur zum Zeitpunkt des Antrags Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß § 16 c Abs. 2 PflSchG dargelegt werden können, sondern auch später noch.
- Ein Pflanzenschutzmittel das weder in einem anderen EU-Staat noch in einem EWR-Staat zugelassen worden ist, gilt in Deutschland auch dann als nicht zugelassen, wenn es mit einem in Deutschland zugelassenen Mittel übereinstimmt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 PflSchG). So kann beispielsweise ein Import aus China nicht ohne
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
© graja - Fotolia.com
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
1 Kommentar