Vertriebsverbot in Deutschland für importierte KfZ-Ersatzteile?

Vertriebsverbot in Deutschland für importierte KfZ-Ersatzteile?
16.12.2016 | Lesezeit: 6 min

Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Verkauf von Fahrzeugteilen"

Autoland Deutschland, Autoland USA. Im Ausland hergestellte Autos erfreuen sich in Deutschland einer gewissen Beliebtheit und fristen nicht nur ein Nischendasein. Allerdings benötigen sie für Reparaturen oder Tuning spezielle Ersatzteile, da die für den deutschen Markt im In- oder Ausland hergestellten Ersatzteile häufig nicht kompatibel sind. Insbesondere für die Verkehrssicherheit relevante Fahrzeugteile dürfen in Deutschland jedoch nur vertrieben werden, wenn sie nach einer amtlichen Prüfung mit einem Prüfzeichen versehen sind. Original Importware fehlt es naturgemäß an einem solchen Prüfzeichen. Die IT-Recht Kanzlei erläutert, inwieweit importierte Ersatzteile für Importautos dennoch in Deutschland vertrieben werden dürfen.

I. Teilweise Vertriebsverbot für importierte KfZ-Ersatzteile

Vor allem US-amerikanische Autos erfreuen sich in Deutschland einer recht weit verbreiteten Beliebtheit. Wer seinen fahrenden US-Import hegen und pflegen möchte, braucht jedoch bei Zeiten das eine oder andere Ersatzteil. Eine Reihe von Unternehmen hat sich u.a. auf den Import von KfZ-Ersatzteilen aus den USA und anderen interessanten Auto-Märkten der Welt spezialisiert.

Aus vertriebsrechtlicher Sicht ist dies jedoch nicht unproblematisch. Während der gewerbliche Vertrieb importierter Neu- und Gebrauchtwagen, die ursprünglich für einen ausländischen Automarkt wie den der USA im Ausland hergestellt worden sind, keine allzu großen rechtlichen Probleme aufwirft, unterliegt der gewerbliche Vertrieb bestimmter sicherheitsrelevanter Auto-Ersatzteile in Deutschland teils recht strengen Vertriebsbeschränkungen. Eine ganze Reihe von Fahrzeugteilen wie Beleuchtungselemente oder Sicherheitsgurtsystem dürfen in Deutschland nur dann in gewerblicher Weise angeboten und verkauft werden, wenn sie mit einem amtlichen Prüfzeichen versehen sind (sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Für Fahrzeugteile ohne ein solches Prüfzeichen besteht zumindest in Teilen ein Vertriebsverbot. Wer dagegen verstößt, riskiert nicht nur eine empfindliche Geldbuße, sondern auch eine Abmahnung durch Mitbewerber und Verbände.

Für bestimmte importierte Ersatzteile gelten jedoch Sondervorschriften, so dass deren gewerblicher Vertrieb unter gewissen Voraussetzungen in Teilen auch ohne Kennzeichnung mit einem amtlichen Prüfzeichen erlaubt ist. Im Folgenden ein Überblick über die komplizierten Vorschriften.

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II. Überblick über den Vertrieb von KfZ-Ersatzteilen in Deutschland

Der gewerbliche Verkauf von Waren ist in Deutschland erlaubt, solange kein spezielles gesetzliches Verkaufs- bzw. Vertriebsverbot besteht. Dies gilt grundsätzlich auch für KfZ-Ersatzteile.

Allerdings dürfen nach § 22a Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (kurz: StVZO) Fahrzeugteile, die von Gesetzes wegen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, zur Verwendung in Deutschland nur dann feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen nach der sog. Fahrzeugteileverordnung (kurz: FzTV) gekennzeichnet sind. Wer vorsätzlich oder fahrlässig dagegen verstößt, begeht nach § 69 Absatz 2 Nr. 7 StVZO eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 24 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (kurz: StVG) mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro geahndet werden kann. Wer zudem vorsätzlich oder fahrlässig solche Fahrzeugteile, die in einer genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, gewerblich feilbietet, obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind, begeht darüber hinaus nach § 23 Absatz 1 StVG eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß § 23 Absatz 3 StVG sogar mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Hintergrund dieser Vertriebsbeschränkung ist die Sicherheit des Straßenverkehrs: Es sollen keine für die Straßenverkehrssicherheit relevanten Fahrzeugteile in Verkehr sein, die tatsächlich nicht auf ihre Sicherheit geprüft sind und somit eine Gefahr für Menschen darstellen können.

Welche einzelnen Fahrzeugteile von dieser Vertriebsbeschränkung erfasst sind, ist detailliert in § 22a Absatz 1 StVZO aufgeführt. Betroffen sind vor allem sicherheitsrelevante Fahrzeugteile wie diverse Scheinwerfer, Bremsen und Frontschutzsysteme. Weitere Informationen finden sich somit unmittelbar in § 22a Absatz 1 StVZO sowie in einem ausführlichen früheren Beitrag der IT-Recht-Kanzlei.

Für andere KfZ-Ersatzteile bzw. Fahrzeugteile, die von Gesetzes wegen nicht in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, gilt kein entsprechendes Vertriebsverbot. Diese dürfen daher vollkommen unabhängig davon, ob sie in Deutschland, im europäischen oder im nicht-europäischen Ausland hergestellt worden sind, frei in Deutschland vertrieben werden.

III. Lockerungen des Vertriebsverbots in Bezug auf bestimmte importierte KfZ-Ersatzteile

Das strikte Vertriebsverbot aus §§ 22a Absatz 2 StVZO gilt unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen jedoch nicht für eine Reihe von Fahrzeugteilen, die im europäischen und nicht-europäischen Ausland hergestellt worden sind und von dort nach Deutschland importiert werden.

  • Gemäß § 22a Absatz 3 Nr. 3 StVZO gilt das Vertriebsverbot zum einen nicht für Fahrzeugteile, deren Konformität mit den einschlägigen europäischen Vorschriften bereits von einem EU-Mitgliedstaat in einem Verwaltungsverfahren geprüft worden ist. Wenn also bereits eine zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat der EU festgestellt hat, dass ein Fahrzeugteil den europäischen Vorschriften entspricht, so muss dies nicht auch noch durch die in Deutschland zuständige Behörde bestätigt werden.
  • Zum anderen gilt das Vertriebsverbot nach § 22a Absatz 3 Nr. 2 StVZO darüber hinaus auch nicht für solche Fahrzeugteile, die nach Deutschland in den Geltungsbereich der StVZO verbracht worden sind, an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbereichs der StVZO (also im Ausland) gebaut worden sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach § 22a Absatz 1 StVZO geprüften Fahrzeugteilen gleicher Art entsprechen und als solche erkennbar sind. Ausdrücklich ausgenommen hiervon sind Lichtquellen für Schweinwerfer. Mit anderen Worten dürfen aus dem Ausland nach Deutschland importierte Ersatzteile, die ihrer Funktion und Wirkung nach den im Einzelnen in § 22a Absatz 1 StVZO aufgelisteten Fahrzeugteilen entsprechen, in Deutschland frei verkauft werden, wenn sie ihrerseits für Importwagen, d.h. im Ausland hergestellte und nach Deutschland importierte Autos, vorgesehen sind. Wer somit als Importhändler beispielsweise Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (§ 22a Absatz 1 Nr. 21 StVZO) aus den USA importiert, um sie an Kunden in Deutschland als Ersatzteil für deren aus den USA importierte Autos zu verkaufen, darf dies legal tun. Dies sollte der Verkäufer freilich in der Werbung und in der Verkaufsanzeige entsprechend deutlich machen, damit nicht der Eindruck entsteht, es handele sich um ein Ersatzteil für ein Auto aus Deutschland.

IV. Fazit

Der gewerbliche Vertrieb von KfZ-Ersatzteilen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unterliegt in Bezug auf einige wenige sicherheitsrelevante Fahrzeugteile grundsätzlich vergleichsweise strengen Vertriebsbeschränkungen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig sog. bauartgenehmigungspflichtige Fahrzeugteile ohne amtliches Prüfzeichen gewerblich vertreibt, handelt ordnungswidrig und muss mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro rechnen; zudem besteht die Gefahr, von Mitbewerbern oder Verbänden abgemahnt zu werden.

Weniger streng ist der gewerbliche Vertrieb von im Ausland hergestellten und nach Deutschland importierten Ersatzteilen für solche Fahrzeuge, die ihrerseits ebenfalls im Ausland hergestellt worden sind. Für diese gelten nicht dieselben strengen Vertriebsbeschränkungen wie für (importierte oder nicht importierte) Ersatzteile für in Deutschland bzw. unmittelbar für den deutschen Automarkt gefertigte Fahrzeuge. Diese dürfen also grundsätzlich auch dann sanktionslos vertrieben werden, wenn sie über kein amtliches Prüfzeichen verfügen. Für den Vertrieb importierter KfZ-Ersatzteile in Deutschland zur Verwendung an Importautos ist somit in aller Regel keine amtliche Genehmigung erforderlich.

Anders sieht es jedoch in Bezug auf importierte KfZ-Ersatzteile aus, die für in Deutschland hergestellte bzw. für den deutschen Markt produzierte Fahrzeuge verwendet werden können. Diese unterliegen denselben gesetzlichen Vertriebsbeschränkungen wie diejenigen Ersatzteile, die in Deutschland hergestellt worden sind. Sie dürfen somit ggf. ebenfalls nur dann vertrieben werden, wenn sie mit einem amtlichen Prüfzeichen versehen sind.

Bei Problemen, Rückfragen und weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich und im Einzelfall weiter.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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