IHK warnt eBay-Händler vor IDO-Abmahnungen

IHK warnt eBay-Händler vor IDO-Abmahnungen
2 min
Beitrag vom: 13.10.2015

Leider erleben gerade eBay-Händler im Augenblick eine neue Abmahnwelle, da der IDO (Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.) bereits seit einiger Zeit vor allem gegen Händler auf der beliebten Verkaufsplattform eBay wegen Wettbewerbsverstößen mittels Abmahnung vorgeht. Aktuell warnt sogar die Industrie- und Handelskammer (IHK) Mittlerer Niederrhein in einer Pressemitteilung vor den Abmahnungen des IDO. Lesen Sie mehr.

Die IT-Recht Kanzlei verzeichnet seit Juli 2015 nun einen sprunghaften Anstieg an ratsuchenden Betroffenen, die eine Abmahnung des IDO erhalten haben. Auch der Industrie- und Handelskammer (IHK) Mittlerer Niederrhein sind die zahlreichen Abmahnungen des IDO nicht unbekannt geblieben, in einer aktuellen Pressemitteilung vom 09.10.2015 wird wie folgt berichtet:

"Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Mittlerer Niederrhein macht eBay-Händler darauf aufmerksam, dass sie ihr Angebot auf der Verkaufsplattform sorgsam auf die Einhaltung der gesetzlichen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern prüfen sollten. Der IHK ist bekannt geworden, dass der IDO Interessenverband aus Leverkusen mehrmals Verstöße gegen die Informationspflichten zum Mängelhaftungsrecht, zur Datenspeicherung und zu den Versandkosten abgemahnt hat."

Darüber hinaus berichtet die IHK Mittlerer Niederrhein, dass Gegenstand der Abmahnungen oftmals ein fehlender Hinweis auf das Bestehen von gesetzlichen Mängelhaftungsrechten des Kunden sei, ferner würde die mangelnde Unterrichtung in Bezug auf die Vertragstextspeicherung abgemahnt.

Die unserer Kanzlei am häufigesten vorliegenden Abmahngründe des IDO sind bislang die nachstehenden Punkte:

  • Fehlende Informationen zur Vertragstextspeicherung
  • Fehlende Information zum Bestehen eines Mängelhaftungsrechts
  • Fehlende bzw. angeblich falsche Informationen zum Widerrufsrecht
  • Fehlende Informationen zum Muster-Widerrufsformular
  • Fehlende oder unzureichend platzierte Grundpreisangabe
  • Fehlende Angaben bei Garantiewerbung
  • Angebliche unzulässige AGB-Klauseln

Tipp: Lassen Sie eine Abmahnung des IDO nicht einfach unbeachtet, sondern lassen Sie diese Abmahnung unbedingt durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen!

Auch wenn sich herausstellen sollte, dass die Abmahnung (teilweise) berechtig ist, gilt es das Für und Wider der Abgabe einer Unterlassungserklärung sorgfältig abzuwägen. So gibt es Wettbewerbsverstöße, bei denen die Abgabe einer Unterlassungserklärung einer wirtschaftlichen Bankrotterklärung gleichkommt, weil deren künftige Wiederholung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Ist in diesem Fall eine Unterlassungserklärung in der Welt, kommen schnell fünfstellige Vertragsstrafenforderungen ins Spiel.

Wir helfen Ihnen gerne, sollten Sie vom IDO abgemahnt worden sein oder vom IDO bereits auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen werden. Wenden Sie sich hierzu bitte an Herrn RA Jan Lennart Müller oder Herrn RA Nicolai Amereller unter der E-Mailadresse abmahnhilfe@it-recht-kanzlei.de, wir helfen Ihnen schnell und unkompliziert weiter!

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: © julie - Fotolia.com

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