Keine Vertragsstrafe mehr an den IDO! Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO kann angefochten oder gekündigt werden

Keine Vertragsstrafe mehr an den IDO! Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO kann angefochten oder gekündigt werden
von Gastautor RA Andreas Kempcke
01.06.2021 | Lesezeit: 5 min

Eine Gastbeitrag von Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Internetrecht-Rostock.de

Der IDO - Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO) - spricht seit geraumer Zeit in größerer Zahl Abmahnungen gegenüber Online-Händlern aus. Viele Händler haben zu einer entsprechenden Abmahnung eine Unterlassungserklärung gegenüber dem Verein abgegeben. Der IDO überprüft die Einhaltung der abgegebenen Erklärungen jedoch sehr intensiv und macht bei Verstößen Vertragsstrafen von bis zu 5.000,00 Euro geltend.

Viele Betroffene möchten sich daher aus dem Unterlassungsvertrag mit dem IDO befreien. Vor diesem Hintergrund habe ich bereits für eine ganze Reihe von Mandanten die abgegebene Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO angefochten oder gekündigt. Inzwischen haben mehrere Gerichte bestätigt, dass der Unterlassungsvertrag mit dem IDO aufgelöst werden kann und dass keine Vertragsstrafe an den Verein zu zahlen ist. Die Urteile sind zwar noch nicht rechtskräftig, machen betroffenen Online-Händlern jedoch Mut.

Der Streit um die Anspruchsberechtigung des IDO

Es gibt bereits seit mehreren Jahren Streit um die Frage, ob der IDO überhaupt dazu berechtigt ist, Abmahnungen auszusprechen. Hierbei geht es um zwei verschiedene Aspekte:

  • Zum einen geht es ganz grundsätzlich um die Frage, ob der Verein die erforderliche Anzahl von Mitgliedern hat, die gleiche oder ähnliche Waren wie die abgemahnten Online-Händler anbieten. Insoweit sind in der Vergangenheit nämlich verschiedene Gerichte für verschiedene Sortimentsbereiche zu dem Ergebnis gekommen, dass der Verein diesen Nachweis nicht erbringen konnte.
  • Zum anderen geht es auch um die Frage, ob das Vorgehen des Vereins rechtsmissbräuchlich ist. Dies haben inzwischen einige Gerichte unter verschiedenen Gesichtspunkten so gesehen. Kein Wunder also, dass die Frage nach der Anspruchsberechtigung des IDO zunehmend auch in Vertragsstrafenverfahren diskutiert wird, nachdem die abgegebenen Unterlassungserklärungen angefochten oder gekündigt worden sind.

In welchen Fällen die Anfechtung/Kündigung der Unterlassungserklärung für Sie Sinn machen könnte

Die Anfechtung/Kündigung Ihrer Unterlassungserklärung macht insbesondere dann Sinn, wenn Sie gegenüber dem IDO eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, die Verpflichtungen enthält, deren Einhaltung besonders fehleranfällig ist wie z.B. die Verpflichtung zur Angabe von Grundpreisen oder Verpflichtungen bezüglich unzulässiger Garantiehinweise/fehlender Garantieinformationen.

Des Weiteren macht die Anfechtung/Kündigung Ihrer Unterlassungserklärung Sinn, wenn der IDO eine Vertragsstrafe von Ihnen fordert und Sie sich gegen diesen Anspruch zur Wehr setzen möchten. In diesem Fall können Sie Ihre Rechtsverteidigung dann auf zusätzliche Argumente stützen.

Im Übrigen macht die Anfechtung/Kündigung Ihrer Unterlassungserklärung auch dann Sinn, wenn die Abmahnung nach dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ (02.12.2020) ausgesprochen worden war. Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber Änderungen im UWG vorgenommen, die unter anderem die Indizien für einen Rechtsmissbrauch betreffen. Nach meiner Auffassung ergeben sich aus den geänderten gesetzlichen Vorgaben neue Ansatzpunkte für die Kündigung einer abgegebenen Unterlassungserklärung.

Gern prüfe ich für Sie kostenlos, ob die Anfechtung/Kündigung der Unterlassungserklärung in Ihrem Fall sinnvoll ist. Weitere Informationen hierzu finden Sie am Ende dieses Beitrags.

Mehrere Entscheidungen verschiedener Gerichte machen Mut

Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 04.06.2020 zum Az. 19 O 5115/19, nicht rechtskr.) hat entschieden, dass eine gegenüber dem IDO abgegebene Unterlassungserklärung angefochten werden kann, weil in dem entschiedenen Fall davon auszugehen war, dass es zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Abmahnung keine Unternehmen gab, die Mitglieder des IDO waren und im Wettbewerb zu dem betroffenen Online-Händler standen. Die Vertragsstrafenklage des Vereins wurde dementsprechend abgewiesen.

Das Landgericht Hannover (Urteil vom 30.03.2021 zum Az. 26 O 64/20, nicht rechtskr.) hat entschieden, dass eine gegenüber dem IDO abgegebene Unterlassungserklärung wegen Rechtsmissbrauch gekündigt werden kann und hatte sich in der Begründung insbesondere auf die Mitgliederstruktur des Vereins bezogen. In diesem Fall wies das Gericht nicht nur die Vertragsstrafenforderung des Vereins ab, sondern lehnte auch die von dem Verein begehrte Feststellung ab, dass der Unterlassungsvertrag trotz der erklärten Kündigung fortbesteht.

Das Landgericht Potsdam (Urteil vom 18.05.2021 zum Az. 52 O 62/20, nicht rechtskr.) hat sogar entschieden, dass eine gegenüber dem IDO abgegebene Unterlassungserklärung sowohl angefochten als auch gekündigt werden kann. Hinsichtlich der Anfechtung bezog sich das Gericht auf die Darstellung der Informationen zur Anspruchsberechtigung des Vereins im Abmahnschreiben. Hinsichtlich der Kündigung bezog sich das Gericht wie das Landgericht Hannover auf die Mitgliederstruktur des Vereins. Auch in diesem Fall wurde die Vertragsstrafenklage des Vereins abgewiesen.

Nach meinem Kenntnisstand laufen alle drei Verfahren noch (Stand: Ende Mai 2021). Es sind jedoch eine ganze Reihe weiterer Verfahren vor Gerichten bundesweit anhängig, in denen es um die gleichen Fragen geht.

Jetzt kostenlos Ihre Unterlassungserklärung überprüfen lassen

Unabhängig davon, ob der IDO bereits eine Vertragsstrafe von Ihnen fordert oder ob Sie einfach unverbindlich die Möglichkeit einer Anfechtung Kündigung Ihrer Unterlassungserklärung klären wollen, stehe ich Ihnen für eine entsprechende Überprüfung gern zur Verfügung. Sofern Sie eine entsprechende Überprüfung wünschen, benötige ich die Abmahnung des IDO mit der beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung und die tatsächlich abgegebene Unterlassungserklärung in Kopie.

Wenn Sie Mandant der IT-Recht-Kanzlei sind, können Sie mir die Unterlagen mit einem Hinweis auf diesen Beitrag senden: per E-Mail an rostock@internetrecht-rostock.de oder per Fax an 0381 - 260 567 33 oder per Post an die Kanzleiadresse Internetrecht-Rostock.de, zu Händen Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Richard-Wagner-Straße 14, 18055 Rostock

Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie meine Einschätzung zur Möglichkeit der Anfechtung/Kündigung Ihrer Unterlassungserklärung und ein konkretes Angebot für den Fall, dass Sie eine entsprechende Vertretung in Anspruch nehmen möchten.

Zum Gastautor:

Andreas Kempcke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, ist Partner der Kanzlei Internetrecht-Rostock.de, die Online-Händler im Hinblick auf die Absicherung ihrer Internetauftritte und in Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes betreut. Seit geraumer Zeit unterstützt er insbesondere Online-Händler, die sich gegen die Abmahnungen und Vertragsstrafenforderungen des IDO e.V. zur Wehr setzen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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