IDO-Verband setzt neuerdings vermehrt auf Ordnungsmittelanträge
Kaum einem Onlinehändler dürfte er unbekannt sein, der Abmahnverband „IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.“ (im Folgenden kurz IDO) aus Leverkusen. Während der Verband bislang vor allem durch eine sehr intensive Geltendmachung von Vertragsstrafeansprüchen auffiel, werden in letzter Zeit vermehrt sogenannte Ordnungsmittelanträge seitens des IDO bekannt.
Inhaltsverzeichnis
Worum geht es?
Eine der größten Abmahner Deutschlands kommt aus Leverkusen: Der IDO-Verband hat bereits mehrere tausend Onlinehändler abgemahnt. Wenngleich er aktuell schon lange nicht mehr an die „Schlagzahl“ früherer Jahre herankommt, erhalten auch derzeit etliche Online-Händler unangenehme Post vom IDO: Abmahnungen.
Wer vom IDO abgemahnt wird, sieht sich zunächst mit (sehr niedrigen) Abmahnkosten in Höhe von 232,05 Euro konfrontiert. Diese Forderung ist aber im Regelfall das kleinere Problem. Daneben fordert der IDO in seinen zahlreichen Abmahnungen jeweils die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Wer diese (oder auch eine modifizierte) Erklärung abgibt, bindet sich vertraglich an den IDO, und zwar ein Unternehmerleben lang. Werden in Zukunft der Verstoß bzw. die Verstöße, der/die Gegenstand der Abmahnung war(en) erneut begangen, dann droht für jeden Fall der erneuten Zuwiderhandlung die Verwirkung einer Vertragsstrafe.
Ein teures „Vergnügen“
Eine solche Vertragsstrafe muss der Abgemahnte dann, wird der IDO auf den Folgeverstoß aufmerksam, an den IDO bezahlen.
Standardmäßig fordert der Verband dabei Beträge meist zwischen 3.000 und 5.000 Euro, vereinzelt auch im Bereich zwischen 1.000 und 2.000 Euro. Eine sehr teure Angelegenheit bleibt dies in jedem Fall.
Zu beachten ist dabei auch, dass eine solche Unterlassungserklärung nicht nur identische Verstöße erfasst, sondern auch im Kern gleiche Verstöße, also etwa andere Artikel / Angebote, verschiedene Verkaufskanäle bzw. auch nur gleichgelagerte Verstöße.
Ein häufiges „Vergnügen“
Der IDO ist der IT-Recht Kanzlei u.a. auch dafür bekannt geworden, abgegebene Unterlassungsversprechen sehr intensiv, engmaschig und langfristig zu überwachen.
Es sind hier Fälle bekannt geworden, in denen Händler bereits zum dritten Mal (!) vom IDO-Verband auf Zahlung von Vertragsstrafe in vierstelliger Höhe in Anspruch genommen werden.
Das ist auch nachvollziehbar, bietet sich so dem Verband die Möglichkeit, mit vergleichsweise wenig Aufwand jeweils Forderungen im vierstelligen Bereich zu realisieren.
Zudem spricht natürlich eine gewisse Vermutung dafür, dass ein Händler, der bereits einmal gegen die Unterlassungserklärung verstoßen hat seine Angebote schlicht nicht im Griff hat und damit zum „Stammkunden“ wird.
Abgemahnt werden oft Verstöße mit großer „Wiederholungsgefahr“
Der IDO fällt ferner damit auf, solche Verstöße abzumahnen, von denen eine besondere Gefahr ausgeht, dass diese sich künftig wiederholen werden.
Hier sind vor allem fehlende bzw. falsche Grundpreisangaben zu nennen, die Werbung mit Garantien und allgemein auf der Verkaufsplattform Amazon begangene Wettbewerbsverletzungen.
Derartige Verstöße sind erfahrungsgemäß nicht unter Kontrolle zu bringen. Das gilt insbesondere, wenn Dritte an den Artikelbeschreibungen „rumpfuschen“ können, wie dies etwa regelmäßig bei Amazon-Angeboten der Fall ist.
Wer diesbezüglich eine Unterlassungserklärung abgibt, hat bei einem Gegner wie dem IDO künftig also ein gewaltiges Problem…
Besser also keine Unterlassungserklärung?
Dies lässt sich pauschal nicht beantworten.
Beim IDO-Verband gibt es jedenfalls einige Konstellationen, in denen von der Abgabe einer Unterlassungserklärung dringend abzuraten ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Verstöße handelt, die nicht mit Sicherheit unter Kontrolle gebracht werden können.
Weiterhin ist der IDO in der Beratungspraxis der IT-Recht Kanzlei auch dafür bekannt geworden, lange nicht alle Fälle, in denen auf Abmahnung hin keine Unterwerfung erfolgt, auch gerichtlich weiter zu verfolgen. Es fallen also viele Fälle „durchs Raster“.
Für den Händler, der dann keine Unterlassungserklärung abgegeben und keine Abmahnkostenerstattung geleistet hat, war das dann natürlich die ideale Entscheidung.
In jedem Fall muss eine Abmahnung durch den IDO sehr ernst genommen werden. Wer hier als Händler die Weichen falsch stellt, kann sich in eine wirtschaftlich extrem ungünstige Position manövrieren.
Lassen Sie sich im Zweifel anwaltlich beraten, um alle Optionen mit ihren Vor- und Nachteilen zu kennen.
Was ist die Alternative?
Wer keine Unterlassungserklärung abgeben kann bzw. möchte, der sieht sich - sofern der IDO denn ernst macht – mit einem gerichtlichen Titel konfrontiert.
Ein solcher Titel – in aller Regel Beschlussverfügung oder Urteil eines Landgerichts – ist gerade keine Unterlassungserklärung, stellt also keinen Vertrag zwischen dem Abgemahnten und dem IDO dar, aus welchem der IDO Vertragsstrafe fordern könnte.
Vielmehr handelt es sich um eine hoheitliche Maßnahme. Der Staat verbietet dem Abgemahnten das wettbewerbswidrige Handeln für die Zukunft durch ein vom Gericht ausgesprochenes Verbot. Bereits mit Ausspruch des Verbots droht das Gericht dem Abgemahnten für den Fall künftiger Zuwiderhandlungen gesetzliche Ordnungsmittel (Ordnungsgeld und Ordnungshaft) an.
Droht in der Praxis überhaupt ein Ordnungsgeld?
In der Praxis relevant ist dabei das sogenannte Ordnungsgeld.
Dieses muss der Abgemahnte dann berappen, wenn er schuldhaft dem gerichtlichen Verbot zuwiderhandelt (also einen Folgeverstoß begeht) und der IDO den Abgemahnten bei Gericht dann erneut „anschwärzt“ und einen sogenannten Ordnungsmittelantrag bzw. auch "Bestrafungsantrag" stellt.
Wichtig: Von sich aus überwacht der Staat bzw. das Gericht die Einhaltung des Verbots nicht. Vielmehr muss der IDO aktiv werden und sich erneut an das das Verbot aussprechende Gericht wenden und auf den Folgeverstoß hinweisen.
Ein solches Ordnungsgeld fließt anders als eine Vertragsstrafe jedoch nicht dem IDO zu, sondern der Staatskasse. Hat also z.B. das LG Hamburg das Verbot ausgesprochen, muss der Abgemahnte dann ggf. an die Staatskasse des Landes Hamburg ein Ordnungsgeld bezahlen. Der IDO sieht vom Ordnungsgeld keinen Cent.
Mit anderen Worten: Beim gerichtlichen Titel profitiert der IDO wirtschaftlich nicht von Folgeverstößen.
Er kann dann gerade keine Vertragsstrafe realisieren. Durch das Anschwärzen bei Gericht droht in der Praxis ein Ordnungsgeld, welches der Abgemahnte dann aber an die Staatskasse zu zahlen hat, und nicht wie eine Vertragsstrafe an den IDO-Verband.
Bisher sind solche Ordnungsmittelanträge des IDO-Verbands in der hiesigen Beratungspraxis extrem selten gewesen im Verhältnis zur Geltendmachung von Vertragsstrafen durch den IDO.
Über die Gründe hierfür lässt sich nur spekulieren. Jedenfalls hatten vom IDO-Abgemahnte, die sich gegen die Abgabe einer Unterlassungserklärung entschieden haben auch für den Fall, dass der IDO ein gerichtliches Verfahren eingeleitet hat dann eher wenig zu befürchten – mangels Verfolgungsdruck.
Anstieg bei Ordnungsmittelanträgen zu verzeichnen
In den letzten Wochen wurden der IT-Recht Kanzlei mehrere aktuelle Ordnungsmittelanträge des IDO-Verbands bekannt. So viele, wie zuvor über Jahre hinweg nicht.
Es scheint sich also abzuzeichnen, dass der IDO derzeit vermehrt auch ältere gerichtliche Titel in die Hand nimmt und die Angebote der Betroffenen auf Verstöße gegen diese Titel hin überprüft und im Falle eines Verstoßes dann auch einen Bestrafungsantrag stellt.
Darüber, was diesen Anstieg ausgelöst hat, lässt sich ebenfalls nur mutmaßen. Es ist daran zu denken, dass ein Zusammenhang mit den sich verschärfenden Rechtsmissbrauchsvorwürfen gegenüber dem IDO und entsprechender Rechtsprechung bestehen könnte. Schließlich wird dem IDO dabei nicht selten vorgeworfen, er mache in erheblicher Höhe Vertragsstrafen geltend um sich zu finanzieren.
Ferner muss auch der IDO ab Dezember 2021 die verschärften Abmahnanforderungen einhalten und möchte vielleicht deshalb nachweisen können, in relevantem Umfang auch die Einhaltung gerichtlicher Titel zu überwachen.
Fazit
Zumindest bislang hatten vom IDO-Verband Abgemahnte, gegen die der IDO einen gerichtlichen Unterlassungstitel erwirkt hatte eher wenig zu befürchten. Bestrafungsanträge seitens des IDO waren zumindest in der hiesigen Beratungspraxis über Jahre hinweg die absolute Ausnahme.
Hier scheint sich derzeit die Taktik des IDO zu ändern. Es steht nur zu vermuten, dass der IDO hier auch weiterhin mehr „Druck“ aufbauen wird. Betroffene Händler sollten daher darauf achten, auch gerichtliche Verbote einzuhalten.
Oftmals beziehen sich solche gerichtlichen Titel dann auch auf die Inhalte der Rechtstexte (Impressum, AGB, Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung). Hier muss dann alles korrekt und „up to date“ sein, damit Probleme vermiedene werden.
Sie möchten in Sachen Rechtstexte rechtssicher agieren bzw. generell Abmahnungen – nicht nur durch den IDO – effektiv vermeiden? Werfen Sie einen Blick auf die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei.
In jedem Fall gilt weiterhin: Vorsicht bei der vorschnellen Abgabe von Unterlassungserklärungen, insbesondere bei Abmahnungen des IDO. Lassen Sie sich anwaltlich beraten. Denn nur wenn Sie die zur Verfügung stehenden Optionen kennen, können Sie die richtige Entscheidung treffen.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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