Widerrufsbelehrung: Fließtext ohne Zwischenüberschriften werden abgemahnt
Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V., Gartenstraße 5, 51379 Leverkusen, spricht seit geraumer Zeit eine Vielzahl wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen gegenüber Online-Händlern (vor allem auf der Plattform eBay) aus. Aktuell wurde der IT-Kanzlei eine Abmahnung des IDO vorgelegt, mit der ein Ebay-Händler abgemahnt und auf Unterlassen sowie Abmahnkostenerstattung in Anspruch genommen wird, da dieser seine Widerrufsbelehrung nicht formatiert und keine Zwischenüberschriften verwendet hatte, lesen Sie mehr hierzu.
Was beanstandet der IDO-Verband seiner Abmahnung?
Der IDO beanstandet, der Abgemahnte würde in seinem Internet-Auftritt bei Ebay zwar eine zulässige Widerrufsbelehrung verwenden, allerdings in der Gestaltung dieser unlauter handeln. Grund dafür sei, dass der Abgemahnte weder Absätze noch Zwischenüberschriften verwende, sondern die Widerrufsbelehrung in einem Fließtext erfolge.
Was fordert der IDO?
Unter einer einwöchigen Fristsetzung wird der Abgemahnte dazu aufgefordert, eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung zugunsten des IDO abzugeben.
Des Weiteren fordert der IDO in dem Abmahnschreiben die Zahlung einer Abmahnpauschale in Höhe von 232,05 € (195,00 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer). Die Zahlung der Kostenpauschale soll ebenfalls innerhalb einer Woche erfolgen.
Als weitere Anlage ist der Abmahnung noch ein Ausdruck des beanstandeten Ebay-Angebots beigefügt.
Ist eine solche Abmahnung denn berechtigt?
Ob die Abmahnung des IDO Verbandes berechtigt ist, hängt im Wesentlichen davon ab, ob überhaupt ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Es gilt also zu klären, ob es tatsächlich unlauter ist, eine inhaltlich vollständig korrekte Widerrufsbelehrung zu verwenden, diese jedoch in Form eines Fließtextes ohne Formatierungen und Zwischenüberschriften zur Verfügung zu stellen.
Das LG Berlin hat mit Beschluss vom 30.05.2016, Az. 97 O 67/16, die Verwendung einer „Widerrufsbelehrung in Fließtext und ohne Überschriften“ untersagt. Ähnliches hatte zuvor das LG Ellwangen mit Beschluss vom 07.04.2015, Az. 10 O 22/15, entschieden. Denn bei Fehlen der Überschriften ginge völlig unter, dass der Verbraucher nicht nur Rechte, sondern auch ganz erhebliche Pflichten im Falle eines Widerrufes habe.
Ferner hatte der BGH in der Vergangenheit hinsichtlich des Erscheinungsbildes einer Widerrufsbelehrung zur alten Rechtslage wie folgt geurteilt gehabt:
"Vor allem aber genügt die Widerrufsbelehrung der Beklagten in ihrer äußeren Gestaltung weder den gesetzlichen Anforderungen noch der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der für den Vertragsschluss maßgeblichen Fassung. Zwar darf die vom Unternehmer verwendete Widerrufsbelehrung in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen (§ 14 Abs. 3 BGB-InfoV) . Dies ändert aber nichts daran, dass die Widerrufsbelehrung – auch bei Verwendung des Textes der Musterbelehrung – „deutlich gestaltet“ sein muss (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) . Diesem Deutlichkeitsgebot genügt die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung – anders als die Musterbelehrung – nicht annähernd. … Darüber hinaus ist die Widerrufsbelehrung der Beklagten für einen durchschnittlichen Verbraucher nur mit großer Mühe lesbar, weil die Schrift extrem klein ist und jegliche Untergliederung des Textes fehlt. Es fehlen nicht nur die in der Musterbelehrung vorgeschriebenen Zwischenüberschriften, sondern auch jegliche Absätze. "
Die Entscheidungen machen also deutlich, dass eine Belehrung als Fließtext ohne Zwischenüberschriften als unzureichend angesehen werden könnten.
Wie soll ich mich als Online-Händler verhalten?
Händler sollten daher versuchen, die Widerrufsbelehrung so einzubinden, dass Zwischenabsätze zu erkennen sind. Hierzu stellt die IT-Kanzlei Ihnen gerne eine auf Sie und Ihre Produkte zugeschnittene Belehrung zur Verfügung. Die von der IT-Kanzlei vorgegebene Formatierung ist in jedem Fall rechtssicher!
Wie verhalte ich mich, wenn ich bereits eine Abmahnung des IDO erhalten habe?
Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Widerrufsbelehrung im Fließtext ohne Formatierung und Zwischenüberschriften erhalten haben, sollten Sie unbedingt
- sämtliche gesetzte Fristen beachten,
- das Datum des Posteingangs der Abmahnung notieren und
- schnellstmöglich rechtlichen Rat einholen.
Insbesondere sollten Sie nicht ungeprüft eine vom IDO vorformulierte Unterlassungserklärung abgeben, da sonst erhebliche Folgekosten auf Sie zukommen können. Auch sollte der geforderte Geldbetrag nicht bezahlt werden, ohne zuvor einen professionellen Berater konsultiert zu haben.
Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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