IDO: mahnt aktuell fehlende Spielzeugwarnhinweise ab

IDO: mahnt aktuell fehlende Spielzeugwarnhinweise ab
Stand: 27.07.2021 4 min

Nicht nur in Bezug auf die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnung ist der IDO-Verband aus Leverkusen sehr umtriebig. Auch nimmt er sich in Sachen Abmahngründe immer wieder neue Felder vor. Derzeit sind von den Abmahnungen des Abmahnverbandes vor allem Spielzeughändler betroffen.

Worum geht es?

Wer über das Internet Spielzeug verkauft, der muss sich mit den sogenannten Spielzeugwarnhinweisen beschäftigen. Die 2. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (2. ProdSV) schreibt für diverse Spielzeugkategorien obligatorische Warnhinweise vor.
Am meisten verbreitet ist der sogenannte Alterswarnhinweis für Spielzeug, das nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet ist. Daneben gibt es für zahlreiche Kategorien (etwa für Wasserspielzeug oder chemisches Spielzeug) ganz spezifische Warnhinweise. Insgesamt gibt es für zehn Spielzeugkategorien spezifische Warnhinweise.

Die Darstellung der Warnhinweise ist eine Pflichtangabe. Fehlt die Angabe vollständig bzw. wird/ werden der oder die notwendigen Warnhinweis(e) nicht korrekt erteilt, dann liegt ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vor.

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Wichtig: Spielzeugwarnhinweise sind auch bei Internetangeboten darzustellen

Was viele Online-Händler übersehen: Wenn ein Spielzeug physisch mit einem solchen gesetzlichen Warnhinweis zu versehen ist (das ist Aufgabe des Herstellers bzw. Inverkehrbringers), dann muss der jeweilige Warnhinweis (bzw. sämtliche einschlägigen Warnhinweise) auch bereits „digital“ im Online-Angebot erteilt werden.

Es ist dann nicht ausreichend, wenn das Spielzeug (bzw. dessen Verpackung oder Bedienungsanleitung) physisch mit dem Warnhinweise gekennzeichnet ist. Da entsprechende Benutzungseinschränkung und vom Spielzeug ausgehende Gefahr maßgeblich für eine informierte Kaufentscheidung des Verbrauchers ist und dieser die physischen Warnhinweise (auf dem Spielzeug / Verpackung / Bedienungsanleitung) beim Online-Kauf in aller Regel nicht wahrnehmen kann, ist die Erteilung der maßgeblichen Warnhinweise auch online Pflicht.

Was am häufigsten falsch gemacht wird

Der IDO-Verband mahnt vorliegend das Angebot von LEGO-Bausteinen, die nach Auffassung des IDO wegen verschluckbarer Kleinteile nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet sind, auf der Verkaufsplattform Amazon.de ab, weil der entsprechende Alterswarnhinweis fehle. Im Angebot sei gar kein Warnhinweis vorhanden.

Dieses Szenario stellt jedoch nur eines von vielen denkbaren Angriffsszenarien im Bereich Warnhinweise für Spielzeug dar.

In der jahrelangen Beratungspraxis der Rechtsanwälte der IT-Recht Kanzlei stechen dabei folgende Problemfelder hervor:

  • Es wird gar kein notwendiger Warnhinweis dargestellt
  • Der / die Warnhinweis(e) wird/ werden nicht mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Wortlaut dargestellt
  • Das zwingend erforderliche Einleitungswort „Achtung“ wird nicht vor dem Warnhinweis dargestellt
  • Es werden nicht alle relevanten Warnhinweise darstellt (bei manchen Spielzeugen sind verschiedene Warnhinweise gleichzeitig darzustellen)

Wie geht es richtig?

Auch wenn die Thematik eher keine leichte Kost für den Online-Händler ist, lässt diese sich schnell beherrschen.

Die IT-Recht Kanzlei hilft Ihnen gerne hierbei. Sie finden zum einen Beitrag betreffend die Darstellung der Warnhinweise für Spielzeug durch den Online-Händler, zum anderen einen umfassenden Leitfaden betreffend die Kennzeichnungspflichten für Spielzeug generell.

Warum sind IDO-Abmahnungen kein Spiel?

Wenngleich die Abmahnung von den Kosten her mit 232,05 Euro Forderung fast schon harmlos daher kommt: Die Gefahr geht ganz klar von der Unterlassungserklärung aus.

Wer diese abgibt, egal ob unverändert oder in modifizierter Form der bindet sich ein „Unternehmerleben“ lang an den IDO und riskiert, bei Folgeverstößen vom IDO auf Zahlung von Vertragsstrafe in Anspruch genommen zu werden.

Der IDO-Verband ist bekannt dafür, solche Unterlassungserklärungen sehr engmaschig und vor allem langfristig intensiv zu überwachen. Wiederholt sich der oder ein kerngleicher Verstoß, werden dann Beträge meist zwischen 2.000 und 4.000 Euro gefordert. Eine solche, im Regelfall vierstellige Vertragsstrafe bringt kleinere Händler schnell in wirtschaftliche Not. Zumal die Sache dann immer noch nicht abgeschlossen ist: Der IDO-Verband nimmt Betroffene auch mehrfach hintereinander auf Zahlung von Vertragsstrafe in Anspruch.

Fazit

Das Thema Warnhinweise für Spielzeug bietet immer wieder Anlass für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Online-Händlern. Wer Spielzeug in seinem Sortiment hat, kommt um dieses Thema nicht herum.

Egal ob die Abmahnung von einem Verband wie dem IDO oder einem Mitbewerber kommt: Abmahnungen sind lästig und teuer und verderben dem Händler zunehmen den Spaß am Verkaufen. Am besten ist daher, Sie lassen es gar nicht so weit kommen.

Ein rechtssicherer Onlinehandel ist kein Hexenwerk. Wir unterstützen Sie mit unseren Schutzpaketen beim rechtssicheren und abmahnfreien Verkauf.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: Toey Andante / shutterstock.com

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