Mal wieder IDO: LG Weiden weist Klage auf Zahlung von Vertragsstrafe ab

Mal wieder IDO: LG Weiden weist Klage auf Zahlung von Vertragsstrafe ab
Stand: 25.05.2022 5 min

Um den IDO-Verband ist es in den letzten Monaten doch sehr ruhig geworden. Dies ändert aber nichts daran, dass sich auch aktuell noch die Gerichte mit Missbrauchsvorwürfen im Zusammenhang mit dem Abmahnverband zu beschäftigen haben. Das LG Weiden wies den Verband nun bei der Geltendmachung einer Vertragsstrafe in die Schranken!

Worum geht es?

Der IDO-Verband aus Leverkusen war noch vor einigen Jahren mit der aktivste Abmahner Deutschlands im Bereich des Wettbewerbsrechts.

Etliche tausend deutsche Online-Händler machten im Wege einer Abmahnung unangenehmen Kontakt mit dem „IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.“.

Seit Ende des letzten Jahres ist es jedoch sehr still um diesen Massenabmahner geworden.

Dies mag in erster Linie daran liegen, dass der Verband auch bis dato (Stand: 13.05.2022) nicht in der neuen, seit Ende letzten Jahres für eine Abmahnbefugnis maßgeblichen Liste qualifizierte Wirtschaftsverbände eingetragen worden ist. Wir berichteten dazu bereits hier.

Damit kann der IDO derzeit nicht mehr aktiv abmahnen.

Die Abmahnerei ist aber nur ein Tätigkeitsfeld des IDO. Nach dem Abmahnen folgt sehr oft die Inanspruchnahme bereits Abgemahnter auf Zahlung von Vertragsstrafe. Hier geht es in aller Regel um höhere vierstellige Beträge, meist zwischen 2.000 und 5.000 Euro.

Doch der IDO-Verband gerät im Rahmen gerichtlicher Verfahren, geht es um die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen oder um die Geltendmachung von Vertragsstrafenforderungen zunehmend unter Druck. Bereits mehrere Gerichte gehen von fehlender Abmahnbefugnis des IDO aus (unabhängig von dem seit 01.12.2021 bestehenden Erfordernis der Listeneintragung) bzw. bejahen sogar ein rechtsmissbräuchliches und damit unzulässiges Vorgehen des IDO.

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LG Weiden kassiert Vertragsstrafenforderung des IDO

Auch wenn der IDO derzeit nicht mehr abmahnen darf, kann er grundsätzlich weiterhin aus den von vielen Händlern unbedacht und voreilig abgegebenen Unterlassungserklärungen aus der Vergangenheit gegen diese vorgehen.

Hier dürfte es sich um tausende Unterlassungserklärungen im Bestand handeln, die – jede für sich – bei bereits einem Verstoß gegen das Unterlassungsversprechen eine lukrative Vertragsstrafenzahlung an den IDO vorsehen.

Da es sich um eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem jeweiligen Händler und dem IDO handelt, kommt es für eine Wirksamkeit erst einmal gar nicht auf die aktuelle gesetzliche Lage bzw. das Listeneintragserfordernis an.

Der IDO ist dafür bekannt, zahlt der Händler die geforderte Vertragsstrafe nicht, im Wege eines gerichtlichen Mahnverfahrens bzw. einer gerichtlichen Klage gegen den Händler vorzugehen, um so seine angebliche Forderung zu realisieren.

Doch auch hier scheint den IDO vor Gericht auf immer größere Widerstände zu stoßen.

In einem aktuellen Verfahren vor dem LG Weiden in der Oberpfalz (Urteil vom 17.05.2022 - derzeit nicht rechtskräftig - Az.: 1 HKO 26/21) wurde die vom IDO geltend gemachte Vertragsstrafe von 3.000 Euro (zzgl. MwSt.) nämlich nicht zugesprochen.

Der vom IDO verklagte Händler hatte erst im Juni 2021 eine Unterlassungserklärung in Bezug u.a. auf Grundpreisangaben abgegeben und hatte deswegen bereits eine Vertragsstrafe von 3.000 Euro (!) an den IDO bezahlt.

Nunmehr verlangte der IDO erneut die Zahlung einer weiteren Vertragsstrafe von 3.000 Euro (zzgl. MwSt.) Dies zeigt, mit welcher Intensität hier die Händler hinsichtlich der Realisierung von Vertragsstrafen angegangen werden.

Besondere Vorsicht ist bei Abmahnungen wegen Grundpreisverstößen geboten!

Eine Unterlassungserklärung ist in diesem Zusammenhang in aller Regel ein „wirtschaftliches Grab“ und führt zu horrenden Folgekosten.

Wurden Sie wegen eines Grundpreisverstoßes abgemahnt? Lassen Sie sich unbedingt spezialisiert anwaltlich beraten und sich die Handlungsoptionen aufzeigen, bevor Sie reagieren.

Sie wären nicht der erste Händler, der die vorschnelle Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in diesem Zusammenhang später bitter bereut.

Sprechen Sie uns gerne an.

Dieses Mal wollte der Händler aber nicht bezahlen und focht die abgegebene Unterlassungserklärung wegen arglistiger Täuschung an. Die Täuschung soll sich auf die nur vorgespiegelte, in Wirklichkeit aber gar nicht bestehenden Abmahnbefugnis des IDO als Verband beziehen.

Der IDO verklagte den Händler in der Folge vor dem LG Weiden auf Zahlung der 3.570 Euro.

Das LG sah die erfolgte Anfechtung der Unterlassungserklärung als begründet an, da eine arglistige Täuschung zu bejahen sei und die Anfechtung form- und fristgemäß erklärt wurde. Damit fehle es an einer vertraglichen Grundlage für die geltend gemachte Vertragsstrafenforderung.

Die Klage des IDO wurde in der Folge abgewiesen und der IDO wurde in die Kosten des Rechtsstreits verurteilt.

Eine herbe Niederlage für den Abmahnverband.

Fazit

Es scheint für den IDO zunehmend schwierig zu werden, angebliche Ansprüche auf Unterlassung bzw. Zahlung gegen Händler gerichtlich durchzusetzen.

Sofern bereits Unterlassungserklärungen abgegeben worden sind, sollte die Anfechtung entsprechender Verträge geprüft werden, um weitere Inanspruchnahmen abzuwehren. Dass der IDO derzeit nicht abmahnen darf, bedeutet nicht, dass er keine Vertragsstrafenforderungen mehr geltend macht bzw. in Zukunft geltend machen wird.

Idealerweise vermeiden Sie Abmahnungen bereits im Vorfeld, damit es erst gar nicht zur Situation kommt, dass Sie auf Abgabe einer Unterlassungserklärung in Anspruch genommen werden. Eine Unterlassungserklärung kann beträchtliche
wirtschaftliche Schäden bist hin zum finanziellen Ruin nach sich ziehen.

Wir begleiten Sie gerne, wenn es um die Realisierung eine rechtssicheren und abmahnfreien Verkaufsauftritts im Internet geht.

Wussten Sie, dass wir im Rahmen unseres Unlimited-Pakets bereits für 49,90 Euro zzgl. MwSt. (12 Monate Mindestvertragslaufzeit) für die umfassende Rechtssicherheit Ihrer Verkaufspräsenz sorgen, inklusive anwaltlicher Intensivprüfung nach über 120 Prüfkriterien und dauerhaftem Abmahnschutz dank innovativem Update-Service?

Selbstverständlich prüfen wir dabei auch Ihre Grundpreisangaben, damit es erst gar nicht zu einer dahingehenden Abmahnung kommt.

Wir werden über die weiteren Entwicklungen im Zusammenhang mit dem IDO-Verband berichten.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
Janeberry / Shutterstock.com

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