Hosting: Rechtliche Fallstricke beim Anbieten von Hosting-Leistungen
Ob Server-Housing, Shared Hosting oder Virtuelle Server: Die vielfältigen Angebote des Webhostings entwickeln sich in rasanter Geschwindigkeit weiter. Anbieter von Hosting-Leistungen sollten sich jedoch nicht nur Gedanken über Speicherplatz und Rechenpower machen, sondern möglichst frühzeitig auch über rechtssichere Verträge. Die IT-Recht-Kanzlei klärt im Folgenden über die rechtlichen Fallstricke beim Webhosting auf und wie diese zu vermeiden sind.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Was ist Webhosting?
- 2. Welche Formen des Webhostings gibt es?
- a. Shared Hosting
- b. Virtueller Server
- c. Dedicated Server
- d. Colocation Webhosting
- e. Cloud Hosting
- 3. Rechtliche Einordnung von Webhosting-Verträgen
- a. Webhosting-Vertrag: Mietvertrag?
- b. Webhosting-Vertrag: Werkvertrag?
- c. Webhosting-Vertrag: Dienstvertrag?
- d. Ansicht des BGH
- 4. Haftung von Webhosts
- a. Haftung des Webhosts nach dem Telemediengesetz
- b. Schadensersatzhaftung wegen Nichterreichbarkeit des Servers
- 5. Was ist bei der Erstellung von Webhosting-Verträgen zu beachten?
- a. Regelung der Hauptleistungspflichten
- b. Verbot der Speicherung rechtswidriger Inhalte
- c. Regelung der Vertragslaufzeit und der Kündigungsfristen
- d. Klausel zur Gesamtverfügbarkeit
- 6. Fazit
Tipp: Die IT-Recht Kanzlei bietet für mtl. nur 19,90 Euro Rechtstexte (professionelle AGB sowie eine Datenschutzerklärung) für Hosting-Leistungen an. Die AGB sind für Anbieter geeignet, die über eine eigene Website Hosting-Leistungen für Unternehmer anbieten. Dabei berücksichtigen die AGB die für die Erbringung von Hosting-Leistungen wesentlichen Punkte.
1. Was ist Webhosting?
Beim Webhosting geht es darum, dass der Webhost seinem Kunden die Möglichkeit bietet, dessen Webseite zu speichern und für Internetuser zugänglich zu machen. Damit die Homepage im Internet ständig verfügbar ist, müssen die Daten irgendwo auf einem Server bereit liegen und ständig abrufbar sein. Dafür stellt der Webhost dem Kunden Speicherplatz auf seinem Webserver zur Verfügung, auf dem die Webseite des Kunden gespeichert und für jeden Internetnutzer zum Abruf bereitgehalten wird. Der Kunde belegt und nutzt diesen Speicherplatz dann grundsätzlich selbst durch eine eigene Webseite.
2. Welche Formen des Webhostings gibt es?
Für das Webhosting existieren viele verschiedene Formen. Im Folgenden werden die Wichtigsten erläutert.
a. Shared Hosting
Um dem wachsenden Bedarf nach kostengünstigen Webhosting-Services gerecht zu werden, wurde das Prinzip des sogenannten Shared-Hosting, auch Shared Web Hosting oder Virtual Hosting genannt, entwickelt. Dieses ist vergleichbar mit dem Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft, bei dem sich die Mitbewohner die verfügbaren Ressourcen, wie das Badezimmer und die Küche teilen. Beim Shared-Hosting teilen sich mehrere (in der Regel hunderte) Webseiten einen gemeinsamen physikalischen Webserver und dessen Server-Ressourcen. Dadurch ist zwar jede Homepage über eine eigene Domain aufrufbar, die Webseiten verfügen jedoch in der Regel nicht über eine eigene IP-Adresse, sondern teilen sich eine einzige IP.
b. Virtueller Server
Der virtuelle Server (VPS) ist vergleichbar mit einem Mehrfamilienhaus. Zwar teilt man sich gewisse Ressourcen, wie insbesondere das Wohngebäude (Webserver) mit den anderen Wohnungsinhabern. Für die eigene Wohnung (virtueller Server) ist jedoch jede Partei allein verantwortlich. Beim VPS teilen sich also mehrere virtuelle Server die Leistung eines besonders leistungsfähigen physikalischen Webservers, wobei sich die virtuellen Server nach außen wie ein „echter Server“ verhalten. Die Webseiten, die über einen VPS gehostet werden, weisen deshalb auch alle eigene IP-Adressen auf. Der virtuelle Server ist zudem kundenspezifisch konfiguriert. Das bedeutet, dass das Betriebssystem und die Hardware auf die Kundenbelange zugeschnitten ist.
c. Dedicated Server
Der Dedicated Server, zu Deutsch dedizierter Server, ist das Eigenheim unter den Webhostings. Damit sind Server gemeint, die nur für einen bestimmten Einsatzzweck vorgesehen sind und dafür die komplette Leistung und alle Ressourcen zur Verfügung stellen. Webseitenbetreiber „mieten“ dabei einen kompletten Server an, der ausschließlich ihre Webseite enthält. Bei einem Dedicated Server hat der Kunde vollen Zugriff auf den Server und damit auch Selbstverantwortung für Sicherheit, Wartung und Pflege. Diese Form des Webhostings ist auch als Managed-Variante verfügbar. Dabei übernimmt der Webhoster die Wartung und Pflege für seinen Kunden.
d. Colocation Webhosting
Unter Colocation, oder auch Serverhousing, versteht man beim Webhosting, dass die Server-Hardware im Gegensatz zum Hosting nicht vom Webhost, sondern vom Kunden selbst bereitgestellt und vom Host nur noch in dafür vorgesehenen Rechenzentren untergebracht wird.
e. Cloud Hosting
Eine noch relativ neue Art des Webhostings ist das sogenannte Cloud Hosting. Dabei wird wie beim Cloud Computing vom Webhost Rechenkapazität für den Kunden bereitgestellt, allerdings nicht auf einem physikalischen Webserver, sondern aus einer Cloud. Der Kunde kann dann virtuelle Server „anmieten“, die jederzeit flexibel vom Webhost in Anzahl und Größe angepasst werden können.
3. Rechtliche Einordnung von Webhosting-Verträgen
Wie ein Webhosting-Vertrag rechtlich einzuordnen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Einigkeit herrscht lediglich darüber, dass Verträge über das Webhosting auf unbestimmte, jedenfalls längere Dauer abgeschlossen werden und damit ein Dauerschuldverhältnis darstellen. Abgesehen davon gibt es keine einheitliche Linie in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur.
Letztlich ist bei der rechtlichen Einordnung des Webhosting-Vertrags entscheidend, zu welchen Leistungen sich der Webhost verpflichtet hat. Bei einem „typischen“ Webhosting-Vertrag muss der Webhost zum einen Speicherkapazität für den Kunden auf einem Webserver zur Verfügung stellen. Zum anderen muss er die Abrufbarkeit des Materials gewährleisten.
a. Webhosting-Vertrag: Mietvertrag?
Zum Teil wird der Webhosting-Vertrag als Mietvertrag gemäß § 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eingeordnet (AG Charlottenburg, Urteil vom 11.01.2002, 208 C 192/01). Die Verfechter dieser Ansicht argumentieren damit, dass die Pflicht, Speicherkapazität für den Kunden bereitzustellen, eine mietvertragliche Pflicht darstelle. Denn der Speicherplatz wird von einem Trägermedium (dem Webserver) verkörpert. Damit werde ein körperlicher Gegenstand überlassen. Der Webhost habe deshalb die Pflicht, die vermietete Sache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, sprich zu warten, zu betreuen etc.
b. Webhosting-Vertrag: Werkvertrag?
Einige ordnen den Webhosting-Vertrag als Werkvertrag ein (§ 631 BGB) . Dies wird damit begründet, dass der Webhost seinen Kunden durch entsprechende technische Einrichtungen den Zugang zu den abgelegten Seiten über das Internet ermöglichen muss. Die erfolgreiche Anbindung der Webseite an das Internet sei also der werkvertraglich geschuldete Erfolg (so z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2003, 18 U 192/02).
c. Webhosting-Vertrag: Dienstvertrag?
Andere sehen in dieser Pflicht des Webhosts hingegen keinen werkvertraglichen Erfolg, sondern lediglich eine Dienstleistung. Der Webhost schulde nämlich nicht den erfolgreichen Zugriff auf das Internet, sondern nur ein entsprechendes Bemühen. Eine ständig erfolgreiche Anbindung an das Internet könne er aufgrund der Probleme der Beherrschbarkeit des Internets nämlich nicht garantieren. Deshalb sei ein Webhosting-Vertrag ein Dienstleistungsvertrag im Sinne des § 611 BGB.
d. Ansicht des BGH
In dem vom BGH entschiedenen Streitfall ging es um die rechtliche Einordnung eines sogenannten „Internet-System-Vertrags“. Dabei schuldete der Anbieter dem Kunden die Recherche und Registrierung einer Internet-Domain ("Domainservice"), die Zusammenstellung der Webdokumentation - Bild- und Textmaterial - durch einen Webdesigner ("Vor-Ort-Beratung"), die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internetpräsenz nach bestimmten einzeln aufgeführten Vorgaben, die weitere Beratung und Betreuung über eine Hotline und das Hosting der Websites und Mailboxen auf den Servern des Anbieters (BGH, Urteil vom 04.03.2010, III ZR 79/09).
Der BGH stellt in seiner Entscheidung fest, dass der Webhosting-Vertrag dienst-, miet- und werkvertragliche Aspekte aufweist. Liegt der Schwerpunkt des Vertragszwecks allerdings in der Gewährleistung der Abrufbarkeit der Webseite des Kunden im Internet, könne insgesamt von einem Werkvertrag ausgegangen werden.
4. Haftung von Webhosts
a. Haftung des Webhosts nach dem Telemediengesetz
Es kann vorkommen, dass Kunden in dem „angemieteten“ fremden Webspace rechtswidrige Inhalte online stellen. So kann es bspw. passieren, dass der Kunde auf seiner Internetpräsenz ohne Einwilligung des Urhebers fremde Bilder und Graphiken hoch lädt und damit eine Urheberrechtsverletzung begeht. Denkbar ist auch, dass ein Internetuser im Forum des Kunden beleidigende Äußerungen über Dritte verbreitet. In diesen Konstellationen stellt sich die Frage, wer letztlich für diese Persönlichkeits- und Urheberverletzungen verantwortlich ist.
Die Verantwortlichkeit von Webhosts für rechtswidrige Inhalte auf Internetseiten, die von ihnen betrieben oder technisch betreut werden, wird in Deutschland durch das Telemediengesetz (TMG) (§§ 7 ff. TMG) geregelt. Zu beachten ist jedoch, dass es sich bei den Regelungen im TMG nicht um selbständige Anspruchsgrundlagen für die Haftung des Webhosts handelt. Die Anspruchsgrundlagen ergeben sich vielmehr aus den allgemeinen Regelungen des Urheber-, Zivil- oder Strafrechts. Das TMG bestimmt lediglich, unter welchen Voraussetzungen und für welche Anbieter eine Haftung nach den allgemeinen Vorschriften in Betracht kommt. Greift eine Regelung des TMG, scheidet eine Haftung der privilegierten Personen nach den einschlägigen Vorschriften des Urheber-, Zivil- oder Strafrechts aus (so genannte Filterfunktion).
Gemäß § 10 TMG ist ein Webhost grundsätzlich nicht für fremde Inhalte bzw. Rechtsverletzungen verantwortlich. Der Anbieter ist allerdings dann haftbar, wenn er positive Kenntnis hat, d.h. wenn nachweisbar ist, dass er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte wusste. Auch wenn nachgewiesen werden kann, dass der Webhost starke Verdachtsmomente hegte, jedoch keine Klärungsbemühungen unternommen hat, kann er haftbar gemacht werden. Besteht also der Verdacht, dass die gehostete fremde Seite einen rechtswidrigen Inhalt hat, muss entweder sofort der Zugang zu der Seite gesperrt werden oder die jeweiligen Informationen müssen unverzüglich entfernt werden.
Obwohl Webhosts bei Kenntnis rechtswidriger Inhalte zur Sperrung bzw. Entfernung verpflichtet sind, trifft sie gemäß § 7 Abs. 2 TMG keine Überwachungspflicht bezüglich fremder Inhalte. Die Entfernungs- und Sperrungspflicht setzt erst dann ein, wenn der Anbieter Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten erhält. Wie dieses Wissen erlangt wird, ob durch einen Hinweis, eine Abmahnung oder beim „Surfen“, ist unerheblich.
b. Schadensersatzhaftung wegen Nichterreichbarkeit des Servers
Internet, Hardware und Rechnernetze sind technisch komplizierte Systeme. Eine reibungslose Hosting-Leistung hängt damit von vielen Faktoren ab. Daher kann es immer mal passieren, dass der Webserver des Hosts ausfällt und deshalb die Internetpräsenz des Kunden für einige Zeit lahm liegt. Dieser Ausfall kann vor allem für den Kunden schmerzhaft sein, dem dadurch enorme Umsatzeinbußen entstehen können.
Wurde die vereinbarte Leistung nicht erbracht, kann der Kunde den Schaden grundsätzlich gemäß § 280 Abs. 1 BGB vom Webhost ersetzt verlangen. Fraglich ist in einer solchen Situation daher immer, welche Leistungen der Webhost genau vertraglich schuldet.
Wie bereits dargestellt, verpflichtet sich ein Webhost grundsätzlich dazu, Speicherplatz auf seinem Webserver zur Verfügung zu stellen, auf dem die Webseite des Kunden gespeichert und für jeden Internetnutzer zum Abruf bereitgehalten wird. Nach Ansicht des BGH ist der Webhosting-Vertrag in der Regel als Werkvertrag einzuordnen. Der Webhost schuldet daher nicht nur das Bemühen um die Verfügbarkeit der Aufrufbarkeit der Webseite. Er muss vielmehr die erfolgreiche Anbindung der Homepage des Kunden an das Internet sicherstellen. Fällt der Webserver und mit ihm die Internetpräsenz des Kunden für eine gewisse Zeit aus, ist der Webhost also grundsätzlich zum Ersatz aller infolge dieser Pflichtverletzung entstandenen Schäden verpflichtet.
Die Höhe des entstandenen Schadens ist dabei vom Kunden zu beweisen. Dies gilt insbesondere auch für die Umsatzeinbußen (§ 252 BGB) . Nicht ausreichend ist in diesem Fall, wenn der Kunde vorträgt, dass er üblicherweise pro Tag 1.000 Kunden hat, die die Seite infolge des Ausfalls des Servers nun nicht besuchen konnten. Er muss auch beweisen, dass diese Nutzer ihm Einnahmen verschafft hätten. Die entgangenen Einnahmen lassen sich häufig allerdings nicht konkret darlegen, da sie insbesondere bei kleinen Webshops hohen Schwankungen unterliegen. Das AG Charlottenburg hat aus diesem Grund gewisse Beweiserleichterungen nach § 287 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entwickelt (AG Charlottenburg, Urteil vom 11.01.2002, 208 C 192/01). Es genügt danach zu beweisen, dass die Einnahmen mit gewisser Wahrscheinlichkeit erzielt worden wären.
5. Was ist bei der Erstellung von Webhosting-Verträgen zu beachten?
a. Regelung der Hauptleistungspflichten
Zunächst sollten die Hauptleistungspflichten ausdrücklich und transparent geregelt werden. Dies umfasst zum einen die Pflicht des Webhosts, dem Kunden Speicherplatz und die Anbindung an das Internet zur Verfügung zu stellen. Zum anderen muss natürlich auch die entsprechende Gegenleistung des Kunden, sprich seine Vergütungspflicht, geregelt werden.
b. Verbot der Speicherung rechtswidriger Inhalte
Webhosts sollten zudem eine Klausel in die AGB aufnehmen, wonach es Kunden untersagt ist, rechtswidrige Inhalte auf dem Webserver des Webhosts online zu stellen. Dadurch kann das Risiko der Haftung für rechtswidrige Inhalte minimiert bzw. der Kunde im Schadensfall in Regress genommen werden.
c. Regelung der Vertragslaufzeit und der Kündigungsfristen
Da es sich, unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Webhosting-Vertrags, um ein Dauerschuldverhältnis handelt, kann der Webhosting-Vertrag durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung beendet werden. In den AGB können von den gesetzlichen Regelungen abweichende Regelungen bspw. zu den Kündigungsfristen aufgenommen werden. Angesichts der nicht eindeutigen Rechtsprechung zu der vertraglichen Einordnung des Webhosting-Vertrags sind solche Klauseln zu empfehlen.
d. Klausel zur Gesamtverfügbarkeit
Da vor allem bei trafficstarken Kunden schnell hohe Umsatzeinbußen entstehen können, sehen viele Webhosting-Verträge eine Einschränkung ihrer Verfügbarkeit vor (bspw. Erreichbarkeit von 96 % im Jahresmittel). Ohne eine solche Leistungseinschränkung schulden Webhosts eine ständige Verfügbarkeit und haften uneingeschränkt für infolge der Nichterreichbarkeit des Servers entstandene Schäden (BGH zur Erreichbarkeit einer Online-Bank, Urteil vom 12.12.2000, XI ZR 138/00).
Doch selbst, wenn die AGB eine Einschränkung der Verfügbarkeit vorsehen, ist diese längst nicht in allen Fällen wirksam. Das LG Karlsruhe hatte im Jahr 2007 einen Streitfall zu entscheiden, bei dem der Server eines Kunden zweimal vorübergehend nicht mehr aufrufbar war. Dem Kunden entstanden deshalb enorme Umsatzeinbußen, die er von dem Webhost ersetzt verlangte. Der Webhost berief sich jedoch auf eine Klausel seiner AGB, wonach dieser eine Erreichbarkeit seines Servers „von 99% im Jahresmittel“ gewährleistet.
Diese Klausel war nach Auffassung des LG Karlsruhe unwirksam. Grund dafür war, dass die Erreichbarkeit des Servers nach dem Webhosting-Vertrag die Hauptleistungspflicht darstellte. Der Ausschluss der Haftung auch bei schuldhafter Verletzung solcher Hauptleistungspflichten ist jedoch nicht möglich. Das LG Karlsruhe sprach dem Kunden deshalb einen satten Schadensersatzanspruch von 97.201,71 € zu.
Angesichts der Rechtsprechung des LG Karlsruhe dürften solche Klauseln nicht zu beanstanden sein, die eine Haftung für die Nichterreichbarkeit des Servers auf die Fälle beschränken, in denen den Webhost kein Verschulden trifft (Bsp.: Webserver ist aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich des Webhosts liegen, nicht zu erreichen).
Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, bietet die IT-Recht-Kanzlei Rechtstexte (standardisierte AGB zzgl. Datenschutzerklärung) für Hosting-Leistungen an.
6. Fazit
Unterm Strich sind viele Fragen im Bereich des Webhostings rechtlich noch nicht eindeutig geklärt. Dies liegt insbesondere daran, dass die Materie des Webhosting noch relativ neu und im ständigen Wandel ist. Wichtig für Anbieter von Hosting-Leistungen ist daher, sich fortlaufend über neue Rechtsprechung der Instanzgerichte zu informieren und durch entsprechende Regelungen in den AGB auf diese zu reagieren, um letztlich nicht großen Schadensersatzsummen ausgesetzt zu sein.
Tipp: Die IT-Recht Kanzlei bietet für mtl. nur 19,90 Euro Rechtstexte (professionelle AGB sowie eine Datenschutzerklärung) für Hosting-Leistungen an. Die AGB sind für Anbieter geeignet, die über eine eigene Website Hosting-Leistungen für Unternehmer anbieten. Dabei berücksichtigen die AGB die für die Erbringung von Hosting-Leistungen wesentlichen Punkte.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
© massimo_g
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