Passend zur Grillsaison: Registrierungspflicht von Holzkohle nach der REACH-Verordnung
Auch im Onlinehandel findet Holzkohle mitunter guten Absatz – gerade jetzt im Hochsommer. Eigentlich mutet diese Ware harmlos an. In Bezug auf die Vorgaben der REACH-Verordnung besteht jedoch unter bestimmten Umständen eine Registrierungspflicht für Holzkohle, von der auch Onlineverkäufer betroffen sind.
REACH – was ist das?
Gemeint ist damit die sogenannte „REACH-Verordnung“, genaue Bezeichnung „Verordnung (EG) Nr. 1907/2006“.
Diese chemikalienrechtliche Verordnung regelt die Themen Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals, also die Themen Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien.
Die Verordnung dient der Zentralisierung und Vereinfachung des Chemikalienrechts europaweit und trat bereits 2007 in Kraft.
Primärer Schutzzweck der Verordnung ist es, den Wissensstand über Gefahren und Risiken zu erhöhen, die von Chemikalien ausgehen können. Den Unternehmen wird dabei mehr Verantwortung für den sicheren Umgang mit ihren Produkten übertragen.
Nach Art. 6 der Verordnung besteht eine allgemeine Registrierungspflicht für Stoffe als solche oder in Gemischen:
"Soweit in dieser Verordnung nicht anderweitig bestimmt, reicht ein Hersteller oder Importeur, der einen Stoff als solchen oder in einer oder mehreren Gemischen in einer Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr herstellt oder einführt, bei der Agentur ein Registrierungsdossier ein."
Voraussetzung für das Bestehen der Registrierungspflicht ist also, dass es sich bei dem Stoff um einen solchem im Sinne der Verordnung handelt und dieser in einer Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr hergestellt oder aus Drittstaaten importiert wird.
Dabei gilt im Bereich der REACH-Verordnung der Grundsatz „No data, no market“. Fehlt es der Ware an der notwendigen Registrierung, fehlt der Ware zugleich die Marktfähigkeit.
Worum geht es konkret?
Wer als Verkäufer Holzkohle (z.B. als Grillkohle oder Grillbriketts) im Angebot hat und dabei eine Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr herstellt bzw. aus Drittstaaten importiert, ist von der vorgenannten Registrierungspflicht nach der REACH-Verordnung betroffen.
Ohne entsprechende Registrierung darf die Holzkohle dann nicht importiert bzw. verkauft werden.
Bei Missachtung dieser Verpflichtung drohen Sanktionen – dazu gleich im Detail.
Warum unterfällt Holzkohle der REACH-Verordnung?
Holzkohle ist chemisch betrachtet ein Gemisch verschiedener organischer Verbindung mit einem überwiegenden Anteil (etwa zwischen 80 und 90%) von Kohlenstoff.
Gewonnen wird Holzkohle durch die thermische Zersetzung von Hölzern und ist damit nicht als natürlich vorkommender Stoff anzusehen.
Folglich ist Holzkohle nicht als „Kohle“ von der Registrierungspflicht ausgenommen nach Anhang V Eintrag 7 der REACH-Verordnung, da es sich bei Holzkohle nicht um einen nicht chemisch veränderten Naturstoff handelt.
Wie nehme ich eine entsprechende Registrierung vor?
Die Registrierung ist bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki vorzunehmen.
Informationen zum Erreichen des Schwellenwerts von 1 Tonne pro Jahr gibt die ECHA.
In der Praxis dürfte eine solche Registrierung aufgrund deren Komplexität nur mit Hilfe entsprechender Agenturen bzw. Labore möglich sein, es sei denn, ein größeres Unternehmen mit entsprechenden Fachabteilungen, die über die entsprechende Expertise verfügen.
Welche Strafen drohen bei notwendiger, aber nicht vorgenommener Registrierung?
Wird die notwendige Registrierung nicht vorgenommen, droht ein Bußgeld. Dieses kann theoretisch bis zu 50.000 Euro betragen.
Zudem ist denkbar, dass etwa der Zoll bei einem Import die Ware zurückhält oder Marktaufsichtsbehörden bei entsprechenden Hinweisen aktiv werden und verkaufsbeschränkende Maßnahmen einleiten.
Schließlich wäre auch an einen Wettbewerbsverstoß zu denken, wenn ein Mitbewerber, der Holzkohle in den entsprechenden Mengen herstellt oder importiert nicht über die notwendige Registrierung verfügt. Schließlich erspart er sich hierdurch erheblichen finanziellen und zeitlichen Aufwand in unlauterer Weise.
Fazit
Händler, die Holzkohle vertreiben und dabei den Schwellenwert von 1 Tonne pro Jahr überschreiten, sollten an eine entsprechende Registrierung denken.
Derzeit ist diese Pflicht in Bezug auf Holzkohle noch recht unbekannt, auch beim Zoll und Marktaufsichtsbehörden. Aus Händlerkreisen wird jedoch berichtet, dass hier in den letzten Monaten vermehrt Aktivitäten von Behörden festzustellen sind. Früher oder später wird auch ein Abmahner auf den Zug aufspringen wollen.
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1 Kommentar
Haben Sie vielen Dank für diese aufschlussreiche Information. Mich würde interessieren, welche Parameter wichtig sind, um die Zulassung über REACH für die Produktion für Holzkohle zu erhalten?
Sprich, was wird genau analysiert, bzw. was ist hier wichtig? Gibt es ein Maximum an verschiedenen chemischen Stoffen, die nicht überschritten werden dürfen?
Danke und mit freundlichen Grüßen,
Bernhard Kreutzer