Holländischer Händler: muss auf ebay.de das deutsche Widerrufsrecht beachten

Holländischer Händler: muss auf ebay.de das deutsche Widerrufsrecht beachten
05.10.2012 | Lesezeit: 10 min

Das LG Karlsruhe hat bereits im vergangenen Jahr entschieden, dass ein holländischer Händler, der über den deutschen Ableger von eBay (ebay.de) seine Waren verkauft, eine Widerrufsbelehrung nach deutschem Widerrufsrecht verwenden muss (Urteil des LG Karlsruhe vom 16.12.2011, Az. 14 O 27/11 KkfH III). Die IT-Recht Kanzlei erläutert die Entscheidung in all ihren Einzelheiten.

A. Der Fall

Kläger und Beklagter sind beide Händler und verkaufen Spielwaren im Internet. Während der Kläger seinen Sitz in Deutschland hat, sitzt der Beklagte in den Niederlanden. Zwar hatte sich der Beklagte beim niederländischen Ableger der Auktionsplattform eBay angemeldet, allerdings bot er die Spielwaren in seinem Webshop auf der deutschen Seite von eBay (ebay.de) an. Der Webshop war dabei in deutscher Sprache gehalten und enthielt den Hinweis, dass die Waren von einem Standort in Deutschland aus an Kunden in Deutschland versendet würden.

Nachdem der Kläger eine nach deutschem Recht rechtswidrige Widerrufsbelehrung sowie weitere falsche Rechtshinweise im Webshop des Beklagten entdeckt hatte, machte er beim Beklagten einen Testkauf und widerrief diesen anschließend nach deutschem Fernabsatzwiderrufsrecht. Dabei stellte er fest, dass sich der Beklagte auch bei der Abwicklung des Widerrufs nach deutschem Recht rechtswidrig verhielt.

Aus diesem Grund forderte der Kläger den Beklagten nach den Vorschriften des deutschen UWG auf, sein rechtswidriges Verhalten künftig zu unterlassen.

B. Die rechtlichen Fragen des Falls

Der Fall dreht sich im Wesentlichen um drei Rechtsfragen, die aktuell von großer Bedeutung sind.

- Zunächst stellt sich die Frage, wieso bei einem Beklagten mit Sitz in den Niederlanden überhaupt ein deutsches Gericht für den Fall international zuständig ist.

- Daneben ist zu klären, nach dem Recht von welchem Staat sich das Wettbewerbsverhalten eines Händlers aus dem EU-Ausland zu richten hat, wenn er seine Waren in Deutschland anbietet und verkauft.

- Schließlich muss – getrennt hiervon – die Frage beantwortet werden, an das Recht von welchem Staat sich ein Händler aus dem EU-Ausland im Hinblick auf die Belehrungs- und Informationspflichten rund um Verbraucherwiderrufsrechte und – damit zusammenhängend – das Vertragsverhältnis zu dem Käufer halten muss.

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C. Die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts

Das LG Karlsruhe war als Gericht international für den Fall zuständig.

Die internationale gerichtliche Zuständigkeit richtet sich in der gesamten EU – ausgenommen Dänemark – nach der EG-Verordnung Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (kurz: EuGVVO).

Zwar gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO der Grundsatz, dass Personen in ihrem (Wohn)Sitzstaat verklagt werden müssen. Allerdings werden davon Ausnahmen gemacht. So gelten insbesondere bei unerlaubten Handlungen – wie etwa bei Wettbewerbsverstößen – Besonderheiten. Wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist (..) vorliegt, kann gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO eine Person vor dem Gericht des Ortes des anderen EU-Mitgliedstaats verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Dabei ist bei Wettbewerbsverletzungen im Internet der Erfolgsort im Inland – also in Deutschland – belegen, wenn sich der Internet-Auftritt bestimmungsgemäß dort auswirken soll.

Dies traf in Fall des LG Karlsruhe zu, da der niederländische Händler seinen Webshop durch die Gestaltung in deutscher Sprache sowie den angebotenen Versand nach Deutschland auf Verbraucher in Deutschland ausgerichtet hatte.

Somit ist Deutschland Erfolgsort in Bezug auf das Wettbewerbsverhalten des Händlers und (auch) ein Gericht in Deutschland für den Fall international zuständig.

D. Anwendbarkeit des deutschen Wettbewerbsrechts (UWG)

Zur Bestimmung, welches nationale Wettbewerbsrecht auf den Fall Anwendung findet, ist ein Blick in die EG-Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht (sog. Rom-II-Verordnung) notwendig. Darin ist für die gesamte EU – wiederum ausgenommen Dänemark – geregelt, welches sog. Sachrecht jeweils einschlägig ist.

Anwendbarkeit des UWG wegen des Marktortprinzips

Für das Recht des unlauteren Wettbewerbs ist dies in Art. 6 Abs. 1 und Art. 31 der Rom-II-Verordnung geregelt. Demnach ist das Recht des EU-Mitgliedsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden (sog. Marktortprinzip). Somit geht es um das Recht des Staates, auf dessen Markt um die Gunst der Verbraucher von dem Unternehmer geworben wird. Das gilt auch für Wettbewerbshandlungen wie Werbe- oder Verkaufsmaßnahmen, die im Internet stattfinden. Denn Werbemaßnahmen im Internet sind wegen deren weltweiter Abrufbarkeit grundsätzlich weltweit ausgerichtet, es sei denn, sie werden ausdrücklich auf einzelne Staaten begrenzt.

Jedenfalls aber war der Shop des niederländischen Händlers zumindest auch auf Deutschland ausgerichtet, weshalb deutsches Wettbewerbsrecht auf den Fall angewendet wurde.

Das Herkunftslandprinzip führt nicht zur Anwendung niederländischen Wettbewerbsrechts

Etwas anderes ergibt sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht aus § 3 Abs. 2 des Telemediengesetzes (kurz: TMG) und der zugrunde liegenden sog. „E-Commerce“-Richtlinie der EG („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“).

Dort ist zwar das sog. Herkunftslandprinzip geregelt, wonach der Anbieter einer Telemediendienstleistung im EU-Ausland keinen strengeren Vorschriften unterliegen soll wie in seinem Heimatstaat, also dem Staat, in dem er niedergelassen ist. Allerdings gilt das Herkunftslandprinzip nicht unbeschränkt. Gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 3 TMG bzw. Art. 3 Abs. 4 lit. c der E-Commerce-Richtlinie wird das Herkunftslandprinzip zum Schutze der Verbraucher eingeschränkt.

Gemäß § 1 UWG dient das Lauterkeitsrecht u. a. dem Verbraucherschutz. Somit muss sich auch ein Online-Händler, der in den Niederlanden niedergelassen ist, am deutschen Wettbewerbsrecht (UWG) messen lassen.

Das Herkunftslandprinzip aus dem TMG ist keine kollisionsrechtliche Vorschrift

Darüber hinaus hat der EuGH Ende 2011 entschieden, dass das Herkunftslandprinzip nach dem TMG bzw. der zugrunde liegenden E-Commerce-Richtlinie keinen kollisionsrechtlichen Charakter hat. Dies bedeutet, dass dieses Herkunftslandprinzip nicht dazu führt, dass ein (Online-)Händler einzig und allein die Gesetze aus seinem Heimatstaat beachten muss. Vielmehr muss er– insbesondere wenn es um den Verbraucherschutz geht – die entsprechenden Gesetze desjenigen EU-Mitgliedstaates beachten, in dem er seinen Waren anbietet und verkauft.

Aus diesem Grund findet zum Schutz der Verbraucher auf Werbe- und Verkaufshandlungen von Händlern aus dem EU-Ausland in Deutschland deutsches Wettbewerbsrecht Anwendung.

E. Anwendbarkeit deutschen Verbraucherschutzrechts

Nun stellte sich das Gericht die Frage, ob das Verhalten des niederländischen Verkäufers unlauter und damit wettbewerbswidrig gewesen ist.

Unlauter wäre das Verhalten des Händlers etwa dann gewesen, wenn er Verbraucher irregeführt hätte. Eine Irreführung liegt beispielsweise dann vor, wenn der Händler die Verbraucher falsch über ihre Rechte – wie etwa ihre Widerrufsrechte nach Fernabsatzrecht – informiert und belehrt hätte.

Belehrungs- und Informationspflichten nach deutschem oder niederländischem Verbraucherschutzrecht?

Wiederum musste das Gericht klären, ob sich der niederländische Verkäufer an das deutsche oder das niederländische Verbraucherschutzrecht halten muss.

Auch hier gilt, dass das Herkunftslandprinzip aus dem TMG nicht dazu führt, dass der Händler einzig und allein das Vertragsrecht seines Heimatstaates – hier also den Niederlanden – beachten muss.

Außerdem ist die Bestimmung des anzuwendenden Rechts nicht etwa deshalb überflüssig, weil sowohl das niederländische als auch das deutsche Verbraucherschutzrecht auf demselben EU-Recht basieren. Zwar ist dies der Fall, jedoch konnten die nationalen Gesetzgeber der einzelnen Staaten das Verbraucherschutzrecht bei der Umsetzung ins nationale Recht in einem gewissen Rahmen eigenständig ausgestalten.

Aus diesem Grund unterscheidet sich das deutsche Verbraucherschutzrecht von dem niederländischen in vielen Punkten, etwa bei Fernabsatzgeschäften.

Die vorvertraglichen Belehrungs- und Informationspflichten bestimmen sich nach dem anzuwendenden Vertragsrecht

Das anwendbare Recht bestimmte sich in diesem Fall nach der EG-Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (sog. Rom-I-Verordnung).
Dort ist geregelt, dass die Parteien eines Vertrags – also etwa Verkäufer und Käufer bei einem Kaufvertrag – das anzuwendende Recht frei wählen können. Dies können sie somit vertraglich – etwa in den AGB des Verkäufers – vereinbaren.

Solange allerdings noch kein Vertrag geschlossen worden ist, gilt – sozusagen im vorvertraglichen Bereich – das Vertragsrecht des EU-Mitgliedstaates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies war in diesem Fall des niederländischen Händlers, der seinen Webshop nach Deutschland auf die dortigen Verbraucher ausgerichtet hatte, Deutschland.

Holländischer Händler hätte sich an die Belehrungs- und Informationspflichten des BGB halten müssen

Nach Ansicht des Gerichts galt somit nicht nur deutsches Vertragsrecht, sondern auch das damit verbundene deutsche Verbraucherschutzrecht.

Dies bedeutet, dass sich auch die Informations- und Belehrungspflichten, die ein Händler bei Geschäften mit Verbrauchern hat, nach dem anzuwendenden Vertragsrecht richten. In Deutschland betrifft dies die §§ 312b ff. bzw. 355 ff. BGB.

Da der niederländische Händler im Fall des LG Karlsruhe vollkommen offensichtlich und in mehrfacher Weise falsch über das Fernabsatzwiderrufsrecht belehrt hatte, hatte er gegen die Belehrungs- und Informationspflichten aus dem BGB verstoßen. Daher handelte er unlauter im Sinne des deutschen UWG.

F. Die Lösung der Probleme durch ein gemeinsames europäisches Kaufrecht?

Die Probleme des europaweiten grenzüberschreitenden Geschäftsverkehrs, gerade im Internet, sind auch bei der EU bekannt.

Ein Händler, der über das Internet Waren in der gesamten EU verkaufen möchte, muss heute eine Vielzahl von Rechtsordnungen beachten. Gerade das Beispiel Widerrufsbelehrung zeigt, dass ein Händler die Gesetze eines jeden EU-Mitgliedstaates, in dem er seine Waren anbietet und verkauft, einhalten muss. Denn eine Widerrufsbelehrung, die beispielsweise an das deutsche Recht angepasst ist, ist in Tschechien, Polen oder Frankreich mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig – und umgekehrt. Daher müssen Händler praktisch mehrere verschiedene Webshops einrichten, die jeweils an die rechtlichen Gegebenheiten in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten angepasst sind. Dass dies sehr aufwendig und daher ein großes Hindernis für den von der EU angestrebten gemeinsamen Binnenmarkt ist, hat die EU erkannt.

Um diese rechtlichen Hürden weiter abzubauen, hat sie am 11.10.2011 einen Entwurf über ein gemeinsames EU-Kaufrecht vorgelegt. Die Verordnung ist zwar noch im Entwicklungsstadium – zudem ist ihre endgültige Fassung und das Datum ihres Inkrafttretens noch nicht absehbar – allerdings soll sie die gerade dargestellten Probleme beim Fernabsatzhandel beseitigen.

Händler, die zukünftig das gemeinsame EU-Kaufrecht für die Verträge mit ihren Kunden wählen – die Händler sollen nach den Plänen der EU frei wählen können, ob sie dies wollen –, sollen dann nur dieses Recht beachten müssen.

G. Fazit

Das Urteil des LG Karlsruhe ist hoch aktuell. Auf drei Ebenen hatte das Gericht zu entscheiden, das Recht welchen Staates es auf den Fall anwenden muss. Dabei spielten die EG-Verordnungen EuGVVO (für die gerichtliche internationale Zuständigkeit), Rom-I (für das anwendbare Recht bei vertraglichen Schuldverhältnissen) und Rom-II (für das anwendbare Recht bei außervertraglichen Schuldverhältnissen) eine Rolle.

1. Auf der ersten Ebene entschied das Gericht, dass es nach der EuGVVO als deutsches Gericht international für den Fall zuständig ist, weil bei unerlaubten Handlungen (wie unlauteren Wettbewerbshandlungen) der Beklagte auch am sog. Erfolgsort verklagt werden kann. Als Erfolgsort sah das Gericht Deutschland an, da sich dort die wettbewerblichen Rechtsverletzungen (im Internet) auswirkten.

2. Nach Feststellung der eigenen (internationalen) Zuständigkeit hatte das Gericht auf der zweiten Ebene zu prüfen, das Wettbewerbsrecht von welchem Staat es auf den Fall aufgrund der sog. Rom-II-Verordnung anwenden muss.

Da der Beklagte seinen Webshop unzweifelhaft auf die Verbraucher in Deutschland ausgerichtet hatte (Versandinformationen für den Versand nach Deutschland, Webshop in deutscher Sprache), wandte das Gericht aufgrund des wettbewerbsrechtlichen Marktortprinzips deutsches Lauterkeitsrecht, also das UWG an.

3. Schließlich hatte das Gericht auf der dritten Ebene zu entscheiden, das Vertragsrecht und damit das Verbraucherschutzrecht (und Fernabsatzwiderrufsrecht) von welchem Staat zwischen dem beklagten Händler aus den Niederlanden und den von ihm umworbenen Verbrauchern in Deutschland aufgrund er sog. Rom-I-Verordnung auf den Fall anzuwenden ist.

Zwar können nach der Rom-I-Verordnung Verkäufer und Käufer an sich frei vereinbaren, das Recht welchen Staates sie ihrem Vertrag zugrunde legen wollen. Allerdings gilt dies nicht für die vorvertraglichen Belehrungs- und Informationspflichten im Verbraucherschutzrecht. Aus Gründen des möglichst umfassenden Verbraucherschutzes richtet sich die Frage, ob ein Händler seinen Belehrungs- und Informationspflichten nachgekommen ist, nach Ansicht des Gerichts stets nach dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Bei Fragen zu der Thematik steht Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne und jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.

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2 Kommentare

V
Volker Otto Gerhard Buntrock 06.10.2012, 14:32 Uhr
kurze Frage
Was würde eigendlich passieren wenn ein Holländer oder Engländer einen Shop in deutscher Sprache betreibt und alle Artikel mit Preisen in Schweizer Franken oder Britischen Pfund angibt. Gilt dann schweizer oder deutsches Recht bzw. britisches oder deutsches Recht? Sagen wir die Domain ist .com, .ch oder .co.uk!
V
Volker Buntrock 05.10.2012, 16:00 Uhr
Holländischer Händler muss auf ebay.de das deutsche Widerrufsrecht beachten
Besteht jetzt nach diesem Urteil die Gefahr das der deutsche Abmahnwahn auf ganz Europa ausgedeht wird?

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