Verkäufer von Beleuchtungskörpern/Leuchtmitteln/Lampen aufgepasst: Abmahnungen wegen zu hohen Quecksilberwerten im Umlauf
Derzeit kursieren wieder vermehrt Abmahnungen, die einen zu hohen Quecksilbergehalt bei Beleuchtungskörpern beanstanden. Auch wenn dieser doch sehr technische Umstand grundsätzlich eher kein Verkäuferthema ist, sollten Händler, die Beleuchtungskörper im Sortiment haben, wachsam sein.
Worum geht es?
Insbesondere die Deutsche Umwelthilfe mahnt bereits seit einigen Jahren Hersteller und Inverkehrbringer von Leuchtmitteln ab, weil die Beleuchtungskörper den zulässigen Quecksilbergehalt überschreiten.
So entschied bereits das OLG Karlsruhe im Jahre 2015 auf die Klage der Deutschen Umwelthilfe hin, dass das Inverkehrbringen von Energiesparlampen, die den (damals noch im ElektroG) geregelten maximal zulässigen Quecksilbergehalt überschreiten, unzulässig und zugleich auch wettbewerbswidrig ist.
Aktuell wird der BGH im September 2016 über ein weiteres Verfahren der Deutschen Umwelthilfe verhandeln (Az.: I ZR 234/15), da der in der Berufung vor dem OLG Celle unterlegene Hersteller von Energiesparlampen in Revision gegangen ist.
Sofern die Entscheidung des BGH zugunsten der Klägerseite ausfallen sollte, bekommt die Thematik vermutlich eine neue Dynamik.
Die hohe Kunst des rechtssicheren Verkaufs von Leuchtmitteln
Als wäre der abmahnsichere Verkauf von Beleuchtungskörpern nicht bereits diffizil genug – genannt seien etwa nur die notwendigen Kennzeichnungen in Bezug auf die Ökodesignvorgaben (online und physisch), die Registrierung und Kennzeichnung nach dem ElektroG und die CE-Kennzeichnung – müssen Leuchtmittelverkäufer nun vermehrt ein weiteres Thema auf dem Schirm haben:
Es gilt zu prüfen, ob die angebotenen Beleuchtungskörper (wie auch alle anderen Elektro- und Elektronikgeräte) die gesetzlich geregelten Grenzwerte an diversen „gefährlichen Stoffen“ einhalten. Dies ist für den gewöhnlichen Händler leider oft ein Ding der Unmöglichkeit.
Wo ist das geregelt?
Gesetzliche Grundlage für die einzuhaltenden Grenzwerte ist die Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV).
Die Vermeidung dieser „gefährlichen Stoffe“ hat sich die Europäische Kommission seit Jahren auf die Fahnen geschrieben – Stichwort „RoHS“ (Restriction of Hazardous Substances).
Mit der am 9. Mai 2013 in Kraft getretenen ElektroStoffV ist die EU-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS-II-Richtlinie) in geltendes deutsches Recht umgesetzt worden. Bis dahin war die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in § 5 ElektroG geregelt.
Hier finden Sie den umfangreichen Beitrag der IT-Recht Kanzlei zum Thema ElektrostoffV
Welche Grenzwerte müssen eingehalten werden?
Die ElektroStoffV hat zum Ziel, den Schadstoffgehalt in Elektro- und Elektronikgeräten zu reduzieren, um "hierdurch einen Beitrag zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sowie der umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu leisten", vgl. amtliche Begründung zur ElektroStoffV.
Zu diesem Zweck beschränkt sie unter anderem die Verwendung von
1. Blei
2. Quecksilber
3. sechswertigem Chrom
4. polybromiertem Biphenyl (PBB)
5. polybromiertem Diphenylether (PBDE)
6. Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)
7. Butylbenzylphthalat (BBP)
8. Dibutylphthalat (DBP)
9. Diisobutylphthalat (DIBP
10. Cadmium
in Elektro- und Elektronikgeräten sowie in Komponenten dieser Geräte.
Da Beleuchtungskörper bzw. Leuchtmittel in aller Regel dem sachlichen Anwendungsbereich der ElektroStoffV unterfallen, dürfen diese grundsätzlich nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mehr als 0,1 Gewichtsprozent je homogenen Werkstoff bezüglich eines der oben genannten Stoffe enthalten, mit Ausnahme von Cadmium. In Bezug auf den Cadmiumgehalt gilt ein Verkehrsverbot bereits dann, wenn das Gerät mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen Werkstoff enthält.
Wo ist das Problem?
Der „normale“ Verkäufer ist hier auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch den Hersteller des Leuchtmittels angewiesen.
Mag die Einhaltung der Grenzwerte bei Markenherstellern noch recht wahrscheinlich sein, dürfte sich spätestens bei Eigenimporten aus China eine wesentlich größere Dunkelziffer einstellen. Da der durchschnittliche Verkäufer weder über das erforderliche Know-how noch über die Einrichtungen zur Messung der enthaltenen „gefährlichen Stoffe“ verfügen dürfte, muss er sich wohl oder übel auf die Angaben des Herstellers oder Lieferanten verlassen.
Was passiert bei einer Überschreitung der Grenzwerte?
Zum einen drohen Bußgelder, da es sich um umweltrechtliche Vorgaben des öffentlichen Rechts handelt.
Zum anderen gehen die Obergerichte – wie bereits dargestellt – davon aus, dass zugleich auch ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, ein solches Verhalten also abgemahnt werden kann.
„Grenzwertsünder“ haben also mit einer doppelten Verfolgung zur rechnen: Durch die Marktaufsichtsbehörden auf der einen Seite und Mitbewerber bzw. Wettbewerbsverbände auf der anderen Seite.
Fazit:
Händler sollten in diesem Punkt wachsam sein und sich bei Lieferanten bzw. Herstellern rückversichern, dass die zu vertreibenden Beleuchtungskörper die maßgeblichen Grenzwerte einhalten.
Ist dies nicht der Fall, ist die Ware nicht verkehrsfähig und darf auch vom Verkäufer nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
Auch wenn der BGH die bisherige Linie der Obergerichte bestätigen sollte, ist wohl eher nicht mit massenhaften Abmahnungen zu rechnen, da der Nachweis des Wettbewerbsverstoßes recht aufwendig und auch kostenintensiv ist. Der gemeine Massenabmahner bevorzugt „leichte Kost“.
Wird natürlich ein bestimmtes Lampenmodell nachweislich „auffällig“, ist damit zu rechnen, dass Inverkehrbringer und Vertreiber dieses Modells durch die Bank verfolgt werden.
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